In einem Merkblatt vom 31.3.2020 (Az. S 0315 - St 42, DStR 2020, S. 883) geht die OFD Karlsruhe auf die neue Belegausgabepflicht ein. Durch die neue Pflicht soll sichergestellt werden, dass ein in ein elektronisches Kassensystem eingegebener Umsatz unveränderbar registriert wird.
Zur Belegausgabe ist demnach jeder verpflichtet, der ein elektronisches Aufzeichnungssystem nutzt. Hierunter fallen u. a. elektronische Registrierkassen, PC-Kassen und App-Systeme. Nicht erfasst werden hingegen z. B. Fahrscheinautomaten, elektronische Buchhaltungsprogramme, Taxameter oder Geld- und Warenspielgeräte. Auch bei Nutzung einer sog. offenen Ladenkasse besteht keine Belegausgabepflicht. Allerdings ist unverändert nach den bisherigen steuerlichen Vorgaben eine Quittung, Rechnung oder anderer Beleg auszustellen.
Neben der Belegausgabe in Papierform ist auch die Belegübergabe in elektronischer Form, z. B. durch eine Bereitstellung über QR-Codes oder Apps, möglich.
Eine Befreiung von der Belegabgabepflicht kommt nur bei nachweislich sachlicher Härte für den Unternehmer in Betracht. Diese liegt vor, wenn die Belegausgabe z. B. aufgrund höherer Gewalt, wie einem Stromausfall oder Wasserschaden, unzumutbar ist.