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Steuerberatung

Begünstigungstransfer bei der Erbschaftsteuer

Erb­schaft­steu­er­li­che Begüns­ti­gun­gen können im Rah­men der Nach­lass­tei­lung auf Miter­ben trans­fe­riert wer­den. Da­bei ist ent­ge­gen der Fi­nanz­ver­wal­tungs­auf­fas­sung keine Sechs-Mo­nats-Frist ein­zu­hal­ten.

Der BFH hat mit Ur­teil vom 15.05.2024 (Az. II R 12/21, DStR 2024, S. 2056) ent­schie­den, dass ein Trans­fer der erb­schaft­steu­er­li­chen Begüns­ti­gung für Be­triebs­vermögen, für ver­mie­te­ten Wohn­raum und für das selbst­ge­nutzte Fa­mi­li­en­heim möglich ist, auch wenn die Nach­lass­tei­lung erst später als sechs Mo­nate (im Streit­fall rund drei Jahre) nach dem Erb­fall er­folgt. Vor­aus­set­zung sei al­lein die Über­tra­gung der begüns­tig­ten Vermögens­werte im Rah­men der Nach­lass­tei­lung. Ob die Begüns­ti­gung für das Fa­mi­li­en­heim auch gewährt wird, wenn der Ein­zug des Er­ben we­gen Er­bau­sein­an­der­set­zungs­strei­tig­kei­ten erst nach Ab­lauf der Sechs-Mo­nats-Frist er­folgt, war im Streit­fall nicht ent­schei­dungs­er­heb­lich, da der Erbe be­reits in der be­tref­fen­den Woh­nung lebte.

Hin­ge­gen schei­det eine begüns­tigte Über­tra­gung laut BFH aus, wenn der Nach­lass zunächst be­wusst nicht ge­teilt und erst später auf­grund ei­ner neuen Wil­lens­bil­dung der Ent­schluss zur Nach­lass­tei­lung ge­fasst wird.

Hin­weis: Dem BFH kommt es für den Begüns­ti­gungs­trans­fer auf den in­ne­ren Zu­sam­men­hang zwi­schen Nach­lass­tei­lung und Erb­fall an. Da in der ge­setz­li­chen Re­ge­lung eine zeit­li­che Nähe zwi­schen dem Erb­fall und der Tei­lung des Nach­las­ses nicht vor­ge­schrie­ben sei, sei ent­ge­gen der Auf­fas­sung der Fi­nanz­ver­wal­tung in H E 13a.11 ErbStH 2019 eine Frist von sechs Mo­na­ten nicht ein­zu­hal­ten.

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