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Steuerberatung

Beginn der Mitteilungspflicht über elektronische Kassensysteme

Da zum 01.01.2025 die elek­tro­ni­sche Über­mitt­lungsmöglich­keit zur Verfügung ste­hen soll, greift ab 01.07.2025 die bis­lang aus­ge­setzte Mit­tei­lungs­pflicht nach § 146a Abs. 4 AO.

Mit Schrei­ben vom 06.11.2019 (BStBl. I 2019, S. 1010) hatte das BMF man­gels elek­tro­ni­scher Über­mitt­lungsmöglich­keit die Mit­tei­lungs­ver­pflich­tung über den Ein­satz oder die Außer­be­trieb­nahme ei­nes elek­tro­ni­schen Auf­zeich­nungs­sys­tems nach § 146a Abs. 4 AO aus­ge­setzt. Ab 01.01.2025 soll die elek­tro­ni­sche Über­mitt­lung über „Mein ELS­TER“ oder die ERiC-Schnitt­stelle möglich sein.

Laut Schrei­ben des BMF vom 28.06.2024 ist des­halb für elek­tro­ni­sche Kas­sen­sys­teme, die vor dem 01.07.2025 an­ge­schafft wur­den, eine Mit­tei­lung bis 31.07.2025 zu er­stat­ten. Bei endgülti­ger Außer­be­trieb­nahme von elek­tro­ni­schen Auf­zeich­nungs­sys­te­men vor dem 01.07.2025 ist eine Mit­tei­lung nur er­for­der­lich, wenn zu­vor be­reits die An­schaf­fung ge­mel­det wurde.

Bei ab dem 01.07.2025 an­ge­schaff­ten elek­tro­ni­schen Auf­zeich­nungs­sys­te­men gilt die in § 146a Abs. 4 AO vor­ge­se­hene Mit­tei­lungs­frist von einem Mo­nat. Ebenso ist bei Außer­be­trieb­nahme von elek­tro­ni­schen Auf­zeich­nungs­sys­te­men ab dem 01.07.2025 in­ner­halb ei­nes Mo­nats der Mit­tei­lungs­pflicht nach­zu­kom­men, wo­bei dar­auf ge­ach­tet wer­den sollte, dass zu­vor de­ren An­schaf­fung mit­ge­teilt wurde.

Hin­weis: Das BMF geht zu­dem auf die Mit­tei­lungs­pflich­ten zu EU-Ta­xa­me­tern und Weg­stre­ckenzählern ein. Eine bis­lang für diese Auf­zeich­nungs­geräte vor­ge­se­hene An­wen­dungs­re­ge­lung in Tz. 1.16.1.2 des AEAO zu § 146a wird auf­ge­ho­ben, da diese durch die vor­ge­nannte An­wen­dungs­re­ge­lung ob­so­let ist. Zu­dem wer­den die Mit­tei­lungs­pflich­ten zu EU-Ta­xa­me­tern und Weg­stre­ckenzählern mit wei­te­rem Schrei­ben vom 28.06.2024 wei­ter spe­zi­fi­ziert.

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