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Steuerberatung

Beendigung der Selbstnutzung eines Familienheims

Er­wirbt der Erbe im To­des­fall des Va­ters eine von die­sem bis zu sei­nem Tod be­wohnte Im­mo­bi­lie, ist der Er­werb erb­schaft­steu­er­frei, wenn der Erbe die­ses Fa­mi­li­en­heim un­verzüglich selbst nutzt und so­weit die Wohnfläche 200 m2 nicht über­steigt. Gibt der Erbe die Selbst­nut­zung in­ner­halb von zehn Jah­ren auf, entfällt al­ler­dings die Steu­er­be­frei­ung, es sei denn, er ist aus zwin­gen­den Gründen an der Selbst­nut­zung ge­hin­dert (ob­jek­tiv unmöglich oder ob­jek­tiv un­zu­mut­bar).

Mit Ur­teil vom 01.12.2021 (Az. II R 18/20, DStR 2022, S. 1372) bestätigt der BFH ein­mal mehr die enge Aus­le­gung der Steu­er­be­frei­ungs­vor­schrift für das Fa­mi­li­en­heim. Im Streit­fall war die Er­bin auf­grund ih­res Ge­sund­heits­zu­stands und auf­grund von Gebäudemängeln aus dem Fa­mi­li­en­heim aus­ge­zo­gen und hatte es ab­reißen las­sen, da ihr eine al­lei­nige Haus­haltsführung in dem er­wor­be­nen Fa­mi­li­en­heim persönlich und wirt­schaft­lich un­zu­mut­bar er­schien. Laut BFH rei­chen al­ler­dings persönli­che oder wirt­schaft­li­che Zweckmäßig­keits­erwägun­gen als „zwin­gende Gründe“ für die Aus­nahme vom Weg­fall der Steu­er­be­frei­ung und da­mit der Nach­ver­steue­rung nicht aus. Viel­mehr müsste dem Er­wer­ber aus ob­jek­ti­ven Gründen die Selbst­nut­zung des Fa­mi­li­en­heims nicht mehr zu­zu­mu­ten sein. Zu berück­sich­ti­gende Hin­de­rungsgründe müss­ten sich laut BFH auf die selbstständige Haus­haltsführung im er­wor­be­nen Fa­mi­li­en­heim (ggf. un­ter In­an­spruch­nahme ex­ter­ner Hilfe- und Pfle­ge­leis­tun­gen) be­zie­hen und nicht dar­auf, ob womöglich an­dern­orts eine selbstständige Haus­haltsführung (noch) möglich wäre.

Für den BFH stand nicht fest, ob die ge­sund­heit­li­chen Be­einträch­ti­gun­gen der Er­bin einen ob­jek­tiv zwin­gen­den Grund für die Be­en­di­gung der Selbst­nut­zung des Fa­mi­li­en­heims dar­stell­ten, wes­halb er die Sa­che an die Vor­in­stanz, das FG Düssel­dorf, zurück­ver­wies.

Hin­weis: Zu einem ent­spre­chen­den Er­geb­nis kam der BFH zu­dem im Fall des Er­werbs des Fa­mi­li­en­heims durch den über­le­ben­den Ehe­gat­ten. Auch hier ist für die Steuer­un­schädlich­keit der Auf­gabe der Selbst­nut­zung in­ner­halb des Zehn-Jah­res-Zeit­raums ent­schei­dend, ob die wei­tere Selbst­nut­zung des Fa­mi­li­en­heims ob­jek­tiv unmöglich oder un­zu­mut­bar ist (BFH-Ur­teil vom 01.12.2021, Az. II R 1/21).

Zu­dem ist die Fi­nanz­ver­wal­tung mit gleich­lau­ten­den Länder­er­las­sen vom 09.02.2022 (Az. S 3812, DStR 2022, S. 724) auf den Son­der­fall der Ver­hin­de­rung der Selbst­nut­zung durch höhere Ge­walt ein­ge­gan­gen (vgl. no­vus Juni 2022, S. 20).

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