Aktionsplan der EU-Kommission
Am 7.5.2020 hatte die EU-Kommission einen neuen Aktionsplan im Kampf gegen Geldwäsche vorgestellt. Ziel des Aktionsplans ist, verbleibende Schlupflöcher zu schließen und Schwachstellen in den EU-Vorschriften zu beseitigen.
Der Aktionsplan beruht auf sechs Säulen, anhand derer die EU-Vorschriften künftig stärker harmonisiert und somit wirksamer werden sollen:
- Gewährleistung einer wirksamen Anwendung der EU-Vorschriften,
- Schaffung eines einheitlichen EU-Regelwerks,
- Einführung einer auf EU-Ebene angesiedelten Aufsicht,
- Einrichtung eines Koordinierungs- und Unterstützungsmechanismus für die zentralen Meldestellen der Mitgliedstaaten,
- Durchsetzung strafrechtlicher Bestimmungen und Informationsaustausch auf EU-Ebene und
- Stärkung der globalen Rolle der EU.
Hinweis: Die EU-Kommission hat als Maßnahme u. a. für das erste Quartal 2021 einen Vorschlag für ein stärker harmonisiertes Regelwerk angekündigt. Dabei ist die Umwandlung der bisherigen EU-Geldwäscherichtlinien in direkt anwendbare EU-Verordnungen geplant.
Vor diesem Hintergrund ist absehbar, dass in der Zukunft über die EU erneut steigende Anforderungen an die Institute zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismus-finanzierung gestellt werden.
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche zur Umsetzung der 6. EU-Geldwäscherichtlinie
Im Fokus der 6. EU-Geldwäscherichtlinie aus dem Jahr 2018 lag die Vereinheitlichung der Begriffe der kriminellen Tätigkeiten und Vortaten zur Geldwäsche und die Abschaffung von Durchsetzungslücken und Hindernissen bei der Zusammenarbeit zwischen den Behörden in den Mitgliedstaaten. Die Richtlinie hätte grundsätzlich zum 3.12.2020 in deutsches Recht umgesetzt werden müssen.
Hierzu hat die Bundesregierung jedoch erst am 14.10.2020 den Gesetzentwurf zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche veröffentlicht.
Durch das Gesetz soll das strafrechtliche Regelwerk zur Bekämpfung der Gelwäsche verbessert und zugleich die am 2.12.2018 in Kraft getretene 6. EU-Geldwäscherichtlinie umgesetzt werden. Die Richtlinie legt Mindestvorschriften für die Definition von Straftatbeständen und Sanktionen zur Bekämpfung der Geldwäsche fest.
Die Umsetzung der 6. Geldwäscherichtlinie wurde mit einer Neufassung des Straftatbestands im Strafgesetzbuch verbunden, der künftig alle Straftaten als Geldwäschevortaten einbeziehen wird.
Konkret sieht der Gesetzentwurf vor, dass es nicht mehr darauf ankommt, dass Vermögenswerte aus bestimmten Straftaten stammen. Vortat einer Geldwäsche soll künftig jede beliebige Straftat sein können (sog. All-Crime-Ansatz). Entscheidend wird nur noch sein, dass ein Vermögenswert durch eine Straftat erlangt wurde, ganz gleich, ob z. B. durch Drogenhandel, Schutzgelderpressung, Menschenhandel, Betrug oder Untreue. Dadurch wird es deutlich häufiger zu einer Strafbarkeit wegen Geldwäsche kommen als bisher.
Hinweis: Mit der Erstreckung der Vortaten auf alle Straftaten geht der vorliegende Regierungsentwurf über die Vorgaben der 6. EU-Geldwäscherichtlinie hinaus.
Der Strafrahmen verbleibt bei einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. In besonders schweren Fällen, insbesondere wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, ist eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorgesehen.
Hinweis: Entgegen der europäischen Fristvorgabe ist der Gesetzentwurf nicht zum 3.12.2020 in Kraft getreten.
In einer öffentlichen Anhörung des Bundestages am 9.12.2020 kamen Sachverständige zu unterschiedlichen Bewertungen. Während die Vertreter der Praxis die meisten der geplanten Maßnahmen unterstützten, übten Rechtswissenschaftler Kritik.
Korrekturen des Gesetzentwurfes fordert die Deutsche Kreditwirtschaft (DK). In ihrer Pressemitteilung am 9.12.2020 betont die DK, dass durch den All-Crime-Ansatz die Verpflichteten des Geldwäschegesetzes ohne jegliche Erheblichkeitsschwelle verpflichtet wären, jeden Verdacht auf eine mögliche kriminelle Herkunft von Vermögenswerten an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) zu melden. Dies wird nach Auffassung der DK zu erheblichen Mehrbelastungen bei der FIU, den Strafverfolgungsbehörden und bei Kreditinstituten führen, ohne dass den zusätzlichen Meldungen schwerwiegende Straftaten oder kriminelle Machenschaften der organisierten Kriminalität zugrunde liegen, was das eigentliche Ziel der Geldwäschebekämpfung ist.
Geldwäschebekämpfung in der Pandemie
Die BaFin betont, dass eine effektive Bekämpfung der Kriminalität, insbesondere von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, auch während der Corona-Krise sichergestellt sein muss. Gleichzeitig hat sie für Identifizierungsprozesse bei der Vergabe von Förderkrediten der Anwendung der vereinfachten Sorgfaltspflichten zugestimmt.
Um die Folgen der Pandemie abzumildern, wurden durch den Staat zahlreiche Hilfsprogramme aufgelegt. Eine besondere Bedeutung wird hierbei der Corona-Soforthilfe beigemessen, bei deren Antragsverfahren ein hohes Missbrauchspotenzial bestand. Der einfache (Subventions-)Betrug stellt nach bisherigem Recht noch keine Geldwäschevortat gemäß § 261 StGB dar. Für eine Geldwäschevortat muss bislang der unrechtmäßigen Inanspruchnahme der Soforthilfe insbesondere ein gewerbs- oder bandenmäßiger Betrug zugrunde liegen. Sofern künftig der All-Crime-Ansatz gilt, wäre dies jedoch der Fall.
Regierungsentwurf des Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetzes (FISG)
Neben der Pandemie und der anstehenden Reform strafrechtlichen Regelwerks wird auch der Wirecard-Skandal nicht folgenlos für die Geldwäscheprävention bleiben.
Hinweis: Veranlasst durch Manipulationen der Bilanzen von Kapitalmarktunternehmen durch den Wirecard-Skandal verfolgt der Gesetzesentwurf in erster Linie das Ziel, die Bilanzkontrolle zu stärken und die Abschlussprüfung weiter zu regulieren.
Das FISG führt aber auch zu Anpassungen des Geldwäschegesetzes und der AO. Die FIU soll Befugnisse zum automatisierten Abruf von ausgewählten steuerlichen Grunddaten erhalten. In der Gesetzesbegründung zum FISG vom 16.12.2020 heißt es: „Die so erlangten Daten dienen der weiteren Analyse einzelner Verdachtsmeldungen und der anschließenden Bewertung. In der Gesamtschau mit den weiteren der FIU vorliegenden Informationen können die Daten dazu beitragen, einen Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung festzustellen und die zuständigen inländischen öffentlichen Stellen noch effektiver bei der Aufklärung, Verhinderung und Verfolgung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zu unterstützen.“