Bislang geht die Finanzverwaltung dann von einer Werklieferung aus, wenn der Werkhersteller für das Werk selbstbeschaffte Stoffe verwendet, die nicht nur Zutaten oder sonstige Nebensachen sind. Nun schließt sich das BMF mit Schreiben vom 1.10.2020 (Az. III C 2 -S 7112/19/10001 :001) der Rechtsauffassung des BFH (Urteil vom 22.8.2013, Az. V R 37/10) an und bejaht nur dann eine Werklieferung, wenn ein fremder Gegenstand be- oder verarbeitet wird. Werden ausschließlich eigene Gegenstände be- oder verarbeitet, liegt demnach keine Werklieferung mehr vor.
Hinweis
Damit wird nun auch seitens der Finanzverwaltung der Begriff der Werklieferung vom Werkvertrag entkoppelt. Auswirkungen dürfte dies insb. bei grenzüberschreitenden Montagelieferungen haben. Auf diese wurde bisher das Reverse-Charge-Verfahren nach § 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG angewendet. In Zukunft dürften ausländische Lieferanten bei ruhenden Lieferungen (bspw. bei fester Installation des geschuldeten Werkes) hingegen im Inland registrierungspflichtig werden. Insoweit ist die Nichtbeanstandungsregelung zu begrüßen, nach der die geänderte Verwaltungsauffassung erst nach dem 1.1.2021 zur Anwendung kommt.
Auch bei grenzüberschreitenden Montagelieferungen ins EU-Ausland gibt es keine EU-einheitliche Regelung, so dass insoweit die umsatzsteuerliche Behandlung gleichermaßen im EU-Ausland abgefragt werden muss.