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Steuerberatung

Bekanntgabe von Steuerbescheiden für polnische Gesellschaft in Liquidation

FG Berlin-Brandenburg 31.7.2018, 10 V 10006/18

Das le­dig­lich ne­ben­bei in einem länge­ren Schrei­ben un­ter­ge­brachte Wort "vor­ma­lig" dürfte nicht aus­rei­chen, um die Fi­nanz­ver­wal­tung in hin­rei­chen­der Weise dar­auf hin­zu­wei­sen, dass der Li­qui­da­tor nicht mehr im Amt ist und Zu­stel­lun­gen an ihn da­her nicht mehr möglich sind. Ge­rade im Hin­blick auf die ver­fah­rens­recht­li­chen Fol­gen wird man eine sub­stan­ti­ierte Dar­stel­lung die­ses Um­stan­des, mögli­cher­weise so­gar einen Nach­weis for­dern müssen.

Der Sach­ver­halt:

Die An­trag­stel­le­rin ist eine in Po­len ansässige. Zum maßgeb­li­chen Zeit­punkt war Herr B. ihr Li­qui­da­tor. Am 3.1.2014 rich­te­ten die Be­vollmäch­tig­ten der An­trag­stel­le­rin ein Schrei­ben an das Fi­nanz­amt C (Steu­er­fahn­dung). Darin wie­sen sie un­ter an­walt­li­cher Ver­si­che­rung auf die Wahr­nahme der recht­li­chen In­ter­es­sen des vor­ma­li­gen Li­qui­da­tors der zwi­schen­zeit­lich gelösch­ten Firma hin und ba­ten darum, den Schrift­ver­kehr be­tref­fend der Be­steue­rung der be­reits gelösch­ten Firma zu ih­ren Händen zu über­mit­teln. Am 10.1.2014 wandte sich das Fi­nanz­amt C. an die Be­vollmäch­tig­ten der An­trag­stel­le­rin und bat um Vor­lage der Be­vollmäch­ti­gung, da es un­klar sei, ob die Be­vollmäch­tig­ten als Bei­stand des Li­qui­da­tors oder des vor­ma­li­gen Ge­schäftsführers aufträten. Der An­trags­geg­ner er­ließ am 16.1.2014 die hier an­ge­grif­fe­nen Be­scheide. Er adres­sierte die Be­scheide an den Li­qui­da­tor der An­trag­stel­le­rin, den sie aus­weis­lich ei­ner Post­zu­stel­lungs­ur­kunde am 17.1.2014 er­reich­ten.

Am 27.3.2014 mel­de­ten sich die Be­vollmäch­tig­ten der An­trag­stel­le­rin beim Fi­nanz­amt C. und mahn­ten eine Ant­wort auf ihr Schrei­ben vom 3.1.2014 an. Am 31.3.2014 wand­ten sie sich ge­genüber dem An­trags­geg­ner ge­gen die am 16.1.2014 er­las­se­nen Be­scheide. Sie nah­men Be­zug auf eine am 31.12.2013 aus­ge­stellte Voll­macht, die auch eine Emp­fangs- und Zu­stell­voll­macht ent­halte. Die Be­vollmäch­tig­ten tru­gen vor, sie hätten dem Fi­nanz­amt C. mit Schrei­ben vom 3.1.2014 ihre Be­vollmäch­ti­gung an­ge­zeigt und erklärt, dass sie zu­stell­be­vollmäch­tigt seien. Dem Schrei­ben vom 31.3.2014 war die be­glau­bigte Ab­schrift ei­ner Voll­macht mit Da­tum vom 31.12.2013 bei­gefügt. Das Fi­nanz­amt C. teilte dem An­trags­geg­ner mit Schrei­ben vom 3.4.2014 mit, dass dem Schrei­ben der An­trag­stel­le­rin vom 3.1.2014 eine Emp­fangs- und Zu­stell­voll­macht nicht bei­gefügt ge­we­sen sei. Gleich­zei­tig wurde der Aus­druck ei­ner On­line-Ab­frage des pol­ni­schen Han­dels­re­gis­ters, der den Herrn B. als Li­qui­da­tor der An­trag­stel­le­rin aus­wies, über­mit­telt.

