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Befriedigung eines Gesellschaftsgläubigers vor Insolvenzeröffnung

BGH 25.7.2017, II ZR 122/16

Vor Eröff­nung des In­sol­venz­ver­fah­rens über das Vermögen der Ge­sell­schaft kann der Kom­man­di­tist grundsätz­lich einen be­lie­bi­gen Ge­sell­schaftsgläubi­ger mit der Wir­kung be­frie­di­gen, dass er in Höhe des Nenn­werts der ge­tilg­ten For­de­rung von sei­ner Außenhaf­tung nach § 171 Abs. 1 HGB im Verhält­nis zu den an­de­ren Gläubi­gern frei wird.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger ist In­sol­venz­ver­wal­ter über das Vermögen der M. In­ter­na­tio­nal Ltd. & Co. KG (Schuld­ne­rin). Die Ge­sell­schaft wurde im De­zem­ber 2006 gegründet. Di­rec­tor der Kom­ple­mentärin und ein­zi­ger Kom­man­di­tist war der Be­klagte mit ei­ner Haft­ein­lage von 1.000 €. Mit Ver­trag vom 31.10.2008 wur­den zwei wei­tere Kom­man­di­tis­ten mit Haft­ein­la­gen von 50.000 € und 2.500 € in die Schuld­ne­rin auf­ge­nom­men und die Haft­ein­lage des Be­klag­ten um 196.500 € auf ins­ge­samt 197.500 € erhöht. Der Ge­schäfts­be­trieb der Schuld­ne­rin wurde am 2.1.2009 auf­ge­nom­men.

Mit Ver­trag vom 31.12.2008 traf der Be­klagte mit der Schuld­ne­rin eine Ver­ein­ba­rung über die Leis­tung ei­ner Kom­man­dit­ein­lage an Erfüllung statt. Da­nach sollte er seine Ein­la­ge­ver­pflich­tung von 197.500 € zu einem Teil durch Übe­reig­nung von acht Schuld­ver­schrei­bun­gen der F. KGaA über je 20.000 € nebst 6 % Zin­sen ab dem 11.2.2008 erfüllen. Zu die­sem Zweck erklärte er in Nr. 2 der Ver­ein­ba­rung die Ab­tre­tung sei­ner An­sprüche aus den Schuld­ver­schrei­bun­gen an die Schuld­ne­rin, die ih­rer­seits die Ab­tre­tung und die ihr vom Be­klag­ten zu­gleich an­ge­bo­tene Übe­reig­nung der Schul­durkun­den an­nahm und de­ren Überg­abe bestätigte. Die rest­li­che Ein­la­ge­ver­pflich­tung des Be­klag­ten von noch rd. 31.000 € sollte nach Nr. 3 durch Um­bu­chung ei­nes ent­spre­chen­den Teil­be­tra­ges vom dem auf sei­nem Pri­vat­konto auf­ge­lau­fe­nen Gut­ha­ben von rd. 50.000 € auf sein Fest­ka­pi­tal­konto er­bracht wer­den.

Am 27.1.2009 ging auf dem Pri­vat­konto des Be­klag­ten bei der A. Ak­ti­en­bank eine Gut­schrift der F. KG aA i.H.v. rd. 167.000 € ein. Am 29.1.2009 wur­den von die­sem Konto Löhne und Gehälter der KG i.H.v. ins­ge­samt rd. 50.000 € über­wie­sen. Am 9.2.2009 folg­ten eine Zah­lung von 7.500 € für Com­pu­ter­hard­ware der KG so­wie am 20.2.2009 und am 16.3.2009 wei­tere Zah­lun­gen i.H.v. 100.000 € und 150.000 € für Kli­nik­in­ven­tar der KG. Am 3.3.2011 wurde über das Vermögen der Schuld­ne­rin das In­sol­venz­ver­fah­ren eröff­net. Der Kläger nahm den Be­klag­ten gem. § 171 Abs. 1, Abs. 2 HGB auf Zah­lung von 197.500 € in An­spruch.

LG und OLG ga­ben der Klage statt. Auf die Re­vi­sion des Be­klag­ten hob der BGH das Be­ru­fungs­ur­teil auf und wies die Klage ab.

Die Gründe:
Der Be­klagte wen­det sich mit Er­folg ge­gen die An­nahme des OLG, der Kläger könne ihn gem. § 171 Abs. 1, Abs. 2, § 172 Abs. 4 HGB auf­grund sei­ner Außenhaf­tung ge­genüber den Ge­sell­schaftsgläubi­gern auf Zah­lung von 197.500 € in An­spruch neh­men.

