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Bearbeitungsprovisionsklausel in Unternehmerdarlehensverträgen unwirksam

BGH 16.8.2018, XI ZR 593/16

Die Er­he­bung ei­nes lauf­zeit­un­abhängi­gen Ent­gelts für die Be­ar­bei­tung ei­nes Dar­le­hens ist nicht mit dem we­sent­li­chen Grund­ge­dan­ken des § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB ver­ein­bar und be­nach­tei­ligt den Dar­le­hens­neh­mer ent­ge­gen den Ge­bo­ten von Treu und Glau­ben un­an­ge­mes­sen. Die dar­le­hens­gewährende Bank hat die an­fal­len­den Kos­ten für die Kre­dit­be­ar­bei­tung und -aus­zah­lung durch den Zins zu de­cken und kann da­ne­ben kein lauf­zeit­un­abhängi­ges Be­ar­bei­tungs­ent­gelt ver­lan­gen.

Der Sach­ver­halt:

Der Kläger, der als Fi­nanz­mak­ler und -be­ra­ter tätig ist, nahm mit Ver­trag vom 12.6.2012 bei der be­klag­ten Spar­kasse ein Dar­le­hen über 450.000 € zu einem jähr­li­chen an­zu­pas­sen­den, anfäng­li­chen Zins­satz von 2,85 % p.a. auf. Der Kläger wollte die­sen Be­trag ver­wen­den, um drei Grundstücke zu er­wer­ben, zu be­bauen und an­schließend zu veräußern bzw. zu ver­mie­ten. In Zif­fer 1.2 des Dar­le­hens­ver­trags ist die Er­he­bung ei­ner ein­ma­li­gen Be­ar­bei­tungs­pro­vi­sion i.H.v. 0,75 % des Dar­le­hens­be­trags vor­ge­se­hen, die bei vor­zei­ti­ger Rück­zah­lung des Dar­le­hens nicht er­stat­tet wer­den sollte.

Nach An­sicht des Klägers han­delt es sich bei der Re­ge­lung über die Be­ar­bei­tungs­pro­vi­sion um eine un­wirk­same All­ge­meine Ge­schäfts­be­din­gung. Die Be­klagte hin­ge­gen ist der An­sicht, sie habe ein bauträgerähn­li­ches Ge­schäft fi­nan­ziert. Bei der streit­ge­genständ­li­chen Pro­vi­sion han­dele es sich um keine kon­trollfähige Preis­ne­ben­ab­rede.

Die auf Er­stat­tung der Be­ar­bei­tungs­pro­vi­sion ge­rich­tete Klage hatte vor dem AG kei­nen Er­folg. Die da­ge­gen ge­rich­tete Be­ru­fung des Klägers wurde ebenso zurück­ge­wie­sen. Die Re­vi­sion des Klägers war vor dem BGH er­folg­reich.

Die Gründe:

Der Kläger hat einen An­spruch auf Er­stat­tung der Be­ar­bei­tungs­pro­vi­sion aus § 812 Abs. 1 S. 1 Fall 1 BGB. Bei der vom Kläger an­ge­grif­fe­nen Klau­sel han­delt es sich um eine All­ge­meine Ge­schäfts­be­din­gung, die nicht nach § 305 Abs. 1 S. 3 BGB aus­ge­han­delt wurde. Die Klau­sel un­ter­liegt zu­dem der In­halts­kon­trolle nach § 307 Abs. 3 S. 1 BGB. Zwar fal­len un­ter die In­halts­kon­trolle des § 307 Abs. 3 S. 1 BGB we­der Be­stim­mun­gen über den Preis der ver­trag­li­chen Haupt­leis­tung noch Klau­seln über das Ent­gelt für eine recht­lich nicht ge­re­gelte zusätz­li­che an­ge­bo­tene Son­der­leis­tung. Preis­ne­ben­ab­re­den, die keine echte Ge­gen­leis­tung zum Ge­gen­stand ha­ben, son­dern mit de­nen der Klau­sel­ver­wen­der all­ge­meine Be­triebs­kos­ten auf den Kun­den abwälzt und die der Ver­wen­der im ei­ge­nen In­ter­esse er­bringt, sind hin­ge­gen der In­halts­kon­trolle un­ter­wor­fen.