Am 29.4.2014 über­sandte der An­trags­geg­ner den Be­vollmäch­tig­ten der An­trag­stel­le­rin die Be­scheide er­neut. Mit Schrei­ben vom 8.5.2014 wand­ten sich die Be­vollmäch­tig­ten auch ge­gen diese Aus­fer­ti­gun­gen. Sie tru­gen vor, dass der im pol­ni­schen Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­gene Li­qui­da­tor Herr B. mit Schrei­ben vom 31.12.2013 sein Amt als Li­qui­da­tor nie­der­ge­legt habe. Der An­trags­geg­ner wies die Ein­sprüche als un­zulässig zurück. Im Hin­blick auf die Ein­sprüche vom 31.3.2014 ver­trat er die An­sicht, dass sie nicht frist­ge­recht er­ho­ben seien. Da­bei be­rief er sich auf die Grundsätze, die bei Ab­be­ru­fung ei­nes Li­qui­da­tors durch ein In­sol­venz­ge­richt gel­ten.

Das FG wies den An­trag auf Aus­set­zung der Voll­zie­hung ab.

Die Gründe:

Die An­trag­stel­le­rin hat die Be­scheide nicht frist­ge­recht mit Ein­sprüchen an­ge­grif­fen.

Der An­trags­geg­ner hatte die Be­scheide in zu­tref­fen­der Weise an den Li­qui­da­tor zu­ge­stellt. Die Zu­stel­lung war auch wirk­sam, denn die An­trag­stel­le­rin war, ob­wohl sie im pol­ni­schen Han­dels­re­gis­ter gelöscht war, be­tei­lig­tenfähig. Nach ständi­ger Recht­spre­chung ist eine Ka­pi­tal­ge­sell­schaft auch nach ih­rer Löschung im Han­dels­re­gis­ter und ih­rer Ab­wick­lung so­lange als fort­be­ste­hend an­zu­se­hen, wie sie steu­er­li­che Pflich­ten zu erfüllen hat oder ge­gen sie er­gan­gene Steu­er­be­scheide an­greift. Dies gilt auch für ausländi­sche Ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten.

Gem. § 122 AO sind Ver­wal­tungs­akte dem­je­ni­gen Be­tei­lig­ten be­kannt zu ge­ben, für den er be­stimmt ist oder der von ihm be­trof­fen sind. Ver­wal­tungs­akte können auch in Li­qui­da­tion be­find­li­chen ju­ris­ti­schen Per­so­nen be­kannt ge­ge­ben wer­den. Be­kannt­ga­be­adres­sat ist in die­sem Fall der Li­qui­da­tor. Und dies war im vor­lie­gen­den Fall laut pol­ni­schem Han­dels­re­gis­ter der Herr B. Zwar war im Schrei­ben vom 3.1.2014 vom vor­ma­li­gen Li­qui­da­tor der zwi­schen­zeit­lich gelösch­ten Firma die Rede, al­ler­dings ohne einen Hin­weis auf eine Amts­nie­der­le­gung. Die­ses Schrei­ben rich­tete sich zu­dem an das Fi­nanz­amt C. und wurde dem An­trags­geg­ner von die­sem erst am 3.4.2014 über­sandt. Zum Zeit­punkt des Er­las­ses der hier im Streit ste­hen­den Steu­er­be­scheide am 16.1.2014 hatte der An­trags­geg­ner so­mit keine ge­si­cherte Kennt­nis von der Amts­nie­der­le­gung des Li­qui­da­tors.

Zu­dem dürfte das le­dig­lich ne­ben­bei in einem länge­ren Schrei­ben un­ter­ge­brachte Wort "vor­ma­lig" nicht aus­rei­chen, um die Fi­nanz­ver­wal­tung in hin­rei­chen­der Weise dar­auf hin­zu­wei­sen, dass der Li­qui­da­tor nicht mehr im Amt ist und Zu­stel­lun­gen an ihn da­her nicht mehr möglich sind. Ge­rade im Hin­blick auf die ver­fah­rens­recht­li­chen Fol­gen wird man eine sub­stan­ti­ierte Dar­stel­lung die­ses Um­stan­des, mögli­cher­weise so­gar einen Nach­weis for­dern müssen. Dem­zu­folge durfte der An­trags­geg­ner hier die Be­scheide dem - nach wie vor im pol­ni­schen Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­ge­nen - Li­qui­da­tor be­kannt ge­ben.

Der An­trags­geg­ner war nicht ver­pflich­tet, die Steu­er­be­scheide den Be­vollmäch­tig­ten der An­trag­stel­le­rin be­kannt zu ge­ben. Der Se­nat ist da­von über­zeugt, dass dem Schrei­ben nicht, wie die An­trag­stel­le­rin nun­mehr vorträgt, die Voll­macht vom 31.12.2013 bei­gefügt war. Wäre sie bei­gefügt ge­we­sen, hätte es ei­ner an­walt­li­chen Ver­si­che­rung der Be­vollmäch­ti­gung und des Hin­wei­ses auf die Be­reit­schaft, die Voll­macht "bei Be­darf" schrift­lich vor­zu­le­gen, nicht be­durft.

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