Das OLG hat ins­be­son­dere feh­ler­haft nicht berück­sich­tigt, dass der Be­klagte sich ge­genüber sei­ner In­an­spruch­nahme aus § 171 Abs. 1, Abs. 2, § 172 Abs. 4 HGB auch nach der In­sol­ven­zeröff­nung noch dar­auf be­ru­fen kann, dass seine Haf­tung durch die Be­frie­di­gung von Gläubi­gern der Schuld­ne­rin mit sei­nen Zah­lun­gen ab dem 9.2.2009 bis zur Höhe die­ser Leis­tun­gen er­lo­schen ist. Nach der Eröff­nung des In­sol­venz­ver­fah­rens kann der Kom­man­di­tist dem In­sol­venz­ver­wal­ter zwar keine Ein­wen­dun­gen ent­ge­gen­hal­ten, die ihm nur ge­gen ein­zelne Gläubi­ger zu­ste­hen, wohl aber sol­che, die sich ge­gen alle von § 171 Abs. 2 HGB begüns­tig­ten Gläubi­ger rich­ten. Ein sol­cher Ein­wand liegt hier in dem Vor­brin­gen des Be­klag­ten, vor Eröff­nung des In­sol­venz­ver­fah­rens durch seine Zah­lun­gen im Jahr 2009 Gläubi­ger der Schuld­ne­rin i.H.v. rd. 308.000 € be­frie­digt zu ha­ben. Die­sen Ein­wand kann der Be­klagte dem Kläger in Höhe der ab dem 9.2.2009 er­brach­ten Zah­lun­gen von ins­ge­samt 257.000 € ent­ge­gen­hal­ten.

Es ent­spricht ständi­ger BGH-Recht­spre­chung, dass es vor Eröff­nung des In­sol­venz­ver­fah­rens im Be­lie­ben des Kom­man­di­tis­ten steht, wel­chen Gläubi­ger der Ge­sell­schaft er be­frie­digt, und dass er durch Be­frie­di­gung ei­nes sol­chen Gläubi­gers in Höhe der ge­tilg­ten Ge­sell­schafts­schuld von sei­ner Haf­tung nach § 171 Abs. 1 HGB auch im Verhält­nis zu den an­de­ren Gläubi­gern frei wird. Da­bei tritt diese Haf­tungs­be­frei­ung im Fall der Gläubi­ger­be­frie­di­gung auch dann in Höhe des Nenn­werts der ge­tilg­ten For­de­rung ein, wenn die Gläubi­ger­for­de­rung nicht mehr wert­hal­tig war, so dass der in das Ge­sell­schafts­vermögen ge­langte Vermögens­wert die­sen Be­trag nicht er­reicht.

Da die erhöhte Haft­summe des Be­klag­ten wie sich aus dem Han­dels­re­gis­ter er­gibt am 5.2.2009 im Re­gis­ter ein­ge­tra­gen, da­mit im Außenverhält­nis wirk­sam wurde und der Be­klagte nach sei­nem durch Kon­to­auszüge be­leg­ten und vom Kläger nicht sub­stan­ti­iert be­strit­te­nen Vor­trag seit 9.2.2009 von sei­nem Konto bei der A. Ak­ti­en­bank Zah­lun­gen i.H.v. 257.500 € an Gläubi­ger der KG er­bracht hat, ist der Be­klagte da­mit un­abhängig von der da­ma­li­gen Wert­hal­tig­keit der Gläubi­ger­for­de­run­gen von sei­ner Außenhaf­tung we­gen Nicht­leis­tung bzw. Rück­zah­lung der Ein­lage i.H.v. rd. 167.000 € frei ge­wor­den. Ent­spre­chen­des gilt für die vom Be­ru­fungs­ge­richt im Wei­te­ren an­ge­nom­mene Haf­tung des Be­klag­ten ge­genüber den Ge­sell­schaftsgläubi­gern gem. § 171 Abs. 1, Abs. 2 HGB in Höhe der da­nach noch ver­blei­ben­den rest­li­chen Ein­la­ge­ver­pflich­tung von rd. 31.000 €.

Der Kläger kann den Be­klag­ten auch nicht gem. § 80 Abs. 1 InsO im In­nen­verhält­nis auf Erfüllung sei­ner Ein­la­ge­ver­pflich­tung in An­spruch neh­men. Sollte die Ver­ein­ba­rung vom 31.12.2008 wirk­sam zu­stande ge­kom­men und voll­zo­gen wor­den sein, hat der Be­klagte seine Ein­la­ge­ver­pflich­tung be­reits voll erfüllt. Auf die Wert­hal­tig­keit der ver­rech­ne­ten/um­ge­buch­ten Zah­lun­gen an Gläubi­ger der Schuld­ne­rin im Jahr 2008 kommt es in die­sem Zu­sam­men­hang nicht an, da der Ka­pi­tal­auf­brin­gungs­grund­satz des § 171 HGB im In­nen­verhält­nis zwi­schen Ge­sell­schaft und Ge­sell­schaf­ter nicht gilt. Bei Un­wirk­sam­keit der Ver­ein­ba­rung vom 31.12.2008 kann der Be­klagte ge­gen seine dem­nach noch of­fene Ein­la­ge­ver­pflich­tung auch nach Eröff­nung des In­sol­venz­ver­fah­rens noch mit dem Er­stat­tungs­an­spruch aus § 110 HGB auf­rech­nen, der auf den vor der In­sol­ven­zeröff­nung seit Fe­bruar 2009 an die Gläubi­ger der Schuld­ne­rin er­brach­ten Zah­lun­gen be­ruht, ohne dass es in­so­weit im In­nen­verhält­nis auf die Wert­hal­tig­keit der ge­tilg­ten Gläubi­ger­for­de­run­gen an­kommt.

Link­hin­weis:

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