Der Sachverhalt:
Die Mutter der Klägerin wurde in A geboren. Seit 2010 lebte sie bei den Klägern im Haushalt in Deutschland. Die Klägerin war das einzige Kind der Mutter. Die Mutter bezog eine kleine Rente. Die Kläger mussten sich bei der Einreise der Mutter dafür verbürgen, dass sie alle Kosten für die Mutter übernehmen würden, anderenfalls hätte die Mutter keine Aufenthaltserlaubnis erhalten. 2015 ist die Mutter mit 87 Jahren gestorben. In der Einkommensteuererklärung 2016 erklärten die Kläger rd. 5.100 € als außergewöhnliche Belastung im Zusammenhang mit der Beerdigung der Mutter (u.a. Bestattungshaus i.H.v. rd. 2.500 €, Friedhof Gebührenbescheid i.H.v. insgesamt rd. 1.300 € und für den Steinmetz i.H.v. rd. 800 €.). Außerdem erklärten die Kläger noch weitere außergewöhnliche Belastungen i.H.v. rd. 7.100 € für nicht erstattete Kosten der medizinischen Betreuung bei der Klägerin.
Das Finanzamt berücksichtigte im Einkommensteuerbescheid 2016 keine außergewöhnlichen Belastungen. Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Die Kläger legten Einspruch ein. Die Mutter der Klägerin sei mittellos gewesen, so dass die Übernahme der Beerdigungskosten für sie zwangsläufig gewesen sei. Bzgl. der Krankheitskosten legten sie Rechnungen vor und erklärten, dass sie noch keine Erstattung bei der Krankenkasse beantragt hätten.
Das Finanzamt erfuhr, dass es auf den Namen der verstorbenen Mutter ein Bankkonto gab, welches am Todestag ein Guthaben i.H.v. rd. 10.100 € aufwies. Das Finanzamt bat die Kläger um Übersendung der Kontoauszüge für das Bankkonto und um Unterlagen, die belegen könnten, dass nicht die Mutter der Kläger, sondern die Kläger die Verfügungsbefugten seien. Im geänderten Einkommensteuerbescheid berücksichtigte das Finanzamt, nachdem die Kläger Belege für die Krankheitskosten eingereicht hatten, außergewöhnliche Belastungen i.H.v. rd. 4.700 €, abzgl. einer zumutbaren Eigenbelastung i.H.v. rd. 3.800 €, und damit i.H.v. rd. 900 €.
Das FG wies die Klage ab. Das Urteil ist rechtskräftig.
Die Gründe:
Das Finanzamt hat zu Recht die im Zusammenhang mit der Beerdigung der Mutter der Klägerin angefallenen Kosten nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt.
Beerdigungskosten können als außergewöhnliche Belastung nur berücksichtigt werden, soweit die Aufwendungen nicht aus dem Nachlass bestritten werden können oder nicht durch sonstige im Zusammenhang mit dem Tod zugeflossene Geldleistungen gedeckt sind. Vorliegend betrugen die Beerdigungskosten rd. 5.100 €. Der Nachlass der verstorbenen Mutter betrug hingegen (mindestens) 10.100 € und überstieg damit die Beerdigungskosten. Im Todeszeitpunkt lief ein Konto bei einer Bank auf den Namen der Mutter. Es besteht eine widerlegbare Vermutung dafür, dass der formelle Inhaber eines Bankkontos auch der wirtschaftliche Verfügungsberechtigte ist. Das Gericht geht davon aus, dass hier der verstorbenen Mutter das Geld zugestanden hat.
Die Kläger haben auch keine Unterlagen eingereicht, aus denen sich ergeben hat, dass das Bankkonto nicht der verstorbenen Mutter als formeller Kontoinhaberin zugestanden hat. Nicht erheblich ist in diesem Zusammenhang, dass die Kläger eine Vollmacht für das Bankkonto hatten, denn hierdurch wurden sie nicht zu den wirtschaftlichen Eigentümern des Bankkontos. Ebenso wenig ist ausschlaggebend, woher das Geld auf dem Bankkonto ursprünglich stammte, denn nach Einzahlung auf ein Bankkonto verlieren die einzelnen Forderungen ihre rechtliche Selbständigkeit. Zudem haben die Kläger es unterlassen, die von ihnen geforderten Kontoauszüge für das Bankkonto vorzulegen, so dass nicht abschließend beurteilt werden kann, ob tatsächlich die Kläger ausschließlich auf dieses Bankkonto eingezahlt haben.
Die Kläger haben auch keine Unterlagen eingereicht, aus denen sich hätte ergeben können, dass sie einen Rückzahlungsanspruch gegen die verstorbene Mutter gehabt haben oder dass ihnen das Guthaben auf dem Bankkonto von der Mutter abgetreten worden ist oder eine Treuhand bestanden hat. Ihre bloße Behauptung ist als Nachweis nicht ausreichend, denn aus der Akte ergibt sich, dass der Vortrag der Kläger nicht immer vollständig dem objektiven Sachverhalt entspricht. Insbesondere spricht gegen die Kläger, dass sie das Bankkonto der Mutter dem Finanzamt gegenüber nicht erwähnt haben. Sie hätten zumindest darauf hinweisen müssen, dass es das Bankkonto auf den Namen der Mutter gab, um damit dem Finanzamt eine eigene rechtliche Beurteilung zu ermöglichen.
Beerdigungskosten können als außergewöhnliche Belastung nur berücksichtigt werden, soweit die Aufwendungen nicht aus dem Nachlass bestritten werden können oder nicht durch sonstige im Zusammenhang mit dem Tod zugeflossene Geldleistungen gedeckt sind. Es besteht eine widerlegbare Vermutung dafür, dass der formelle Inhaber eines Bankkontos auch der wirtschaftliche Verfügungsberechtigte ist.