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Behördlich angeordnete Quarantäne während des Urlaubs

Das BAG ruft den EuGH hin­sicht­lich der Frage an, ob Ur­laub bei behörd­lich an­ge­ord­ne­ter Qua­rantäne während des Ur­laubs nach­zu­gewähren ist.

Das BAG hat mit Vor­la­ge­be­schluss vom 16.08.2022 (Az. 9 AZR 76/22) ein Vor­ab­ent­schei­dungs­er­su­chen an den EuGH ge­rich­tet. Er möchte die Frage klären las­sen, ob sich aus Uni­ons­recht die Ver­pflich­tung des Ar­beit­ge­bers ab­lei­ten lässt, einem Ar­beit­neh­mer, der zwar während des Ur­laubs selbst nicht er­krankt ist, in die­ser Zeit aber eine behörd­lich an­ge­ord­nete häus­li­che Qua­rantäne ein­hal­ten mus­ste, be­zahl­ten Er­ho­lungs­ur­laub nach­zu­gewähren.

Die Vor­in­stanz ver­trat die Auf­fas­sung, dass der Ar­beit­ge­ber dem während des Ur­laubs in Qua­rantäne be­find­li­chen Ar­beit­neh­mer ent­spre­chend § 9 BUrlG nach­gewähren muss.

Hin­weis: Diese Vor­schrift be­sagt, dass ärzt­lich at­tes­tierte Krank­heits­zei­ten während des Ur­laubs nicht auf den Jah­res­ur­laub an­ge­rech­net wer­den dürfen.

Für das BAG ist es je­doch ent­schei­dungs­er­heb­lich, ob es mit Art. 7 der Ar­beits­zeit­richt­li­nie 2003/88/EG und Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grund­rechte der Eu­ropäischen Union im Ein­klang steht, wenn vom Ar­beit­neh­mer be­an­trag­ter und vom Ar­beit­ge­ber be­wil­lig­ter Jah­res­ur­laub, der sich mit ei­ner nach Ur­laubs­be­wil­li­gung durch die zuständige Behörde an­ge­ord­ne­ten häus­li­chen Qua­rantäne zeit­lich über­schnei­det, nach na­tio­na­lem Recht nicht nach­zu­gewähren ist, weil der be­trof­fene Ar­beit­neh­mer selbst nicht krank war.

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