Belgien hat nun von diesem Wahlrecht Gebrauch gemacht und wendet seit 1.4.2019 den ermäßigten Mehrwertsteuersatz von 6 % grundsätzlich auch auf E-Publikationen, also bspw. elektronische Bücher, Zeitungen und Magazine, an. Davon ausgenommen sind elektronische Publikationen, die ausschließlich oder hauptsächlich aus Videoinhalten oder hörbarer Musik bestehen bzw. überwiegend Werbezwecken dienen. Diese Veröffentlichungen unterliegen weiterhin dem regulären Mehrwertsteuersatz von 21%.
Tages- und Wochenzeitungen sind - unter der Bedingung, dass sie mindestens 48 mal im Jahr erscheinen, regelmäßig und ausreichend aktualisiert und insbesondere durch das Hinzufügen neuer Presseartikel aktualisiert werden - auch auf elektronischem Wege künftig steuerbefreit. Zudem wurden seit dem 1.4.2019 zwei neue zusätzliche Bedingungen für die Anwendbarkeit der Steuerbefreiung in Belgien gesetzlich festgeschrieben, nach denen der Geltungsbereich auf Veröffentlichungen sowohl in Papierform als auch in elektronischer Form mit „Qualitätsgehalt“ beschränkt ist. Auch ist es erforderlich, dass diese Veröffentlichungen urheberrechtlich geschützt sind und unter der Verantwortung von professionellen Redakteuren, die hauptsächlich aus Journalisten bestehen, erstellt wurden.
Hinweis
Auch für deutsche Unternehmen können die Detail-Regelungen der Änderungen in Belgien von unmittelbarer Relevanz sein, z. B. wenn in Belgien steuerbare Umsätze im Rahmen des MOSS-Verfahrens zu deklarieren sind.
In Deutschland legte das BMF am 8.5.2019 den Referentenentwurf eines umfangreichen Steuergesetzes vor, womit u. a. die Gleichstellung von Publikationen im Printformat mit denen in elektronischer Form vorgesehen ist (s. dazu auch S. xx). Sofern die E-Publikationen nicht überwiegend aus Videoinhalten oder hörbarer Musik bestehen, soll mit Inkrafttreten des Gesetzes der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % zur Anwendung kommen. Ausgenommen hiervon sollen jedoch insb. auch Erzeugnisse sein, für die Beschränkungen bzw. Hinweispflichten nach dem Jugendschutzgesetz bestehen, sowie Veröffentlichungen, die überwiegend Werbezwecken dienen. Zudem sind insb. der Begründung des Referentenentwurfs weitere Einschränkungen zu entnehmen, so dass hier im Einzelfall zu prüfen sein wird, welche E-Publikationen dem ermäßigten Steuersatz unterfallen.