Mit Beschluss vom 30.5.2017 (Az. IIR 62/14) hat der BFH dem EuGH, die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die Steuerbegünstigung nach § 6a GrEStG eine EU-rechtswidrige Beihilfe darstellt.
Der BFH führt allerdings in seinem Beschluss beachtenswerte Gründe auf, warum § 6a GrEStG nicht als selektive Beihilfe anzusehen sein könnte.
Hinweis
Sollte der EuGH zu dem Ergebnis kommen, dass die Steuerbegünstigung des § 6a GrEStG eine EU-rechtswidrige Beihilfe darstellt, wäre die Regelung bis zu einer Entscheidung der Europäischen Kommission über die EU-rechtliche Vereinbarkeit der Beihilfe nicht anwendbar.