Werden Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen in Anspruch genommen, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer um 20 % der Aufwendungen, maximal um 1.200 Euro im Jahr (§ 35a Abs. 3 EStG). Mit Verweis auf das Urteil des BFH vom 21.02.2018 (Az. VI R 18/16, BStBl. II 2018, S. 641) führt das BMF in seinem Schreiben vom 01.09.2021 (Az. IV C 8 - S 2296-b/21/10002 :001, DStR 2021, S. 2078) aus, dass diese Steuerbegünstigung ausscheidet, wenn Handwerkerleistungen der öffentlichen Hand erbracht werden, die nicht nur einzelnen Haushalten, sondern allen an den Maßnahmen der öffentlichen Hand beteiligten Haushalten zugutekommen. Als Beispiele hierfür nennt das BMF den Ausbau des allgemeinen Versorgungsnetzes oder die Erschließung einer Straße.
Hinweis: Zudem konkretisiert das BMF seine bisherige Zuweisung laut Schreiben vom 09.11.2016 (BStBl. I 2016, S. 1213) von Aufwendungen in begünstigte bzw. nicht begünstigte Aufwendungen im Zusammenhang mit der Straßenreinigung und dem Winterdienst. So sind zwar die Straßenreinigung und der Winterdienst hinsichtlich des Gehwegs begünstigt, nicht jedoch hinsichtlich der Fahrbahn.