Vergleichbar der Rechtslage in Deutschland wurden auch in Belgien die EU-Vorgaben zur Einführung der globalen Mindeststeuer per belgischem Gesetz vom 19.12.2023 umgesetzt. Multinationale sowie belgische Unternehmensgruppen, die die 750 Mio. Euro-Umsatzgrenze erreichen oder übersteigen, müssen somit für nach dem 30.12.2023 beginnende Wirtschaftsjahre die belgischen Vorgaben zu Pillar II anwenden.
Mit einer Verordnung vom 15.05.2024 (veröffentlicht am 29.05.2024) wurde dazu ergänzend geregelt, dass unter die Pillar II-Vorgaben fallende Unternehmen in Belgien grundsätzlich innerhalb von 30 Tagen nach Beginn des ersten Wirtschaftsjahres der Anwendung der Pillar II-Vorgaben eine Steueridentifikationsnummer bei den belgischen Finanzbehörden beantragen müssen. Für das erste Anwendungsjahr wurde eine 45 Tage-Frist vorgesehen, die mit der Veröffentlichung der Verordnung begann und somit grundsätzlich am 13.07.2024 endet.
Angesichts dieser knappen Frist gewährten die belgischen Steuerbehörden am 02.07.2024 eine Fristverlängerung bis 16.09.2024. Diese greift allerdings nur dann, wenn die unter die globale Mindeststeuer fallende Unternehmensgruppe nicht beabsichtigt, Vorauszahlungen auf eine Ergänzungssteuer, die durch die Vorgaben der globalen Mindeststeuer anfallen könnte, zu leisten.
Zur Antragstellung verpflichtet ist eine oberste Muttergesellschaft in Belgien oder im Fall einer obersten Muttergesellschaft in einem anderen Staat eine Gruppengesellschaft in Belgien. Der elektronisch zu übermittelnde Antrag muss bis 13.07.2024 bzw. bei Anwendbarkeit der Fristverlängerung bis 16.09.2024 bei den belgischen Finanzbehörden eingehen. Diese erteilen, sofern alle erforderlichen Angaben übermittelt wurden, eine Pillar II-Steueridentifikationsnummer und veranlassen eine Registrierung der Unternehmensgruppe in der zentralen Datenbank der Unternehmen.
Zu beachten ist, dass für die Antragstellung umfassende Informationen zur Unternehmensgruppe erforderlich sind. Deshalb besteht auch im Fall der Fristverlängerung bereits aktuell Handlungsbedarf, diese Informationen zusammenzuführen, um fristgerecht den Antrag auf Registrierung übermitteln zu können. Erforderlich ist die Antragstellung auch dann, wenn für die Unternehmensgruppe etwaiger Erleichterungen in Form von „Transitional safe harbor rules“ genutzt werden können.
Hinweis: Unter Pillar II fallende Unternehmensgruppen mit Gesellschaften oder Betriebsstätten in Belgien sollten umgehend die für die Antragstellung erforderlichen Informationen sammeln und dem Antragserfordernis fristgerecht nachkommen.
Gerne beantworten wir Ihre Fragen zu dem in Belgien bestehenden Handlungsbedarf. Auch unterstützen wir Sie bei der Antragstellung und schalten dabei bei Bedarf unsere Kollegen von RSM Belgien mit ein.