Beendigung der Sondermaßnahmen in Bezug auf die Vorlage von Präferenznachweisen

21.03.2024 | < 2 Minuten Lesezeit

Nach Beendigung der restriktiven Maßnahmen im Zuge der COVID-19 Pandemie sind Präferenznachweise ab dem 01.05.2024 wieder ausschließlich im Original einzureichen.

Um den pandemiebedingten Umständen der Kontakt- und Ausgangsbeschränkungen gerecht zu werden, hat die Europäische Kommission im März 2020 Sondermaßnahmen veranlasst, mit denen es möglich ist, Präferenznachweise nicht im Original, sondern als eingescannte Kopie in Papierform oder per E-Mail an die Zollbehörden zu übermitteln. Diese Sondermaßnahmen werden zum 01.05.2024 aufgehoben, da sie aus Sicht der Europäischen Kommission, aufgrund der derzeitigen pandemischen Lage, nicht mehr gerechtfertigt sind.

Folglich wird ab Mai 2024 wieder ausschließlich die Vorlage von Präferenznachweisen im Original und in ordnungsgemäßer Form, d. h. ein handschriftlich unterzeichnetes sowie mit einem Stempel versehendes Dokument im erforderlichen Papierformat, akzeptiert.

Aufgrund der positiven Erfahrungen im Rahmen der o. g. Sondermaßnahmen werden für den Warenverkehr im Pan-Euro-Med-Raum Ausnahmen getroffen. Unter Berücksichtigung bestimmter Voraussetzungen wird zukünftig die Verwendung elektronischer Warenverkehrsbescheinigung für Präferenzwecke weiterhin im Warenverkehr mit einem Land des Pan-Europa-Med-Raums akzeptiert. Weitere Einzelheiten dazu finden sich in der Fachmeldung des Zolls vom 19.02.2024.

Hinweis: Die Generalzolldirektion hat bereits angekündigt, dass in der nächsten Zeit weitere Informationen zu der Verwendung elektronischer Warenverkehrsbescheinigungen zwischen den Vertragsparteien des Pan-Euro-Med-Raums zu erwarten sind. Unternehmen, welche Warenverkehr mit den Ländern der Vertragsparteien haben, sollten daher die Entwicklungen weiterhin verfolgen. Übrigens sieht die Mehrheit der Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Handelspartnern bei Kleinsendungen bis zu einem Warenwert von 6.000 Euro lediglich einen nicht-förmlichen Präferenznachweis in Form einer Ursprungserklärung auf einem Handelsdokument vor. Bei einem höheren Warenwert sind die förmlichen Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder EUR-MED im Original der Sendung beizulegen. Darüber hinaus muss der Ausführer über den Status als „Ermächtigter Ausführer" (EA) oder als „Registrierter Ausführer" (REX) verfügen.