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Bei vergleichender Werbung dürfen auch fremde Marken genannt werden

BGH 2.4.2015, I ZR 167/13

In Fällen, in de­nen eine fremde Marke in einem In­ter­net-Ver­kaufs­an­ge­bot im Rah­men ei­ner ver­glei­chen­den Wer­bung ver­wen­det wird, um Kun­den, die sich ei­ner Such­ma­schine be­die­nen, auf das ei­gene Pro­dukt auf­merk­sam zu ma­chen, liegt für sich al­lein noch keine un­lau­tere Ruf­aus­nut­zung vor. Der Vor­wurf ei­ner un­lau­te­ren Ruf­aus­nut­zung ist nur dann begründet, wenn über die Nen­nung des Kenn­zei­chens hin­aus zusätz­li­che Umstände hin­zu­kom­men.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin stellt Staub­sau­ger­beu­tel her, die sie un­ter dem be­kann­ten Zei­chen "Swirl" ver­treibt (Be­kannt­heits­grad: 79,7%). Das Zei­chen ist seit 1985 beim Deut­schen Pa­tent- und Mar­ken­amt als Wort­marke für Staub­sau­ger­beu­tel ge­schützt. Außer­dem ist die Kläge­rin In­ha­be­rin zahl­rei­cher für Staub­sau­ger­beu­tel ein­ge­tra­ge­ner Wort­mar­ken wie "A 06" oder "M 50", die sie als Ty­pen­be­zeich­nun­gen für Staub­sau­ger­beu­tel be­nutzt. Zwei wei­tere von ihr ver­wen­dete Ty­pen­be­zeich­nun­gen (MX 93 und Y 191) sind nicht als Marke ein­ge­tra­gen.

Die Be­klagte han­delt mit Staub­sau­ger­beu­teln, die sie über ihre In­ter­net­seite ver­treibt. Da­bei be­warb sie ihre Pro­dukte un­ter Hin­weis auf die funk­tio­nell ver­gleich­ba­ren Pro­dukte der Kläge­rin. Bei­spiel­haft ver­wen­dete die Be­klagte nach­ste­hende An­ge­botsüber­schrif­ten:

  • 4 Vlies für AEG al­ter­na­tiv (ähn­lich Swirl PH 86)
  • 20 Pa­pier - für Miele al­ter­na­tiv (ähn­lich JFM ähn­lich Swirl M 50 (M 50) & M 51 (M 51).

Die Kläge­rin sah darin eine Ver­let­zung ih­rer Mar­ken­rechte und eine un­lau­tere Ruf­aus­nut­zung. Nach­dem die Be­klagte im De­zem­ber 2010 durch An­walts­schrei­ben ab­ge­mahnt wor­den war, ent­fernte sie die Zei­chen der Kläge­rin aus den An­ge­bots­zei­len ih­res In­ter­net­auf­tritts. Die straf­be­wehrte Un­ter­las­sungs­erklärung schränkte sie al­ler­dings da­hin­ge­hend ein, dass die Ver­wen­dung der be­schrei­ben­den An­gabe "ähn­lich SWIRL" und der Zu­sam­men­set­zung wei­te­rer Mar­ken dann nicht mehr" er­fasst sein sollte, wenn die qua­li­ta­tive Gleich­wer­tig­keit der Staub­sau­ger­beu­tel der Par­teien nach­ge­wie­sen und die Pro­dukte der Be­klag­ten mit ei­ge­nen Mar­ken be­zeich­net seien.

Das sah das LG an­ders und ver­ur­teilte die Be­klagte an­trags­gemäß. Auf die Be­ru­fung der Be­klag­ten hon das OLG das erst­in­stanz­li­che Ur­teil auf und wies die Klage ab. Die Re­vi­sion der Kläge­rin blieb vor dem BGH er­folg­los.

Gründe:
Der be­an­stan­dete In­ter­net­auf­tritt der Be­klag­ten ist als ver­glei­chende Wer­bung mar­ken- und wett­be­werbs­recht­lich zulässig.

