Der Sachverhalt:
Nach Ansicht des Klägers handelt es sich bei der Regelung über die Bearbeitungsprovision um eine unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingung. Die Beklagte hingegen ist der Ansicht, sie habe ein bauträgerähnliches Geschäft finanziert. Bei der streitgegenständlichen Provision handele es sich um keine kontrollfähige Preisnebenabrede.
Die auf Erstattung der Bearbeitungsprovision gerichtete Klage hatte vor dem AG keinen Erfolg. Die dagegen gerichtete Berufung des Klägers wurde ebenso zurückgewiesen. Die Revision des Klägers war vor dem BGH erfolgreich.
Die Gründe:
Der Kläger hat einen Anspruch auf Erstattung der Bearbeitungsprovision aus § 812 Abs. 1 S. 1 Fall 1 BGB. Bei der vom Kläger angegriffenen Klausel handelt es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung, die nicht nach § 305 Abs. 1 S. 3 BGB ausgehandelt wurde. Die Klausel unterliegt zudem der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 S. 1 BGB. Zwar fallen unter die Inhaltskontrolle des § 307 Abs. 3 S. 1 BGB weder Bestimmungen über den Preis der vertraglichen Hauptleistung noch Klauseln über das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte zusätzliche angebotene Sonderleistung. Preisnebenabreden, die keine echte Gegenleistung zum Gegenstand haben, sondern mit denen der Klauselverwender allgemeine Betriebskosten auf den Kunden abwälzt und die der Verwender im eigenen Interesse erbringt, sind hingegen der Inhaltskontrolle unterworfen.
Die streitgegenständliche Klausel ist keine kontrollfreie Preishauptabrede, sondern als kontrollfähige Preisnebenabrede einzuordnen, denn mit dem Bearbeitungsentgelt bezahlte Leistungen werden in dem Darlehensvertrag nicht genannt. Bei der Bearbeitungsprovision handelt es sich ihrem Begriff nach um Entgelt für die Bearbeitung des Darlehensantrags einschließlich der Vorbereitung des Vertragsschlusses sowie für Verwaltungsaufwand der Beklagten bei Kreditbearbeitung und -auszahlung. Die der Inhaltskontrolle entzogene Bestimmung über den Preis für die Gewährung des Darlehens ist beim Darlehen zunächst der gem. § 488 Abs. 1 S. 2 BGB zu zahlende Zins. Der laufzeitabhängige Zins dient i.d.R. auch der Abgeltung der intern im Zusammenhang mit der Kapitalüberlassung anfallenden Kosten. Danach ist die hier streitige Bearbeitungsprovision keine zinsähnliche Vergütung, da sie laufzeitunabhängig anfallen soll.
Zudem stellt das Bearbeitungsentgelt kein Entgelt für eine rechtlich selbstständige, gesondert vergütungsfähige Leistung des Kreditinstituts dar. Vielmehr werden mit dem Entgelt Kosten für Tätigkeiten auf die Kunden des Kreditinstituts abgewälzt, die dieses im eigenen Interesse erbringt oder aufgrund Rechtspflichten zu erbringen hat. Überprüfungen und Überwachungen erfolgen im Interesse des Kreditinstituts, Forderungsausfälle zu vermeiden. Dass sie daneben im Einzelfall auch dem Darlehensnehmer zugutekommen, ist lediglich ein Nebeneffekt.
Die Klausel ist gem. § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, da die Erhebung eines laufzeitunabhängigen Entgelts für die Bearbeitung eines Darlehens nicht mit dem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung vereinbar ist und den Darlehensnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Die darlehensgewährende Bank hat die anfallenden Kosten für die Kreditbearbeitung und -auszahlung nach dem gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 S. 2 BGB durch den Zins zu decken und kann daneben kein laufzeitunabhängiges Bearbeitungsentgelt verlangen. Dies gilt sowohl für Verbraucher- als auch Unternehmerdarlehen.
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