Berechnung der Beteiligungsschwelle für Streubesitzdividenden

18.09.2023 | < 2 Minuten Lesezeit

Laut BFH ist bei der Berechnung der Beteiligungsschwelle von 10 % für Streubesitzdividenden (§ 8b Abs. 4 Satz 1 KStG) nicht allein auf das juristische, sondern vielmehr auf das wirtschaftliche Eigentum an den Anteilen abzustellen.

Im Streitfall war eine GmbH zu knapp unter 10 % an einer AG beteiligt. Am 16.12.2013 schloss die GmbH einen Kauf- und Übertragungsvertrag über weitere Stückaktien an der AG, wodurch nun in der Gesamtschau die Beteiligung mindestens 10 % betrug. Unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung trat der Veräußerer sämtliche Mitgliedschaftsrechte aus den verkauften Aktien an die GmbH ab. Der auf die Aktien entfallende Gewinn des laufenden Geschäftsjahres und etwaige noch nicht verteilte Gewinne früherer Geschäftsjahre sollten bereits allein der GmbH zustehen. Die bereits am 16.12.2013 initiierte Überweisung des Kaufpreises schlug allerdings fehl und erfolgte damit erst in 2014.

Laut Urteil des BFH vom 07.06.2023 (Az. I R 50/19) lag dennoch bereits zum 01.01.2014 eine Mindestbeteiligung von 10 % an der AG vor, so dass für in 2014 zufließende Dividenden die Körperschaftsteuerbefreiung nach § 8b Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 KStG anzuwenden war. Für die Ermittlung der Beteiligungshöhe sei die steuerrechtliche Zurechnung der Anteile nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO maßgebend, was sich aus der Bezugnahme in § 8b Abs. 4 Satz 1 KStG auf Bezüge i. S. v. § 8b Abs. 1 Satz 1 KStG ergebe. Demnach könne es nur um diejenigen Anteile gehen, die zu solchen Bezügen führen können.