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Steuerberatung

Beginn der Festsetzungsfrist bei Schenkung mehrerer Gegenstände

BFH 26.7.2017, II R 21/16

Wen­det ein Schen­ker dem Be­dach­ten meh­rere Vermögens­ge­genstände gleich­zei­tig zu, er­langt das Fi­nanz­amt aber le­dig­lich Kennt­nis von der frei­ge­bi­gen Zu­wen­dung ei­nes die­ser Ge­genstände, führt dies nicht zum An­lauf der Fest­set­zungs­frist für die Schen­kung­steuer für die übri­gen zu­ge­wen­de­ten Vermögens­ge­genstände.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger hatte - ne­ben sei­nen bei­den Schwes­tern - mit no­ta­ri­ell be­ur­kun­de­tem Schen­kungs­ver­trag vom 5.11.2002 von sei­ner Mut­ter Ei­gen­tums­an­teile von je­weils 1/3 am Grund­be­sitz so­wie an zwei Ei­gen­tums­woh­nun­gen ge­gen Einräum­ung ei­nes le­bens­lan­gen Nießbrauchs er­hal­ten. In der Schen­kung­steu­er­akte be­fin­det sich eine Veräußerungs­an­zeige des No­tars in Be­zug auf den Grund­be­sitz vom 7.11.2002 so­wie eine An­lage zur Veräußerungs­an­zeige, in der der Über­tra­gungs­ver­trag erwähnt wird. In der Veräußerungs­an­zeige war an­ge­ge­ben, dass der Grund­be­sitz auf­grund von Schen­kung an Ver­wandte in ge­ra­der Li­nie gemäß an­lie­gen­der Liste über­tra­gen wor­den sei, der Tag der Überg­abe der 5.11.2002 ge­we­sen sei und der von den Par­teien zu Grunde ge­legte Wert des Grund­be­sit­zes 575.000 € so­wie der Wert des Nießbrauchs 38.000 € be­tra­gen hätten. In der An­lage zur Veräußerungs­an­zeige wa­ren der Kläger und seine bei­den Schwes­tern als Er­wer­ber na­ment­lich mit der je­wei­li­gen Wohn­adresse be­zeich­net so­wie die Höhe des Er­werbs mit je­weils 1/3 an­ge­ge­ben.

Die Mut­ter ver­st­arb im De­zem­ber 2009. Im Ok­to­ber 2011 reichte der Kläger eine Erb­schaft­steu­er­erklärung ein und erklärte den ge­sam­ten im Jahr 2002 durch Schen­kung er­wor­be­nen Grund­be­sitz un­ter An­gabe der drei Er­wer­ber als Vor­er­werb. Das Fi­nanz­amt setzte mit Be­scheid vom 1.11.2012 für die Zu­wen­dun­gen vom 5.11.2002 ge­genüber dem Kläger Schen­kung­steuer fest. Mit Ände­rungs­be­scheid wurde der Grund­be­sitz nicht mehr für die Schen­kung­steuer berück­sich­tigt und die Steuer ent­spre­chend auf 61.388 € her­ab­ge­setzt. Der Kläger wandte sich ge­gen die Be­steue­rung des übri­gen Grund­be­sit­zes. Das FG wies die Klage mit der Begründung ab, die Schen­kung­steuer für den Er­werb auf­grund des Über­tra­gungs­ver­trags sei - mit Aus­nahme der auf den Er­werb des Grund­be­sit­zes ent­fal­len­den Steuer - noch nicht fest­set­zungs­verjährt ge­we­sen. Die hier­ge­gen ge­rich­tete Re­vi­sion des Klägers blieb vor dem BFH er­folg­los.

Gründe:
Das FG hat zu­tref­fend er­kannt, dass der mit dem Er­lass der an­ge­foch­te­nen Schen­kung­steu­er­be­scheide gel­tend ge­machte Steu­er­an­spruch für den Er­werb des übri­gen Grund­be­sit­zes noch nicht we­gen Ein­tritts der Fest­set­zungs­verjährung er­lo­schen war und des­halb zu Recht fest­ge­setzt wor­den war.

