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Rechtsberatung

Zu den Befugnissen eines vorläufigen Insolvenzverwalters mit Zustimmungsvorbehalt

Ein vorläufi­ger In­sol­venz­ver­wal­ter, der mit einem Zu­stim­mungs­vor­be­halt des Schuld­ners be­legt ist, darf Verfügun­gen an­stelle des Schuld­ners nicht mit Wir­kung für oder ge­gen die spätere In­sol­venz­masse vor­neh­men.

Ord­net das In­sol­venz­ge­richt ge­genüber einem mit einem Zu­stim­mungs­vor­be­halt aus­ge­stat­te­ten vorläufi­gen Ver­wal­ter an, er solle ein Un­ter­neh­men in Ab­stim­mung mit dem Schuld­ner fortführen, folgt laut BGH dar­aus keine Be­fug­nis des Ver­wal­ters, Verfügun­gen an­stelle des Schuld­ners mit Wir­kung für und ge­gen die spätere In­sol­venz­masse vor­zu­neh­men (BGH-Ur­teil vom 21.03.2024, Az. IX ZR 12/22, NZI 2024, S. 660).

Wie der BGH ausführt, tritt der vorläufige Ver­wal­ter ge­rade nicht an die Stelle des Schuld­ners. Er steht viel­mehr be­ra­tend an sei­ner Seite und darf keine un­ter­neh­me­ri­schen Ent­schei­dun­gen tref­fen. Setzt der Schuld­ner die Vor­schläge des vorläufi­gen (schwa­chen) In­sol­venz­ver­wal­ters nicht um, darf der vorläufige (schwa­che) Ver­wal­ter nicht für die­sen tätig wer­den. In drin­gen­den Fällen ist er auf­grund sei­nes Si­che­rungs­auf­trags an­ge­hal­ten, zusätz­li­che Ermäch­ti­gun­gen - bis hin zur vollständi­gen Über­tra­gung der Ver­wal­tungs- und Verfügungs­be­fug­nis - beim In­sol­venz­ge­richt an­zu­re­gen.

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