So liegt keine steuerschädliche Nutzungsüberlassung an Dritte vor, wenn die Voraussetzungen der sog. Betriebsaufspaltung erfüllt sind. Im Fall der Überlassung des Grundstücks durch ein Besitzunternehmen an eine Betriebskapitalgesellschaft genügt hierfür laut Urteil des BFH vom 23.02.2021 (Az. II R 26/18, DStR 2021, S. 1753), wenn der Erblasser oder Schenker sowohl das Besitzunternehmen als auch die Betriebskapitalgesellschaft faktisch beherrscht. Allerdings bedarf es hierzu eines Einwirkens mit den Mitteln des Gesellschaftsrechts auf die zur Beherrschung führenden Stimmrechte. Im Streitfall war dies abzulehnen, da der Erblasser an der Betriebskapitalgesellschaft nicht beteiligt war und dort mit Mitteln des Gesellschaftsrechts seinen Willen nicht durchsetzen konnte. Dass zugunsten des Erblassers bei der Betriebskapitalgesellschaft eine Einzelprokura eingetragen war, sah der BFH als nicht ausreichend an.
Ebenso wenig war im Streitfall die Ausnahmeregelung der sog. Betriebsverpachtung im Ganzen einschlägig, wonach keine steuerschädliche Nutzungsüberlassung an Dritte vorliegt, wenn die Überlassung im Rahmen der unbefristeten Verpachtung eines ganzen Betriebs erfolgt und der Pächter als Erbe eingesetzt wird. Im Streitfall war die Betriebskapitalgesellschaft Pächter und der Erbe der alleinige Anteilseigner der Betriebskapitalgesellschaft, an die das Grundstück überlassen wurde.
Schließlich war im Streitfall auch die Ausnahmeregelung der sog. Konzernklausel nicht anwendbar. Nach dieser Klausel liegt keine steuerschädliche Nutzungsüberlassung an Dritte vor, wenn sowohl der überlassende Betrieb als auch der nutzende Betrieb zu einem Konzern gehören. Im Streitfall war dies abzulehnen, da die beiden Betriebe durch mehrere Personen beherrscht werden und damit kein Gleichordnungskonzern vorliegt.
Hinweis: Zwar erging das Urteil zur Regelung des Verwaltungsvermögen bei Erwerben vor dem 01.07.2016. In der aktuellen Gesetzesfassung findet sich jedoch an anderer Stelle die wortgleiche Definition des Verwaltungsvermögens. Lediglich die Rechtsfolge hat sich geändert. So entfällt die Begünstigung für Betriebsvermögen nicht vollständig bei Überschreiten einer Verwaltungsvermögensgrenze von 50 %. Vielmehr ist nun Verwaltungsvermögen grundsätzlich von der Begünstigung ausgenommen.