Die streit­ge­genständ­li­che Klau­sel ist keine kon­troll­freie Preis­haupt­ab­rede, son­dern als kon­trollfähige Preis­ne­ben­ab­rede ein­zu­ord­nen, denn mit dem Be­ar­bei­tungs­ent­gelt be­zahlte Leis­tun­gen wer­den in dem Dar­le­hens­ver­trag nicht ge­nannt. Bei der Be­ar­bei­tungs­pro­vi­sion han­delt es sich ih­rem Be­griff nach um Ent­gelt für die Be­ar­bei­tung des Dar­le­hens­an­trags ein­schließlich der Vor­be­rei­tung des Ver­trags­schlus­ses so­wie für Ver­wal­tungs­auf­wand der Be­klag­ten bei Kre­dit­be­ar­bei­tung und -aus­zah­lung. Die der In­halts­kon­trolle ent­zo­gene Be­stim­mung über den Preis für die Gewährung des Dar­le­hens ist beim Dar­le­hen zunächst der gem. § 488 Abs. 1 S. 2 BGB zu zah­lende Zins. Der lauf­zeit­abhängige Zins dient i.d.R. auch der Ab­gel­tung der in­tern im Zu­sam­men­hang mit der Ka­pi­talüber­las­sung an­fal­len­den Kos­ten. Da­nach ist die hier strei­tige Be­ar­bei­tungs­pro­vi­sion keine zinsähn­li­che Vergütung, da sie lauf­zeit­un­abhängig an­fal­len soll.

Zu­dem stellt das Be­ar­bei­tungs­ent­gelt kein Ent­gelt für eine recht­lich selbstständige, ge­son­dert vergütungsfähige Leis­tung des Kre­dit­in­sti­tuts dar. Viel­mehr wer­den mit dem Ent­gelt Kos­ten für Tätig­kei­ten auf die Kun­den des Kre­dit­in­sti­tuts ab­gewälzt, die die­ses im ei­ge­nen In­ter­esse er­bringt oder auf­grund Rechts­pflich­ten zu er­brin­gen hat. Überprüfun­gen und Über­wa­chun­gen er­fol­gen im In­ter­esse des Kre­dit­in­sti­tuts, For­de­rungs­ausfälle zu ver­mei­den. Dass sie da­ne­ben im Ein­zel­fall auch dem Dar­le­hens­neh­mer zu­gu­te­kom­men, ist le­dig­lich ein Ne­ben­ef­fekt.

Die Klau­sel ist gem. § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB un­wirk­sam, da die Er­he­bung ei­nes lauf­zeit­un­abhängi­gen Ent­gelts für die Be­ar­bei­tung ei­nes Dar­le­hens nicht mit dem we­sent­li­chen Grund­ge­dan­ken der ge­setz­li­chen Re­ge­lung ver­ein­bar ist und den Dar­le­hens­neh­mer ent­ge­gen den Ge­bo­ten von Treu und Glau­ben un­an­ge­mes­sen be­nach­tei­ligt. Die dar­le­hens­gewährende Bank hat die an­fal­len­den Kos­ten für die Kre­dit­be­ar­bei­tung und -aus­zah­lung nach dem ge­setz­li­chen Leit­bild des § 488 Abs. 1 S. 2 BGB durch den Zins zu de­cken und kann da­ne­ben kein lauf­zeit­un­abhängi­ges Be­ar­bei­tungs­ent­gelt ver­lan­gen. Dies gilt so­wohl für Ver­brau­cher- als auch Un­ter­neh­mer­dar­le­hen.

Link­hin­weis:

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