Die Be­nut­zung ei­nes mit der Marke ei­nes Mit­be­wer­bers iden­ti­schen oder ihr ähn­li­chen Zei­chens durch einen Wer­ben­den in ei­ner ver­glei­chen­den Wer­bung zu dem Zweck, die von ihm an­ge­bo­te­nen Wa­ren oder Dienst­leis­tun­gen zu iden­ti­fi­zie­ren, stellt eine Be­nut­zung für die ei­ge­nen Wa­ren und Dienst­leis­tun­gen des Wer­ben­den dar. Da die Be­klagte die Wort­mar­ken der Kläge­rin in iden­ti­scher Form und für Staub­sau­ger­beu­tel ver­wen­det, für die die Kla­ge­mar­ken ge­schützt sind, liegt ein Fall der Dop­pe­li­den­tität gem. § 14 Abs. 2 Nr. 1 Mar­kenG vor. Zu­dem ist das Zei­chen "Swirl" eine be­kannte Marke i.S.v. § 14 Abs. 2 Nr. 3 Mar­kenG. Die Kläge­rin als Mar­ken­in­ha­be­rin ist aber nicht be­rech­tigt, einem Drit­ten die Be­nut­zung ei­nes mit ih­rer Marke iden­ti­schen oder ihr ähn­li­chen Zei­chens in ei­ner ver­glei­chen­den Wer­bung zu ver­bie­ten, wenn die Wer­bung im Ein­klang mit § 6 UWG steht.

Nach § 6 UWG, der der Um­set­zung der Richt­li­nie 97/95/EG zur Ände­rung der Richt­li­nie 84/450/EWG (nun­mehr Richt­li­nie 2006/114/EG) dient, ist ver­glei­chende Wer­bung grundsätz­lich er­laubt. Der Vor­wurf ei­ner un­lau­te­ren Ruf­aus­nut­zung ist nur dann begründet, wenn über die Nen­nung des Kenn­zei­chens hin­aus zusätz­li­che Umstände hin­zu­kom­men. Die ver­glei­chende Wer­bung der Be­klag­ten ist nicht un­lau­ter, da die Merk­male des § 6 Abs. 2 Nr. 1 u. 2 UWG nicht vor­lie­gen. Die in den Ver­gleich ein­be­zo­ge­nen Wa­ren der Be­klag­ten und der Kläge­rin sind für den­sel­ben Zweck be­stimmte Staub­sau­ger­beu­tel. Die funk­tio­nelle Gleich­wer­tig­keit ist auch eine we­sent­li­che, re­le­vante, nachprüfbare und ty­pi­sche Ei­gen­schaft der Wa­ren der Be­klag­ten.

Ebenso schied eine Un­lau­ter­keit we­gen Ver­wechs­lungs­ge­fahr gem. § 6 Abs. 2 Nr. 3 UWG aus. Da­nach han­delt un­lau­ter, wer ver­glei­chend wirbt, wenn der Ver­gleich im ge­schäft­li­chen Ver­kehr zu ei­ner Ge­fahr von Ver­wechs­lun­gen zwi­schen dem Wer­ben­den und einem Mit­be­wer­ber oder zwi­schen den von die­sen an­ge­bo­te­nen Wa­ren oder Dienst­leis­tun­gen oder den von ih­nen ver­wen­de­ten Kenn­zei­chen führt. Das OLG hatte zu Recht an­ge­nom­men, dass der Ge­brauch des Ad­jek­tivs "ähn­lich" in den An­ge­bo­ten der Be­klag­ten un­miss­verständ­lich klar­stelle, dass es sich nicht um Pro­dukte der Kläge­rin han­dele, son­dern um Er­zeug­nisse ei­nes Wett­be­wer­bers. In­so­fern schied auch eine Ir­reführung gem. § 5 Abs. 2 UWG aus.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BGH veröff­ent­licht.
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