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Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer bei Grundstücksschenkung unter Auflage

BFH 22.6.2016, V R 46/15

Grundstücks­schen­kun­gen un­ter ei­ner Auf­lage un­ter­lie­gen hin­sicht­lich des Werts der Auf­lage der Grund­er­werb­steuer, wenn die Auf­lage bei der Schen­kung­steuer ab­zieh­bar ist. Un­er­heb­lich ist da­bei, ob die Auf­lage tatsäch­lich bei der Schen­kung­steuer ab­ge­zo­gen wurde. Das gilt selbst dann, wenn die Grundstücks­schen­kung ins­ge­samt von der Schen­kung­steuer be­freit ist.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger ist ein ge­meinnützi­ger Ver­ein. Mit no­ta­ri­ell be­ur­kun­de­tem Ver­trag aus März 2012 er­langte er im Wege ei­ner Schen­kung den hälf­ti­gen Mit­ei­gen­tums­an­teil an einem be­bau­ten Grundstück. Die zu die­sem Zeit­punkt fast 90 Jahre alte Schen­ke­rin be­hielt sich das ding­li­che Recht zur al­lei­ni­gen und aus­schließli­chen Nut­zung der Woh­nung im Ober­ge­schoss des Hau­ses so­wie zur Mit­be­nut­zung al­ler Ge­mein­schaftsräume und Ein­rich­tun­gen vor.

Das Fi­nanz­amt setzte die Grund­er­werb­steuer auf 428 € fest. Als Be­mes­sungs­grund­lage legte die Behörde den Ka­pi­tal­wert des Woh­nungs­rechts i.H.v. 17.128 € (Jah­res­miet­wert 4.200 € x Ver­vielfälti­ger 4,078) zu­grunde und rech­nete die­sen hälf­tig dem Kläger zu. Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Das Ge­richt war der An­sicht, die Grundstücks­schen­kung sei zwar grundsätz­lich nach § 3 Nr. 2 S. 1 GrEStG von der Be­steue­rung aus­ge­nom­men. Eine Aus­nahme gelte nach § 3 Nr. 2 S. 2 GrEStG aber bei ei­ner Schen­kung un­ter Auf­lage. Der Wert der Auf­lage un­ter­liege der Grund­er­werb­steuer, wenn die Auf­lage bei der Schen­kung­steuer ab­zieh­bar sei.

Die Re­vi­sion des Klägers blieb vor dem BFH er­folg­los.

Gründe:
Das FG hat zu­tref­fend ent­schie­den, dass die Grund­er­werb­steuer nach dem Wert der Auf­lage zu be­mes­sen ist, ob­wohl die Zu­wen­dung des Grundstücks an den Kläger nicht der Schen­kung­steuer un­ter­liegt.

Grundstücks­schen­kun­gen un­ter ei­ner Auf­lage un­ter­lie­gen hin­sicht­lich des Werts der Auf­lage der Grund­er­werb­steuer, wenn die Auf­lage bei der Schen­kung­steuer ab­zieh­bar ist. Un­er­heb­lich ist da­bei, ob die Auf­lage tatsäch­lich bei der Schen­kung­steuer ab­ge­zo­gen wurde. Das gilt selbst dann, wenn die Grundstücks­schen­kung ins­ge­samt von der Schen­kung­steuer be­freit ist.

§ 3 Nr. 2 S. 2 GrEStG stellt sei­nem Wort­laut nach al­lein dar­auf ab, dass die Auf­lage bei der Schen­kung­steuer "ab­zieh­bar ist". Da­durch hat der Ge­setz­ge­ber im An­schluss an den Be­schluss des BVerfG vom 15.5.1984 (1 BvR 464/81 u.a.) klar­ge­stellt, dass Auf­la­gen, die bei der Schen­kung­steuer nicht ab­zieh­bar sind, son­dern nur zu ei­ner Stun­dung der Steuer nach § 25 ErbStG a.F. führen, der Be­mes­sung der Grund­er­werb­steuer nicht zu­grunde ge­legt wer­den dürfen. Hätte der Ge­setz­ge­ber zum Aus­druck brin­gen wol­len, dass eine Schen­kung un­ter ei­ner Auf­lage nur in­so­weit der Grund­er­werb­steuer un­ter­liegt, als der Wert der Auf­lage bei der Schen­kung­steuer tatsäch­lich ab­ge­zo­gen wurde, hätte er dies durch eine ent­spre­chende For­mu­lie­rung re­geln können und müssen.

Es spielt für die Fest­set­zung der Grund­er­werb­steuer da­her keine Rolle, ob Schen­kung­steuer tatsäch­lich fest­ge­setzt wurde und ggf. mit wel­chem Wert die Auf­lage sich da­bei be­rei­che­rungs­min­dernd aus­wirkte. Die Fest­set­zung von Schen­kung­steuer ei­ner­seits und von Grund­er­werb­steuer an­de­rer­seits ha­ben ver­fah­rens­recht­lich und ma­te­ri­ell-recht­lich grundsätz­lich un­abhängig von­ein­an­der nach den je­weils gel­ten­den Vor­schrif­ten zu er­fol­gen. In­fol­ge­des­sen war es ohne Be­deu­tung, dass die frei­ge­bige Zu­wen­dung des Grundstücks an den Kläger zwar steu­er­bar war, aber nach § 13 Abs. 1 Nr. 16b ErbStG steu­er­frei bleibt. Aus­rei­chend war, dass der Wert des Woh­nungs­rechts dem Grunde nach vom Er­werb im schen­kung­steu­er­recht­li­chen Sinn ab­zieh­bar ist.

Link­hin­weis:

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