Mit dem Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz, das am 25.10.2022 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I 2022, S. 1743) verkündet wurde, wird der Umsatzsteuersatz auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz und Wärmelieferungen über ein Wärmenetz befristet vom 01.10.2022 bis 31.03.2024 von 19 % auf 7 % gesenkt.
Das BMF geht mit Schreiben vom 25.10.2022 auf diese temporäre Umsatzsteuersatzabsenkung ein. Klarstellend weist das BMF darauf hin, dass Gas- und Wärmelieferungen erst mit Ablauf des jeweiligen Ablesezeitraums als ausführt zu behandeln sind. So führt z. B. ein zum Ende 2022 ablaufender jährlicher Ablesezeitraum dazu, dass der gesamte Gas- oder Wärmeverbrauch des Kunden in 2022 dem ermäßigten Steuersatz unterliegt, ungeachtet der bis September 2022 anderslautenden Gesetzeslage. Zwar ist die Umsatzsteuer für geleistete Abschlagszahlungen vor dem 31.10.2022 bereits mit deren Vereinnahmung entstanden. Die Steuerberechnung ist allerdings unter Anwendung des ermäßigten Steuersatzes erst in dem Voranmeldungszeitraum zu berichtigen, in dem die Leistung ausgeführt wird, somit bei Ablesung Ende 2022 in der Voranmeldung für Dezember 2022.
Zur Vermeidung von Übergangsschwierigkeiten wird es hinsichtlich Rechnungen über Abschlagszahlungen, die nach dem 30.09.2022 und vor dem 01.04.2024 fällig werden, durch die Finanzverwaltung zudem nicht beanstandet, wenn diese (zunächst) nicht berichtigt werden und weiterhin 19 % Umsatzsteuer vereinnahmt und abgeführt sowie erst in der Endrechnung zutreffend mit dem verminderten Steuersatz abgerechnet wird. Korrespondierend wird dann auch der Vorsteuerabzug in Höhe von 19 % beim Leistungsempfänger nicht beanstandet, wenn dieser für die gesamte Leistung auf Grundlage der Endabrechnung korrigiert wird.
Hinweis: Für Leistungszeiträume, die über die Gesamtperiode beide Steuersätze betreffen, erkennt die Finanzbehörde auch die Bildung von fiktiven Teilleistungszeiträumen durch jeweils verkürzte Abrechnungen (ohne gesonderte Ablesung) gegenüber den Kunden an. Gemäß den Ausführungen im BMF-Schreiben sollen dann umsatzsteuerlich keine Bedenken bestehen, wenn für Zwecke dieser gesonderten Abrechnungen eine Aufteilung nach Tagen vorgenommen wird. Jedoch hat das Versorgungsunternehmen zum Ausgleich von Verbrauchsunterschieden eine Gewichtung vorzunehmen, wenn die Ablesezeiträume länger als drei Monate sind. Diese Vereinfachung ist allerdings nicht in Form einer sog. Nichtbeanstandungsregelung abgefasst worden und entfaltet damit nur eingeschränkt eine Bindungswirkung. Daher empfiehlt sich eine Anwendung nur in Ausnahmefällen und bei insgesamt überschaubaren Risiken.
Darüber hinaus enthält das BMF-Schreiben Ausführungen dazu, wie im Falle der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b UStG zu verfahren ist und was es bei der Gewährung von Jahresboni, -rückvergütungen und dergleichen zu beachten gilt.
Zudem wurde eine Nichtbeanstandungsregelung für den zu hohen Umsatzsteuerausweis in der Unternehmerkette implementiert, wonach eine Rechnung mit Ausweis des Regelsteuersatzes für eine nach dem 30.09.2022 und vor dem 01.11.2022 erbrachte Leistung nicht nach § 14c Abs. 1 UstG (unrichtiger Steuerausweis) berichtigt werden muss und der Leistungsempfänger die ausgewiesene Steuer gleichwohl als Vorsteuer geltend machen kann.
Zu guter Letzt führt das BMF aus, dass die Regelungen entsprechend für die Wiederanwendung des Regelsteuersatzes von 19 % zum 01.04.2024 gelten sollen. Inwiefern darüber die mit diesem Schreiben implementierten Nichtbeanstandungs- und Vereinfachungsregelung dann im umgekehrten Fall zur Anwendung kommen können, sollte dann im Einzelfall geprüft werden.