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Behinderungsbedingte Umbaukosten einer Motoryacht stellen keine außergewöhnlichen Belastungen dar

BFH 2.6.2015, VI R 30/14

Auf­wen­dun­gen für den be­hin­der­ten­ge­rech­ten Um­bau ei­ner Moto­ryacht er­wach­sen dem Steu­er­pflich­ti­gen nicht zwangsläufig und sind des­halb nicht als außer­gewöhn­li­che Be­las­tung i.S.d. § 33 EStG zu berück­sich­ti­gen. Der Steu­er­pflich­tige ist we­der aus recht­li­chen, tatsäch­li­chen oder sitt­li­chen Gründen ver­pflich­tet, der­ar­tige Kon­sum­auf­wen­dun­gen zu tra­gen.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger ist auf­grund ei­nes Au­to­un­falls quer­schnitts­gelähmt und auf einen Roll­stuhl an­ge­wie­sen (Grad der Be­hin­de­rung 100). Im Jahr 2008 hatte er eine Moto­ryacht er­wor­ben, die er im Streit­jahr 2011 roll­stuhl­ge­recht um­bauen ließ. Hierfür ent­stan­den ihm Kos­ten i.H.v. rund 37.000 €, die er in sei­ner Ein­kom­men­steu­er­erklärung als außer­gewöhn­li­che Be­las­tung gem. § 33 EStG gel­tend machte. Das Fi­nanz­amt ver­sagte dem Kläger al­ler­dings den Ab­zug der Auf­wen­dun­gen als außer­gewöhn­li­che Be­las­tun­gen.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Auch die die Re­vi­sion des Klägers vor dem BFH blieb er­folg­los.

Die Gründe:
Das FG hatte zu Recht ent­schie­den, dass Auf­wen­dun­gen für den be­hin­der­ten­ge­rech­ten Um­bau ei­ner Moto­ryacht nicht als außer­gewöhn­li­che Be­las­tung i.S.d. § 33 EStG zu berück­sich­ti­gen sind.

Nach § 33 EStG sind nur zwangsläufige Mehr­auf­wen­dun­gen für den exis­tenz­not­wen­di­gen Grund­be­darf ab­zugsfähig. Auf­wen­dun­gen für die An­schaf­fung und den Un­ter­halt ei­ner Moto­ryacht zähl­ten hierzu al­ler­dings nicht. Schließlich war der Steu­er­pflich­tige we­der aus recht­li­chen, tatsäch­li­chen oder sitt­li­chen Gründen ver­pflich­tet ge­we­sen, der­ar­tige Kon­sum­auf­wen­dun­gen zu tra­gen. Sie stan­den viel­mehr in sei­nem Be­lie­ben.

Das Glei­che galt auch für die Mehr­auf­wen­dun­gen, die er­for­der­lich wa­ren, ein sol­ches Boot be­hin­der­ten­ge­recht um­zu­ge­stal­ten. Diese Auf­wen­dun­gen wa­ren nicht vor­nehm­lich der Krank­heit oder Be­hin­de­rung ge­schul­det, son­dern - an­ders als die krank­heits- oder be­hin­der­ten­ge­rechte Aus­ge­stal­tung des in­di­vi­du­el­len (exis­ten­zi­ell wich­ti­gen) Wohn­um­fel­des - in ers­ter Li­nie Folge ei­nes frei gewähl­ten Kon­sum­ver­hal­tens.

Link­hin­weis:

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