Der Sachverhalt:
Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der M. International Ltd. & Co. KG (Schuldnerin). Die Gesellschaft wurde im Dezember 2006 gegründet. Director der Komplementärin und einziger Kommanditist war der Beklagte mit einer Hafteinlage von 1.000 €. Mit Vertrag vom 31.10.2008 wurden zwei weitere Kommanditisten mit Hafteinlagen von 50.000 € und 2.500 € in die Schuldnerin aufgenommen und die Hafteinlage des Beklagten um 196.500 € auf insgesamt 197.500 € erhöht. Der Geschäftsbetrieb der Schuldnerin wurde am 2.1.2009 aufgenommen.
Am 27.1.2009 ging auf dem Privatkonto des Beklagten bei der A. Aktienbank eine Gutschrift der F. KG aA i.H.v. rd. 167.000 € ein. Am 29.1.2009 wurden von diesem Konto Löhne und Gehälter der KG i.H.v. insgesamt rd. 50.000 € überwiesen. Am 9.2.2009 folgten eine Zahlung von 7.500 € für Computerhardware der KG sowie am 20.2.2009 und am 16.3.2009 weitere Zahlungen i.H.v. 100.000 € und 150.000 € für Klinikinventar der KG. Am 3.3.2011 wurde über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kläger nahm den Beklagten gem. § 171 Abs. 1, Abs. 2 HGB auf Zahlung von 197.500 € in Anspruch.
LG und OLG gaben der Klage statt. Auf die Revision des Beklagten hob der BGH das Berufungsurteil auf und wies die Klage ab.
Die Gründe:
Der Beklagte wendet sich mit Erfolg gegen die Annahme des OLG, der Kläger könne ihn gem. § 171 Abs. 1, Abs. 2, § 172 Abs. 4 HGB aufgrund seiner Außenhaftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf Zahlung von 197.500 € in Anspruch nehmen.
Das OLG hat insbesondere fehlerhaft nicht berücksichtigt, dass der Beklagte sich gegenüber seiner Inanspruchnahme aus § 171 Abs. 1, Abs. 2, § 172 Abs. 4 HGB auch nach der Insolvenzeröffnung noch darauf berufen kann, dass seine Haftung durch die Befriedigung von Gläubigern der Schuldnerin mit seinen Zahlungen ab dem 9.2.2009 bis zur Höhe dieser Leistungen erloschen ist. Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann der Kommanditist dem Insolvenzverwalter zwar keine Einwendungen entgegenhalten, die ihm nur gegen einzelne Gläubiger zustehen, wohl aber solche, die sich gegen alle von § 171 Abs. 2 HGB begünstigten Gläubiger richten. Ein solcher Einwand liegt hier in dem Vorbringen des Beklagten, vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch seine Zahlungen im Jahr 2009 Gläubiger der Schuldnerin i.H.v. rd. 308.000 € befriedigt zu haben. Diesen Einwand kann der Beklagte dem Kläger in Höhe der ab dem 9.2.2009 erbrachten Zahlungen von insgesamt 257.000 € entgegenhalten.
Es entspricht ständiger BGH-Rechtsprechung, dass es vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Belieben des Kommanditisten steht, welchen Gläubiger der Gesellschaft er befriedigt, und dass er durch Befriedigung eines solchen Gläubigers in Höhe der getilgten Gesellschaftsschuld von seiner Haftung nach § 171 Abs. 1 HGB auch im Verhältnis zu den anderen Gläubigern frei wird. Dabei tritt diese Haftungsbefreiung im Fall der Gläubigerbefriedigung auch dann in Höhe des Nennwerts der getilgten Forderung ein, wenn die Gläubigerforderung nicht mehr werthaltig war, so dass der in das Gesellschaftsvermögen gelangte Vermögenswert diesen Betrag nicht erreicht.
Da die erhöhte Haftsumme des Beklagten wie sich aus dem Handelsregister ergibt am 5.2.2009 im Register eingetragen, damit im Außenverhältnis wirksam wurde und der Beklagte nach seinem durch Kontoauszüge belegten und vom Kläger nicht substantiiert bestrittenen Vortrag seit 9.2.2009 von seinem Konto bei der A. Aktienbank Zahlungen i.H.v. 257.500 € an Gläubiger der KG erbracht hat, ist der Beklagte damit unabhängig von der damaligen Werthaltigkeit der Gläubigerforderungen von seiner Außenhaftung wegen Nichtleistung bzw. Rückzahlung der Einlage i.H.v. rd. 167.000 € frei geworden. Entsprechendes gilt für die vom Berufungsgericht im Weiteren angenommene Haftung des Beklagten gegenüber den Gesellschaftsgläubigern gem. § 171 Abs. 1, Abs. 2 HGB in Höhe der danach noch verbleibenden restlichen Einlageverpflichtung von rd. 31.000 €.
Der Kläger kann den Beklagten auch nicht gem. § 80 Abs. 1 InsO im Innenverhältnis auf Erfüllung seiner Einlageverpflichtung in Anspruch nehmen. Sollte die Vereinbarung vom 31.12.2008 wirksam zustande gekommen und vollzogen worden sein, hat der Beklagte seine Einlageverpflichtung bereits voll erfüllt. Auf die Werthaltigkeit der verrechneten/umgebuchten Zahlungen an Gläubiger der Schuldnerin im Jahr 2008 kommt es in diesem Zusammenhang nicht an, da der Kapitalaufbringungsgrundsatz des § 171 HGB im Innenverhältnis zwischen Gesellschaft und Gesellschafter nicht gilt. Bei Unwirksamkeit der Vereinbarung vom 31.12.2008 kann der Beklagte gegen seine demnach noch offene Einlageverpflichtung auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch mit dem Erstattungsanspruch aus § 110 HGB aufrechnen, der auf den vor der Insolvenzeröffnung seit Februar 2009 an die Gläubiger der Schuldnerin erbrachten Zahlungen beruht, ohne dass es insoweit im Innenverhältnis auf die Werthaltigkeit der getilgten Gläubigerforderungen ankommt.
Linkhinweis:
- Der Volltext der Entscheidung ist auf den Webseiten des BGH veröffentlicht.
- Um direkt zum Volltext zu kommen, klicken Sie bitte hier.