Der Sachverhalt:
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Nachforderungsbescheides zur Kapitalertragsteuer.
Das FG gab der Klage statt. Das Urteil ist rechtskräftig.
Die Gründe:
Der Nachforderungsbescheid für Kapitalertragsteuer ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Er war deshalb antragsgemäß aufzuheben.
Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 44a Abs. 5 EStG für eine Abstandnahme vom Steuerabzug ist erfüllt; die Eigenschaft als sog. Dauerüberzahler war durch eine entsprechende Bescheinigung für die Gesellschafter der Klägerin nachgewiesen. Auf sie kommt es als steuerliche Gläubiger der Kapitalerträge an. Für eine einschränkende Auslegung der Vorschrift ist insoweit kein Raum.
Der Argumentation des Finanzamts und vereinzelter Stimmen in Schrifttum und Rechtsprechung, dass der Vereinfachungs- und Sicherungszweck der Kapitalertragsteuer eine einschränkende Auslegung bei Personengesellschaften als zivilrechtliche Gläubiger der Kapitalerträge gebiete, weil gerade bei Personengesellschaften ein erheblicher Mehraufwand für die Feststellung erforderlich sei, wem und in welcher Höhe Kapitalerträge zuzurechnen seien, kann nicht gefolgt werden.
Unabhängig von diesen rechtlichen Erwägungen ist der angegriffene Bescheid auch deshalb als rechtwidrig anzusehen, weil der Erlass eines Nachforderungsbescheides nichts daran ändert, dass es sich materiell-rechtlich um die Geltendmachung eines Haftungsanspruchs handelt und dieser eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung erfordert. Eine derartige Pflichtverletzung beim Kapitalertragsteuereinbehalt konnte das Gericht angesichts des klaren Wortlauts von § 44a Abs. 5 EStG, dessen Voraussetzungen die KG erfüllte, nicht feststellen.
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