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Bemessung der Beschwer bei steuerlicher Auskunftsverpflichtung

BGH 2.9.2015, XII ZB 132/15

Wird der Un­ter­halts­schuld­ner erst­in­stanz­lich zur Vor­lage von Ein­kom­men­steu­er­erklärun­gen ver­pflich­tet, de­ren Exis­tenz er be­strei­tet, so ist zur Be­mes­sung der Be­schwer durch Aus­le­gung zu er­mit­teln, ob das AG ihn zur Er­stel­lung ver­pflich­ten wollte oder ob es ge­ge­be­nen­falls ir­rig von de­ren Exis­tenz aus­ging. Hat die Aus­kunfts­ver­pflich­tung, ge­gen die sich der Un­ter­halts­schuld­ner zur Wehr setzt, kei­nen voll­streck­ba­ren In­halt oder ist sie auf eine unmögli­che Leis­tung ge­rich­tet, erhöht sich die Be­schwer re­gelmäßig um die mit der Ab­wehr ei­ner in­so­weit un­ge­recht­fer­tig­ten Zwangs­voll­stre­ckung ver­bun­de­nen Kos­ten.

Der Sach­ver­halt:
Die An­trag­stel­le­rin hatte ge­gen ih­ren früheren Ehe­mann, den An­trags­geg­ner, nach­ehe­li­chen Un­ter­halt gel­tend ge­macht und ihn im Rah­men ei­nes Stu­fen­an­trags auf Aus­kunft über seine Einkünfte und auf Vor­lage von Be­le­gen in An­spruch ge­nom­men. Der Ehe­mann und An­trags­geg­ner hat die Exis­tenz von Ein­kom­men­steu­er­erklärun­gen ab­ge­strit­ten.

Das AG gab dem An­trag in vol­lem Um­fang statt und ver­pflich­tete den An­trags­geg­ner u.a. dazu, seine Ein­kom­men­steu­er­erklärun­gen für die Jahre 2011 und 2012 nebst al­len ge­setz­lich vor­ge­schrie­be­nen An­la­gen hierzu vor­zu­le­gen. Das OLG ver­warf die hier­ge­gen ge­rich­tete Be­schwerde des An­trags­geg­ners als un­zulässig, da der er­for­der­li­che Wert des Be­schwer­de­ge­gen­stands nicht er­reicht sei. Auf die Rechts­be­schwerde des An­trag­geg­ners hob der BGH den Be­schluss wie­der auf und wies die Sa­che zur er­neu­ten Ver­hand­lung und Ent­schei­dung an das OLG zurück.

Gründe:
Die Rechts­auf­fas­sung des Be­schwer­de­ge­richts, der gem. § 61 Abs. 1 FamFG er­for­der­li­che Wert des Be­schwer­de­ge­gen­stands sei nicht er­reicht wor­den, war recht­lich zu be­an­stan­den.

Der amts­ge­richt­li­che Be­schluss­tenor ent­hielt die Ver­pflich­tung zur Vor­lage von Ein­kom­men­steu­er­erklärun­gen, für die der An­trags­geg­ner gel­tend ge­macht hatte, sie seien noch nicht er­stellt. Zur Be­mes­sung der Be­schwer war des­halb durch Aus­le­gung zu er­mit­teln, ob das AG den Un­ter­halts­schuld­ner bei Nicht­exis­tenz der Erklärun­gen zu de­ren Er­stel­lung ver­pflich­ten wollte oder ob es ge­ge­be­nen­falls ir­rig von de­ren Exis­tenz aus­ge­gan­gen war. Nur im ers­ten Fall erhöht der für die Er­stel­lung er­for­der­li­che Auf­wand an Zeit und Kos­ten den Be­schwer­de­wert. Das Be­schwer­de­ge­richt war vom zwei­ten Fall aus­ge­gan­gen. Es hatte den Be­schluss des AG da­hin aus­ge­legt, dass der An­trags­geg­ner nicht zur Er­stel­lung von noch nicht exis­ten­ten Ein­kom­men­steu­er­erklärun­gen ver­pflich­tet wer­den sollte, son­dern das AG von de­ren Exis­tenz aus­ge­gan­gen war.

Für die Rich­tig­keit der An­nahme des OLG sprach, dass das Vor­han­den­sein der ent­spre­chen­den Steu­er­erklärun­gen in der ers­ten In­stanz nicht strei­tig war. Für das AG be­stand we­der Ver­an­las­sung dazu, die Exis­tenz der vor­zu­le­gen­den Schriftstücke in Zwei­fel zu zie­hen, noch ein Grund dafür, den An­trags­geg­ner zu de­ren Er­stel­lung zu ver­pflich­ten. Nach­dem der An­trags­geg­ner durch den amts­ge­richt­li­chen Be­schluss nicht ver­pflich­tet wor­den war, noch nicht exis­tente Steu­er­erklärun­gen an­zu­fer­ti­gen, wa­ren auch keine dar­auf be­zo­ge­nen Kos­ten bei der Be­mes­sung des Be­schwer­de­werts zu berück­sich­ti­gen.

Zu Un­recht hatte es das Be­schwer­de­ge­richt je­doch ab­ge­lehnt, Kos­ten für die (teil­weise) Ab­wehr der Zwangs­voll­stre­ckung aus dem erst­in­stanz­li­chen Be­schluss bei der Be­mes­sung des Wer­tes der Be­schwer zu berück­sich­ti­gen. Zwar konnte die vom Be­schwer­de­ge­richt vor­ge­nom­mene Schätzung we­gen des ihm hier­bei ein­geräum­ten Er­mes­sens­spiel­raums im Rechts­be­schwer­de­ver­fah­ren nur ein­ge­schränkt dar­auf überprüft wer­den, ob das Ge­richt die ge­setz­li­chen Gren­zen über­schrit­ten oder sein Er­mes­sen feh­ler­haft ausgeübt hatte. Dies war hier aber der Fall. Hat die Aus­kunfts­ver­pflich­tung, ge­gen die sich der Un­ter­halts­schuld­ner zur Wehr setzt, kei­nen voll­streck­ba­ren In­halt oder ist sie auf eine unmögli­che Leis­tung ge­rich­tet, erhöht sich die Be­schwer nach BGH-Recht­spre­chung um die mit der Ab­wehr ei­ner in­so­weit un­ge­recht­fer­tig­ten Zwangs­voll­stre­ckung ver­bun­de­nen Kos­ten. Denn im maßgeb­li­chen Zeit­punkt der Be­schwer­de­ein­le­gung muss der Un­ter­halts­schuld­ner gewärti­gen, dass er in vol­lem Um­fang aus dem erst­in­stanz­li­chen Ti­tel in An­spruch ge­nom­men wird und sich hier­ge­gen zur Wehr set­zen muss.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BGH veröff­ent­licht.
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