Das BAG hat mit Vorlagebeschluss vom 16.08.2022 (Az. 9 AZR 76/22) ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gerichtet. Er möchte die Frage klären lassen, ob sich aus Unionsrecht die Verpflichtung des Arbeitgebers ableiten lässt, einem Arbeitnehmer, der zwar während des Urlaubs selbst nicht erkrankt ist, in dieser Zeit aber eine behördlich angeordnete häusliche Quarantäne einhalten musste, bezahlten Erholungsurlaub nachzugewähren.
Die Vorinstanz vertrat die Auffassung, dass der Arbeitgeber dem während des Urlaubs in Quarantäne befindlichen Arbeitnehmer entsprechend § 9 BUrlG nachgewähren muss.
Hinweis: Diese Vorschrift besagt, dass ärztlich attestierte Krankheitszeiten während des Urlaubs nicht auf den Jahresurlaub angerechnet werden dürfen.
Für das BAG ist es jedoch entscheidungserheblich, ob es mit Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG und Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union im Einklang steht, wenn vom Arbeitnehmer beantragter und vom Arbeitgeber bewilligter Jahresurlaub, der sich mit einer nach Urlaubsbewilligung durch die zuständige Behörde angeordneten häuslichen Quarantäne zeitlich überschneidet, nach nationalem Recht nicht nachzugewähren ist, weil der betroffene Arbeitnehmer selbst nicht krank war.