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Leistungen

Seit 1.1.2020 bestehende Belegausgabepflicht

Seit 1.1.2020 ist der Han­del dazu ver­pflich­tet, dem Kun­den einen Be­leg über den Ein­kauf aus­zu­stel­len, so­fern ein elek­tro­ni­sches Auf­zeich­nungs­sys­tem im Ein­satz ist. Zu die­sem viel­fach kri­ti­sier­ten zusätz­li­chen Ver­wal­tungs­auf­wand äußert sich die OFD Karls­ruhe.

In einem Merk­blatt vom 31.3.2020 (Az. S 0315 - St 42, DStR 2020, S. 883) geht die OFD Karls­ruhe auf die neue Be­leg­aus­ga­be­pflicht ein. Durch die neue Pflicht soll si­cher­ge­stellt wer­den, dass ein in ein elek­tro­ni­sches Kas­sen­sys­tem ein­ge­ge­be­ner Um­satz un­veränder­bar re­gis­triert wird.

Zur Be­leg­aus­gabe ist dem­nach je­der ver­pflich­tet, der ein elek­tro­ni­sches Auf­zeich­nungs­sys­tem nutzt. Hier­un­ter fal­len u. a. elek­tro­ni­sche Re­gis­trier­kas­sen, PC-Kas­sen und App-Sys­teme. Nicht er­fasst wer­den hin­ge­gen z. B. Fahr­schein­au­to­ma­ten, elek­tro­ni­sche Buch­hal­tungs­pro­gramme, Ta­xa­me­ter oder Geld- und Wa­ren­spiel­geräte. Auch bei Nut­zung ei­ner sog. of­fe­nen La­den­kasse be­steht keine Be­leg­aus­ga­be­pflicht. Al­ler­dings ist un­verändert nach den bis­he­ri­gen steu­er­li­chen Vor­ga­ben eine Quit­tung, Rech­nung oder an­de­rer Be­leg aus­zu­stel­len.

Ne­ben der Be­leg­aus­gabe in Pa­pier­form ist auch die Be­legüberg­abe in elek­tro­ni­scher Form, z. B. durch eine Be­reit­stel­lung über QR-Codes oder Apps, möglich. 

Eine Be­frei­ung von der Be­le­gab­ga­be­pflicht kommt nur bei nach­weis­lich sach­li­cher Härte für den Un­ter­neh­mer in Be­tracht. Diese liegt vor, wenn die Be­leg­aus­gabe z. B. auf­grund höherer Ge­walt, wie einem Strom­aus­fall oder Was­ser­scha­den, un­zu­mut­bar ist.

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