deen

Steuerberatung

Befreiung von Kapitalertragsteuereinbehaltspflicht bei Personengesellschaft

FG Hamburg 19.10.2017, 2 K 57/17

Die Be­frei­ung von der Ver­pflich­tung zum Ka­pi­tal­er­trag­steu­er­ein­be­halt gilt auch in Fällen, in de­nen Gläubi­ger der Ka­pi­tal­erträge eine Per­so­nen­ge­sell­schaft ist. Für eine ein­schränkende Aus­le­gung der Vor­schrift des § 44a Abs. 5 EStG ist in­so­weit kein Raum.

Der Sach­ver­halt:
Die Be­tei­lig­ten strei­ten über die Rechtmäßig­keit ei­nes Nach­for­de­rungs­be­schei­des zur Ka­pi­tal­er­trag­steuer.

Die kla­gende GmbH wen­det sich ge­gen einen Nach­for­de­rungs­be­scheid für Ka­pi­tal­er­trag­steuer. Die Kläge­rin hatte eine Ge­winn­aus­schüttung zu­guns­ten ih­rer Al­lein­ge­sell­schaf­te­rin, ei­ner GmbH & Co KG, vor­ge­nom­men, ohne Ka­pi­tal­er­trag­steuer ein­zu­be­hal­ten. Als das Fi­nanz­amt von der Aus­schüttung er­fuhr, for­derte es die Ka­pi­tal­er­trag­steuer gem. § 167 Abs. 1 S. 1 AO i.V.m. § 44 Abs. 5 S. 1 EStG nach und be­rief sich vor­nehm­lich dar­auf, dass Gläubi­ger der Ka­pi­tal­erträge die Ge­sell­schaf­ter der GmbH & Co KG seien und Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten nicht in den An­wen­dungs­be­reich der Be­frei­ungs­vor­schrift des § 44a Abs. 5 EStG fie­len.

Das FG gab der Klage statt. Das Ur­teil ist rechtskräftig.

Die Gründe:
Der Nach­for­de­rungs­be­scheid für Ka­pi­tal­er­trag­steuer ist rechts­wid­rig und ver­letzt die Kläge­rin in ih­ren Rech­ten. Er war des­halb an­trags­gemäß auf­zu­he­ben.

Die Tat­be­stands­vor­aus­set­zun­gen des § 44a Abs. 5 EStG für eine Ab­stand­nahme vom Steu­er­ab­zug ist erfüllt; die Ei­gen­schaft als sog. Dauerüber­zah­ler war durch eine ent­spre­chende Be­schei­ni­gung für die Ge­sell­schaf­ter der Kläge­rin nach­ge­wie­sen. Auf sie kommt es als steu­er­li­che Gläubi­ger der Ka­pi­tal­erträge an. Für eine ein­schränkende Aus­le­gung der Vor­schrift ist in­so­weit kein Raum.

Der Ar­gu­men­ta­tion des Fi­nanz­amts und ver­ein­zel­ter Stim­men in Schrift­tum und Recht­spre­chung, dass der Ver­ein­fa­chungs- und Si­che­rungs­zweck der Ka­pi­tal­er­trag­steuer eine ein­schränkende Aus­le­gung bei Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten als zi­vil­recht­li­che Gläubi­ger der Ka­pi­tal­erträge ge­biete, weil ge­rade bei Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten ein er­heb­li­cher Mehr­auf­wand für die Fest­stel­lung er­for­der­lich sei, wem und in wel­cher Höhe Ka­pi­tal­erträge zu­zu­rech­nen seien, kann nicht ge­folgt wer­den.

Un­abhängig von die­sen recht­li­chen Erwägun­gen ist der an­ge­grif­fene Be­scheid auch des­halb als recht­wid­rig an­zu­se­hen, weil der Er­lass ei­nes Nach­for­de­rungs­be­schei­des nichts daran ändert, dass es sich ma­te­ri­ell-recht­lich um die Gel­tend­ma­chung ei­nes Haf­tungs­an­spruchs han­delt und die­ser eine vorsätz­li­che oder grob fahrlässige Pflicht­ver­let­zung er­for­dert. Eine der­ar­tige Pflicht­ver­let­zung beim Ka­pi­tal­er­trag­steu­er­ein­be­halt konnte das Ge­richt an­ge­sichts des kla­ren Wort­lauts von § 44a Abs. 5 EStG, des­sen Vor­aus­set­zun­gen die KG erfüllte, nicht fest­stel­len.

Link­hin­weis:

nach oben