Nach der für die Schen­kung­steuer ge­trof­fe­nen Son­der­re­ge­lung des § 170 Abs. 5 Nr. 2 AO be­ginnt die Fest­set­zungs­frist nach § 170 Abs. 1 oder 2 AO bei ei­ner Schen­kung nicht vor Ab­lauf des Ka­len­der­jah­res, in dem der Schen­ker ge­stor­ben ist oder die Fi­nanz­behörde von der voll­zo­ge­nen Schen­kung Kennt­nis er­langt hat. Maßgeb­lich ist da­bei die Al­ter­na­tive, die als er­ste ein­ge­tre­ten ist. § 170 Abs. 5 Nr. 2 Alt. 2 AO enthält einen auf die Schen­kung­steuer be­schränk­ten selbständi­gen Hem­mungs­tat­be­stand, der den Be­ginn der Fest­set­zungs­frist auf den Ab­lauf des Jah­res der Kennt­nis­er­lan­gung des Fi­nanz­amts von der voll­zo­ge­nen Schen­kung fest­legt. Durch diese Vor­schrift wird bei ei­ner nach § 30 ErbStG be­ste­hen­den An­zei­ge­pflicht die in § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO ent­hal­tene Drei-Jah­res-Grenze, bis zu der der An­lauf der Fest­set­zungs­frist längs­tens ge­hemmt ist, außer Kraft ge­setzt und bei ei­ner le­dig­lich für Ge­richte und No­tare be­ste­hen­den An­zei­ge­pflicht nach § 34 ErbStG der An­lauf der sonst nach § 170 Abs. 1 AO be­gin­nen­den Fest­set­zungs­frist ge­hemmt.

§ 170 Abs. 5 Nr. 2 Alt. 2 AO ver­langt nach sei­nem Wort­laut po­si­tive Kennt­nis des Fi­nanz­am­tes von der voll­zo­ge­nen Schen­kung. Po­si­tive Kennt­nis in die­sem Sinn ist ge­ge­ben, wenn das für die Ver­wal­tung der Schen­kung­steuer zuständige Fi­nanz­amt nicht durch An­zeige gem. § 30 ErbStG, son­dern an­der­wei­tig in dem er­for­der­li­chen Um­fang (Name und An­schrift des Schen­kers und des Be­dach­ten, Rechts­grund des Er­werbs) Kennt­nis er­langt hat. Die Kennt­nis von Umständen, die nur zur Prüfung An­lass ge­ben, ob ein schen­kung­steu­er­pflich­ti­ger Vor­gang vor­liegt, genügt nicht. Hin­sicht­lich ei­ner mit­tel­ba­ren Schen­kung er­langt die Fi­nanz­behörde erst dann Kennt­nis von der voll­zo­ge­nen Schen­kung, wenn sie alle Umstände kennt, die die mit­tel­bare Schen­kung begründen. § 170 Abs. 5 Nr. 2 AO dient der Si­che­rung des Steu­er­an­spruchs und trägt dem Um­stand Rech­nung, dass die Fi­nanz­behörde von Schen­kun­gen re­gelmäßig erst spät - meist anläss­lich des To­des des Schen­kers - Kennt­nis er­langt.

Wen­det ein Schen­ker dem Be­dach­ten meh­rere Vermögens­ge­genstände gleich­zei­tig zu, er­langt das Fi­nanz­amt aber le­dig­lich Kennt­nis von der frei­ge­bi­gen Zu­wen­dung ei­nes die­ser Ge­genstände, führt dies nicht zum An­lauf der Fest­set­zungs­frist für die Schen­kung­steuer für die übri­gen zu­ge­wen­de­ten Vermögens­ge­genstände. Denn die nach § 170 Abs. 5 Nr. 2 Alt. 2 AO für den An­lauf der Fest­set­zungs­frist er­for­der­li­che Kennt­nis des Fi­nanz­am­tes von der voll­zo­ge­nen Schen­kung be­zieht sich in einem sol­chen Fall nach dem Sinn und Zweck der Vor­schrift auf die Schen­kung ei­nes je­den ein­zel­nen die­ser Vermögens­ge­genstände.

Da die Vor­schrift die Kennt­nis des Fi­nanz­am­tes von der voll­zo­ge­nen Schen­kung vor­aus­setzt, be­ginnt die Fest­set­zungs­frist für die Schen­kung­steuer für die übri­gen zu­ge­wen­de­ten Vermögens­ge­genstände da­her nicht des­halb zu lau­fen, weil das Fi­nanz­amt die Möglich­keit ge­habt hätte, durch wei­tere Er­mitt­lun­gen Kennt­nis von der ge­sam­ten frei­ge­bi­gen Zu­wen­dung zu er­lan­gen. Ob die Behörde durch das Un­ter­las­sen sol­cher Er­mitt­lun­gen ge­gen seine gem. § 88 Abs. 1 AO be­ste­hende Ver­pflich­tung ver­stoßen hat, den Sach­ver­halt von Amts we­gen zu er­mit­teln, ist in die­sem Zu­sam­men­hang da­her nicht ent­schei­dungs­er­heb­lich.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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