Durch den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU und nach Ablauf der mit der EU vereinbarten Übergangsregelung sind britische Limited mit Verwaltungssitz im Inland seit 01.01.2021 der zivilrechtlichen Einordnung folgend auch steuerlich nicht mehr als Kapitalgesellschaft, sondern vielmehr je nach Anzahl der beteiligten Personen als Personengesellschaft (OHG oder GbR) oder als Einzelunternehmen zu behandeln.
Das BMF hatte sich bereits mit Schreiben vom 30.12.2020 zur Bekanntgabe von Steuerverwaltungsakten an die zivilrechtliche (Nachfolge-)Personengesellschaft bzw. an den Gesamtrechtsnachfolger einer Ein-Personen-Limited geäußert.
Mit dem Kreditzweitmarktförderungsgesetz vom 22.12.2023 wurden nun mit § 14b AO verfahrensrechtliche Regelungen getroffen, insb. mit Blick auf Körperschaften mit Sitz im Ausland und Geschäftsleitung im Inland, die nach inländischem Gesellschaftsrecht mangels Rechtsfähigkeit nicht als juristische Person zu behandeln sind. Das BMF weist mit Schreiben vom 12.01.2024 darauf hin, dass ab 01.01.2024 Steuerverwaltungsakte an eine britische Limited mit Verwaltungssitz im Inland an diese selbst zu richten sind, soweit die Limited nach materiellem Recht Steuerschuldner ist.
So ist z. B. der Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag künftig nicht mehr an eine Mehr-Personen-Limited, die weiterhin unter der „Firma“ der Limited im Rechtsverkehr auftritt, mit dem Zusatz „Nachfolgegesellschaft“ zu versehen. Vielmehr ist die Bezeichnung der Limited zu verwenden.
Hinweis: § 14b Abs. 4 AO regelt zudem ab 01.01.2024 explizit eine unbeschränkte Haftung der Anteilseigner einer Körperschaft, die im Inland nicht als juristische Person anerkannt wird, wie z. B. einer Limited mit Verwaltungssitz im Inland, für Ansprüche aus deren Steuerschuldverhältnis.