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Steuerberatung

Berechnung der erbschaftsteuerlichen Großerwerbsschwelle

Das FG Düssel­dorf stellt klar, dass Er­werbe von begüns­tig­tem Vermögen, die vor dem 01.07.2016 getätigt wur­den, nicht in die Be­rech­nung der Großer­werbs­schwelle nach § 13a Abs. 1 Satz 2 ErbStG ein­be­zo­gen wer­den

Die erb­schaft­steu­er­li­che Re­gel- bzw. Op­ti­ons­ver­scho­nung von Be­triebs­vermögen kommt nicht in Be­tracht, wenn der Wert des er­wor­be­nen begüns­tig­ten Vermögens den Wert von 26 Mio. Euro über­steigt (sog. Großer­werb). Für die Er­mitt­lung die­ses Schwel­len­werts sind meh­rere, in­ner­halb von zehn Jah­ren von der­sel­ben Per­son an­ge­fal­lene Er­werbe von begüns­tig­tem Vermögen zu­sam­men­zu­rech­nen (§ 13a Abs. 1 Satz 2 ErbStG). Laut dem am 17.07.2024 er­gan­ge­nen Ge­richts­be­scheid des FG Düssel­dorf (Az. 4 K 1675/23 Erb, DStR 2024, S. 2479) dürfen Er­werbe, für die die Steuer vor dem 01.07.2016 ent­stan­den ist, ent­ge­gen der Auf­fas­sung der Fi­nanz­ver­wal­tung (R.E 1 Sa 2 Abs. 3 ErbStR 2019), nicht in diese Be­rech­nung ein­be­zo­gen wer­den.

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Seine Begründung stützt das Ge­richt dar­auf, dass mit den zum 01.07.2016 in Kraft ge­tre­te­nen um­fas­sende Ände­run­gen der erb­schaft­steu­er­li­chen Begüns­ti­gung von Be­triebs­vermögen zur Prüfung der Großer­werbs­schwelle auf das „begüns­tig­tes Vermögen i. S. v. § 13b Abs. 2 ErbStG“ Be­zug ge­nom­men wird. Nach dem Wort­laut können da­mit frühere Er­werbe von begüns­tig­tem Vermögen nicht er­fasst wer­den, da in der Alt­fas­sung des § 13b Abs. 2 ErbStG nicht „begüns­tig­tes Vermögen“, son­dern „Ver­wal­tungs­vermögen“ ge­re­gelt wurde und es sich so­mit nicht um „begüns­tig­tes Vermögen i. S. v. § 13b Abs. 2 ErbStG“ han­deln könne. Für die Er­mitt­lung der Über­schrei­tung der Großer­werbs­schwelle seien da­her nur sol­che Er­werbe her­an­zu­zie­hen, die nach dem In­kraft­tre­ten der neuen Re­ge­lung am 01.07.2016 er­folgt sind.

Hin­weis: Die Re­vi­sion des Ur­teils ist der­zeit beim BFH anhängig (Az. II R 22/24).

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