Der Sachverhalt:
Der Kläger ist aufgrund eines Autounfalls querschnittsgelähmt und auf einen Rollstuhl angewiesen (Grad der Behinderung 100). Im Jahr 2008 hatte er eine Motoryacht erworben, die er im Streitjahr 2011 rollstuhlgerecht umbauen ließ. Hierfür entstanden ihm Kosten i.H.v. rund 37.000 €, die er in seiner Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastung gem. § 33 EStG geltend machte. Das Finanzamt versagte dem Kläger allerdings den Abzug der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen.
Die Gründe:
Das FG hatte zu Recht entschieden, dass Aufwendungen für den behindertengerechten Umbau einer Motoryacht nicht als außergewöhnliche Belastung i.S.d. § 33 EStG zu berücksichtigen sind.
Nach § 33 EStG sind nur zwangsläufige Mehraufwendungen für den existenznotwendigen Grundbedarf abzugsfähig. Aufwendungen für die Anschaffung und den Unterhalt einer Motoryacht zählten hierzu allerdings nicht. Schließlich war der Steuerpflichtige weder aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen verpflichtet gewesen, derartige Konsumaufwendungen zu tragen. Sie standen vielmehr in seinem Belieben.
Das Gleiche galt auch für die Mehraufwendungen, die erforderlich waren, ein solches Boot behindertengerecht umzugestalten. Diese Aufwendungen waren nicht vornehmlich der Krankheit oder Behinderung geschuldet, sondern - anders als die krankheits- oder behindertengerechte Ausgestaltung des individuellen (existenziell wichtigen) Wohnumfeldes - in erster Linie Folge eines frei gewählten Konsumverhaltens.
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