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Steuerberatung

Abzug des Behinderten-Pauschbetrags bei Ehegatten

BFH 20.12.2017, III R 2/17

Nach § 26a Abs. 2 S. 2 EStG ist auf übe­rein­stim­men­den An­trag der Ehe­gat­ten der grundsätz­lich einem Ehe­gat­ten zu­ste­hende Be­hin­der­ten-Pausch­be­trag (vgl. § 33b Abs. 1 bis 3 EStG) bei der Ein­zel­ver­an­la­gung der Ehe­gat­ten je­weils zur Hälfte ab­zu­zie­hen. Der Pausch­be­trag für be­hin­de­rungs­be­dingte Auf­wen­dun­gen i.S.d. § 33b Abs. 1 EStG kann grundsätz­lich auch nur "an­stelle" ei­ner Steu­er­ermäßigung nach § 33 EStG für außer­gewöhn­li­che Be­las­tun­gen gel­tend ge­macht wer­den.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger ist ver­hei­ra­tet und wurde im Streit­jahr 2014 an­trags­gemäß ein­zel­ver­an­lagt. Übe­rein­stim­mend mit sei­ner Ehe­frau be­an­tragte er in sei­ner Ein­kom­men­steu­erklärung für 2014, die Son­der­aus­ga­ben, außer­gewöhn­li­chen Be­las­tun­gen so­wie die Steu­er­ermäßigung für haus­halts­nahe Be­schäfti­gungs­verhält­nisse, Dienst­leis­tun­gen und Hand­wer­ker­leis­tun­gen gem. § 26a Abs. 2 S. 2 EStG je­weils zur Hälfte auf­zu­tei­len. Das Fi­nanz­amt ver­sagte den hälf­ti­gen Ab­zug des Be­hin­der­ten-Pausch­be­trags der Ehe­frau des Klägers.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt und setzte die Ein­kom­men­steuer des Klägers un­ter Berück­sich­ti­gung des hälf­ti­gen Be­hin­der­ten-Pausch­be­trags der Ehe­frau fest. Zur Begründung führte das FG im We­sent­li­chen aus, § 26a Abs. 2 S. 2 EStG lasse die Über­tra­gung des hal­ben Be­hin­der­ten-Pausch­be­trags des einen Ehe­gat­ten auf den an­de­ren Ehe­gat­ten zu. Die Re­vi­sion des Fi­nanz­am­tes blieb ohne Er­folg.

Gründe:
Das FG hat zu­tref­fend ent­schie­den, dass der im Streit­jahr der Ehe­frau des Klägers zu­ste­hende Be­hin­der­ten-Pausch­be­trag (vgl. § 33b Abs. 1 bis 3 EStG) auf­grund ei­nes übe­rein­stim­men­den An­trags der Ehe­gat­ten gem. § 26a Abs. 2 S. 2 EStG beim Kläger im Rah­men sei­ner Ein­zel­ver­an­la­gung zur Hälfte ab­zu­zie­hen war.

Gem. § 26a Abs. 2 S. 1 u. 2 EStG wer­den Son­der­aus­ga­ben, außer­gewöhn­li­che Be­las­tun­gen und die Steu­er­ermäßigung nach § 35a EStG dem­je­ni­gen Ehe­gat­ten zu­ge­rech­net, der die Auf­wen­dun­gen wirt­schaft­lich ge­tra­gen hat. Auf übe­rein­stim­men­den An­trag der Ehe­gat­ten wer­den sie je­weils zur Hälfte ab­ge­zo­gen. Zu Recht ist das FG da­von aus­ge­gan­gen, dass § 26a Abs. 2 S. 2 EStG den Ehe­gat­ten im Rah­men der Ein­zel­ver­an­la­gung ermöglicht, auf übe­rein­stim­men­den An­trag den einem Ehe­gat­ten zu­ste­hen­den Be­hin­der­ten-Pausch­be­trag zur Hälfte bei dem an­de­ren Ehe­gat­ten ab­zu­zie­hen, da die vom Be­hin­der­ten-Pausch­be­trag er­fass­ten Auf­wen­dun­gen als außer­gewöhn­li­che Be­las­tun­gen i.S.d. § 26a Abs. 2 S. 1 EStG an­zu­se­hen sind und § 33b Abs. 1 bis 3 EStG keine ge­genüber § 26a Abs. 2 S. 2 EStG spe­zi­elle Auf­tei­lungs­re­ge­lung enthält.

Be­reits aus dem Wort­laut "außer­gewöhn­li­che Be­las­tun­gen" folgt - auch ohne einen Klam­mer­ver­weis auf die §§ 33 bis 33b EStG -, dass § 26a Abs. 2 S. 1 Hs. 1 EStG (auch) sol­che Auf­wen­dun­gen er­fasst, die über den Be­hin­der­ten-Pausch­be­trag i.S. des § 33b Abs. 1 EStG ab­ge­deckt wer­den. Der Pausch­be­trag für be­hin­de­rungs­be­dingte Auf­wen­dun­gen i.S.d. § 33b Abs. 1 EStG kann grundsätz­lich auch nur "an­stelle" ei­ner Steu­er­ermäßigung nach § 33 EStG für außer­gewöhn­li­che Be­las­tun­gen gel­tend ge­macht wer­den. Denn Sinn und Zweck der Pausch­be­trags­re­ge­lung ist es ge­rade, ty­pi­sie­rend zu un­ter­stel­len, dass be­stimm­ten Grup­pen von be­hin­der­ten Men­schen ge­wisse außer­gewöhn­li­che Be­las­tun­gen er­wach­sen.

Aus den Ge­set­zes­ma­te­ria­lien zum Steu­er­ver­ein­fa­chungs­ge­setz 2011 vom 1.11.2011 (BGBl I 2011, 2131) folgt nichts an­de­res. So­weit in der Begründung der Ent­wurfs­fas­sung des Fi­nanz­aus­schus­ses des Bun­des­tags zu § 26a Abs. 2 EStG aus­geführt wird, es werde dem Prin­zip der In­di­vi­dual­be­steue­rung Rech­nung ge­tra­gen (vgl. BT­Drucks 17/6146, S. 14), ver­deut­licht der Ge­setz­ge­bungs­vor­gang, dass da­mit das Re­gel-/Aus­nah­me­verhält­nis der Zu­rech­nung der Auf­wen­dun­gen in Be­zug ge­nom­men ist. Denn während § 26a Abs. 2 EStG i.d.F. des Ge­setz­ent­wur­fes der Bun­des­re­gie­rung noch für den Re­gel­fall die hälf­tige Zu­rech­nung außer­gewöhn­li­cher Be­las­tun­gen vor­sah und nur auf An­trag den vollständi­gen Ab­zug bei dem Ehe­gat­ten, der die Auf­wen­dun­gen wirt­schaft­lich ge­tra­gen hat, wurde auf Emp­feh­lung des Bun­des­ra­tes in der Ent­wurfs­fas­sung des Fi­nanz­aus­schus­ses die­ses Re­gel-/Aus­nah­me­verhält­nis um­ge­kehrt.

Link­hin­weis:

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