Der BFH hat mit Urteil vom 15.05.2024 (Az. II R 12/21, DStR 2024, S. 2056) entschieden, dass ein Transfer der erbschaftsteuerlichen Begünstigung für Betriebsvermögen, für vermieteten Wohnraum und für das selbstgenutzte Familienheim möglich ist, auch wenn die Nachlassteilung erst später als sechs Monate (im Streitfall rund drei Jahre) nach dem Erbfall erfolgt. Voraussetzung sei allein die Übertragung der begünstigten Vermögenswerte im Rahmen der Nachlassteilung. Ob die Begünstigung für das Familienheim auch gewährt wird, wenn der Einzug des Erben wegen Erbauseinandersetzungsstreitigkeiten erst nach Ablauf der Sechs-Monats-Frist erfolgt, war im Streitfall nicht entscheidungserheblich, da der Erbe bereits in der betreffenden Wohnung lebte.
Hingegen scheidet eine begünstigte Übertragung laut BFH aus, wenn der Nachlass zunächst bewusst nicht geteilt und erst später aufgrund einer neuen Willensbildung der Entschluss zur Nachlassteilung gefasst wird.
Hinweis: Dem BFH kommt es für den Begünstigungstransfer auf den inneren Zusammenhang zwischen Nachlassteilung und Erbfall an. Da in der gesetzlichen Regelung eine zeitliche Nähe zwischen dem Erbfall und der Teilung des Nachlasses nicht vorgeschrieben sei, sei entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung in H E 13a.11 ErbStH 2019 eine Frist von sechs Monaten nicht einzuhalten.