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Steuerberatung

Bemessung der Umsatzgrenze für Kleinunternehmer

BFH v. 26.9.2019 - V R 27/19

Lie­fert der Un­ter­neh­mer Ge­genstände, für die er den Vor­steu­er­ab­zug nach § 15 Abs. 1a UStG nicht in An­spruch neh­men konnte, sind diese Lie­fe­run­gen in die Be­mes­sung des Ge­samt­um­sat­zes nach § 19 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 4 Nr. 28 UStG nicht ein­zu­be­zie­hen. Dies gilt auch, wenn das Un­ter­neh­men erst durch die Veräußerungstätig­keit ent­steht.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger gründete im Au­gust 2003 mit K eine GbR, de­ren Un­ter­neh­mens­ge­gen­stand der Ein­zel­han­del mit An­gel­sport­ar­ti­keln war. Die GbR wurde im März 2008 auf­gelöst. Der Kläger führte die Tätig­keit als Ein­zel­un­ter­neh­men fort. Im An­schluss an eine Steu­er­fahn­dungsprüfung ging das Fi­nanz­amt da­von aus, dass der Kläger be­reits vor Gründung der GbR bei an­de­ren On­line-Platt­for­men re­gis­triert ge­we­sen sei und über diese Um­satz­ge­schäfte ab­ge­schlos­sen und da­bei in den Streit­jah­ren 2006 und 2007 Umsätze i.H.v. rd. 25.000 € (2006) und 5.000 € (2007) aus­geführt habe. Das Fi­nanz­amt er­ließ dem­ent­spre­chend Um­satz­steu­er­be­scheide für beide Streit­jahre.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Auf die Re­vi­sion des Klägers hob der BFH das Ur­teil auf und ver­wies die Sa­che an das FG zurück.

Die Gründe:
Lie­fert der Un­ter­neh­mer Ge­genstände, für die er sei­ner Art nach den Vor­steu­er­ab­zug nach § 15 Abs. 1a UStG nicht in An­spruch neh­men konnte, sind diese Lie­fe­run­gen in die Be­mes­sung des Ge­samt­um­sat­zes nach § 19 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 4 Nr. 28 UStG nicht ein­zu­be­zie­hen. Dies gilt dann, wenn das Un­ter­neh­men erst durch die Veräußerungstätig­keit ent­steht.

Nach § 19 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 UStG ist Ge­samt­um­satz die Summe der vom Un­ter­neh­mer aus­geführ­ten steu­er­ba­ren Umsätze i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 ab­zgl. der Umsätze, die nach § 4 Nr. 8 Buchst. i, Nr. 9 Buchst. b und Nr. 11 bis 28 UStG steu­er­frei sind. Steu­er­frei ist gem. § 4 Nr. 28 UStG ins­be­son­dere die Lie­fe­rung von Ge­genständen, für die der Vor­steu­er­ab­zug nach § 15 Abs. 1a UStG aus­ge­schlos­sen ist. Uni­ons­recht­lich be­ruht dies auf Art. 136 Buchst. b MwSt­Sys­tRL. Nicht ab­zieh­bar sind nach § 15 Abs. 1a UStG ins­be­son­dere die Vor­steu­er­beträge, die auf Auf­wen­dun­gen ent­fal­len, für die das Ab­zugs­ver­bot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 EStG gilt.


Aus § 19 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 UStG i.V.m. § 4 Nr. 28 UStG und § 15 Abs. 1a UStG folgt, dass Lie­fe­run­gen von Ge­genständen, für die der Vor­steu­er­ab­zug auf­grund der Ver­wei­sung auf § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG oder auf § 12 Nr. 1 EStG dem Grunde nach nicht gel­tend ge­macht wer­den kann, bei der Be­stim­mung des Ge­samt­um­sat­zes für die An­wen­dung der Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung auch dann nicht zu berück­sich­ti­gen sind, wenn die Un­ter­neh­merei­gen­schaft erst durch die Veräußerungstätig­keit begründet wurde. Es kommt nicht dar­auf an, ob diese Re­ge­lun­gen dem Vor­steu­er­ab­zug aus der­ar­ti­gen Auf­wen­dun­gen bei den je­wei­li­gen Leis­tungs­bezügen kon­kret ent­ge­gen­stan­den. Denn die vor­ste­hen­den Re­ge­lun­gen gel­ten auch bei der Be­stim­mung des Ge­samt­um­sat­zes der Un­ter­neh­mer, bei de­nen ein Vor­steu­er­ab­zug be­reits an § 19 Abs. 1 Satz 4 UStG und da­mit an der im An­schaf­fungs­jahr an­zu­wen­den­den Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung schei­terte.

Konnte z.B. der Un­ter­neh­mer im Jahr des Er­werbs von Ge­genständen zur Ver­wen­dung in der Fi­sche­rei den Vor­steu­er­ab­zug nach § 19 Abs. 1 Satz 4 UStG nicht in An­spruch neh­men, bleibt die Lie­fe­rung die­ser Ge­genstände in einem Fol­ge­jahr bei der Be­mes­sung des Ge­samt­um­sat­zes in die­sem Jahr ebenso außer Be­tracht wie bei einem Un­ter­neh­mer, der im Er­werbs­jahr nicht als Klein­un­ter­neh­mer an­zu­se­hen war und des­sen Vor­steu­er­ab­zug da­her un­mit­tel­bar an § 15 Abs. 1a UStG und § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG schei­terte. Ist so­mit bei An­wen­dung von § 19 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 UStG i.V.m. § 4 Nr. 28 UStG und § 15 Abs. 1a UStG nicht da­nach zu dif­fe­ren­zie­ren, ob der Un­ter­neh­mer im Er­werbs­jahr Klein­un­ter­neh­mer war oder der Re­gel­be­steue­rung un­ter­lag, kommt es auch nicht dar­auf an, ob über­haupt eine Un­ter­neh­mer­stel­lung beim Er­werb vor­lag.

Jede an­dere Be­ur­tei­lung würde zu Wer­tungs­wi­der­sprüchen führen und den pri­va­ten Er­wer­ber von Ge­genständen zur Fi­sche­rei ge­genüber un­ter­neh­me­ri­schen Er­wer­bern be­nach­tei­li­gen, ob­wohl beide Per­so­nen­grup­pen bei der späte­ren Lie­fe­rung in der­sel­ben Weise als Un­ter­neh­mer han­deln. Eine Dif­fe­ren­zie­rung nach der Un­ter­neh­mer­stel­lung beim Er­werb würde zu "un­ge­recht­fer­tig­ten Wett­be­werbs­vor­tei­len" zu­guns­ten der Un­ter­neh­mer führen, die be­reits beim Er­werb Un­ter­neh­mer wa­ren. Un­ge­recht­fer­tigte Wett­be­werbs­vor­teile sind aber bei der An­wen­dung der Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung zu ver­mei­den.

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