Der Sachverhalt:
Der Kläger ist verheiratet und wurde im Streitjahr 2014 antragsgemäß einzelveranlagt. Übereinstimmend mit seiner Ehefrau beantragte er in seiner Einkommensteuerklärung für 2014, die Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen sowie die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Dienstleistungen und Handwerkerleistungen gem. § 26a Abs. 2 S. 2 EStG jeweils zur Hälfte aufzuteilen. Das Finanzamt versagte den hälftigen Abzug des Behinderten-Pauschbetrags der Ehefrau des Klägers.
Gründe:
Das FG hat zutreffend entschieden, dass der im Streitjahr der Ehefrau des Klägers zustehende Behinderten-Pauschbetrag (vgl. § 33b Abs. 1 bis 3 EStG) aufgrund eines übereinstimmenden Antrags der Ehegatten gem. § 26a Abs. 2 S. 2 EStG beim Kläger im Rahmen seiner Einzelveranlagung zur Hälfte abzuziehen war.
Gem. § 26a Abs. 2 S. 1 u. 2 EStG werden Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und die Steuerermäßigung nach § 35a EStG demjenigen Ehegatten zugerechnet, der die Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat. Auf übereinstimmenden Antrag der Ehegatten werden sie jeweils zur Hälfte abgezogen. Zu Recht ist das FG davon ausgegangen, dass § 26a Abs. 2 S. 2 EStG den Ehegatten im Rahmen der Einzelveranlagung ermöglicht, auf übereinstimmenden Antrag den einem Ehegatten zustehenden Behinderten-Pauschbetrag zur Hälfte bei dem anderen Ehegatten abzuziehen, da die vom Behinderten-Pauschbetrag erfassten Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen i.S.d. § 26a Abs. 2 S. 1 EStG anzusehen sind und § 33b Abs. 1 bis 3 EStG keine gegenüber § 26a Abs. 2 S. 2 EStG spezielle Aufteilungsregelung enthält.
Bereits aus dem Wortlaut "außergewöhnliche Belastungen" folgt - auch ohne einen Klammerverweis auf die §§ 33 bis 33b EStG -, dass § 26a Abs. 2 S. 1 Hs. 1 EStG (auch) solche Aufwendungen erfasst, die über den Behinderten-Pauschbetrag i.S. des § 33b Abs. 1 EStG abgedeckt werden. Der Pauschbetrag für behinderungsbedingte Aufwendungen i.S.d. § 33b Abs. 1 EStG kann grundsätzlich auch nur "anstelle" einer Steuerermäßigung nach § 33 EStG für außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Denn Sinn und Zweck der Pauschbetragsregelung ist es gerade, typisierend zu unterstellen, dass bestimmten Gruppen von behinderten Menschen gewisse außergewöhnliche Belastungen erwachsen.
Aus den Gesetzesmaterialien zum Steuervereinfachungsgesetz 2011 vom 1.11.2011 (BGBl I 2011, 2131) folgt nichts anderes. Soweit in der Begründung der Entwurfsfassung des Finanzausschusses des Bundestags zu § 26a Abs. 2 EStG ausgeführt wird, es werde dem Prinzip der Individualbesteuerung Rechnung getragen (vgl. BTDrucks 17/6146, S. 14), verdeutlicht der Gesetzgebungsvorgang, dass damit das Regel-/Ausnahmeverhältnis der Zurechnung der Aufwendungen in Bezug genommen ist. Denn während § 26a Abs. 2 EStG i.d.F. des Gesetzentwurfes der Bundesregierung noch für den Regelfall die hälftige Zurechnung außergewöhnlicher Belastungen vorsah und nur auf Antrag den vollständigen Abzug bei dem Ehegatten, der die Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat, wurde auf Empfehlung des Bundesrates in der Entwurfsfassung des Finanzausschusses dieses Regel-/Ausnahmeverhältnis umgekehrt.
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