Ordnet das Insolvenzgericht gegenüber einem mit einem Zustimmungsvorbehalt ausgestatteten vorläufigen Verwalter an, er solle ein Unternehmen in Abstimmung mit dem Schuldner fortführen, folgt laut BGH daraus keine Befugnis des Verwalters, Verfügungen anstelle des Schuldners mit Wirkung für und gegen die spätere Insolvenzmasse vorzunehmen (BGH-Urteil vom 21.03.2024, Az. IX ZR 12/22, NZI 2024, S. 660).
Wie der BGH ausführt, tritt der vorläufige Verwalter gerade nicht an die Stelle des Schuldners. Er steht vielmehr beratend an seiner Seite und darf keine unternehmerischen Entscheidungen treffen. Setzt der Schuldner die Vorschläge des vorläufigen (schwachen) Insolvenzverwalters nicht um, darf der vorläufige (schwache) Verwalter nicht für diesen tätig werden. In dringenden Fällen ist er aufgrund seines Sicherungsauftrags angehalten, zusätzliche Ermächtigungen - bis hin zur vollständigen Übertragung der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis - beim Insolvenzgericht anzuregen.