Das OLG Frankfurt a.M. entschied mit Urteil vom 05.10.2023 (Az. 3 U 286/22), dass Klauseln einer Bank, die Sparer bei Überschreiten eines bestimmten Freibetrags zur Zahlung sog. Verwahr- oder Guthabenentgelte verpflichten, wirksam sind. Als den Gegenstand des Vertrags selbst betreffende sog. Preishauptabreden unterliegen sie bereits nicht der Inhaltskontrolle allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB).
Weiter führt das Gericht aus, dass selbst wenn man kontrollfähige Klauseln annehmen würde, diese keine unwirksamen Klauseln i. S. d. § 307 BGB darstellen, die die Kunden der Bank entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligten. Insb. seien die Klauseln weder intransparent noch überraschend.
Hinweis: Gegen die Entscheidung des OLG Frankfurt wurde Revision beim BGH unter dem Az. XI ZR 183/23 eingelegt.