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Berechtigung zur Vornahme von AfA bei mittelbarer Grundstücksschenkung

BFH 4.10.2016, IX R 26/15

Die Re­ge­lung des § 11d Abs. 1 S. 1 EStDV ist auch im Fall ei­ner mit­tel­ba­ren Grundstücks­schen­kung an­zu­wen­den. Wird dem Steu­er­pflich­ti­gen eine der Er­zie­lung von Ein­nah­men aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung die­nende Ei­gen­tums­woh­nung (ein­schließlich In­ven­tar) im Wege der mit­tel­ba­ren Grundstücks­schen­kung zu­ge­wen­det, kann er nach § 11d Abs. 1 S. 1 EStDV AfA auf die vom Schen­ker ge­tra­ge­nen An­schaf­fungs­kos­ten vor­neh­men.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin hatte im Au­gust 2011 eine Ei­gen­tums­woh­nung ein­schließlich Tief­ga­ra­gen­stell­platz so­wie mit­veräußer­tem In­ven­tar für ins­ge­samt 475.000 €; hier­von ent­fie­len 421.500 € auf das er­wor­bene Woh­nungs- und Teil­ei­gen­tum. Etwa zeit­gleich er­hielt die Kläge­rin schenk­weise Geld­beträge i.H.v. 400.000 € von ih­rem Va­ter so­wie 200.000 € von ih­rer Mut­ter. Die Schen­kun­gen stan­den un­ter der Auf­lage, dass die Geld­beträge aus­schließlich dem Er­werb der Ei­gen­tums­woh­nung so­wie ih­rer Re­no­vie­rung die­nen soll­ten. Vor die­sem Hin­ter­grund gin­gen Kläge­rin und Fi­nanz­amt übe­rein­stim­mend da­von aus, dass Ge­gen­stand der Schen­kun­gen nicht der je­weils zu­ge­wen­dete Geld­be­trag, son­dern die Ei­gen­tums­woh­nung ge­we­sen sei (sog. mit­tel­bare Grundstücks­schen­kung).

Die Kläge­rin nutzte die er­wor­bene Ei­gen­tums­woh­nung im Streit­jahr 2011 zur Er­zie­lung von Einkünf­ten aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung. Im Rah­men ih­rer Über­schus­ser­mitt­lung setzte sie Ab­set­zun­gen für Ab­nut­zung (AfA) i.H.v. 2.811 € für das Gebäude und 1.495 € für das er­wor­bene be­weg­li­che In­ven­tar als Wer­bungs­kos­ten an. Das Fi­nanz­amt berück­sich­tigte die gel­tend ge­machte AfA al­ler­dings nicht. Es war der An­sicht, dass die Be­mes­sungs­grund­lage für die AfA um die im zeit­li­chen und sach­li­chen Zu­sam­men­hang mit dem Er­werb der Woh­nung ge­schenk­ten Geld­beträge i.H.v. ins­ge­samt 600.000 € zu kürzen sei.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Die Re­vi­sion des Fi­nanz­am­tes blieb vor dem BFH er­fo­los.

Gründe:
Zu­tref­fend hatte das FG die von der Kläge­rin gel­tend ge­mach­ten AfA-Beträge als Wer­bungs­kos­ten bei ih­ren Einkünf­ten aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung berück­sich­tigt.

Die Re­ge­lung des § 11d Abs. 1 S. 1 EStDV ist auch im Fall ei­ner mit­tel­ba­ren Grundstücks­schen­kung an­zu­wen­den. Die von der Recht­spre­chung im Schen­kung­steu­er­recht zur mit­tel­ba­ren Grundstücks­schen­kung ent­wi­ckel­ten Grundsätze gel­ten auch für das Ein­kom­men­steu­er­recht. Von ei­ner mit­tel­ba­ren Grundstücks­schen­kung ist etwa dann aus­zu­ge­hen, wenn der Er­wer­ber nicht über den ge­schenk­ten Geld­be­trag, son­dern erst über die da­mit er­wor­bene Woh­nung verfügen kann. Ist der Be­schenkte in einem sol­chen Fall des un­ent­gelt­li­chen Er­werbs nicht mit An­schaf­fungs­kos­ten be­las­tet, steht ihm keine ei­gene AfA-Be­rech­ti­gung hin­sicht­lich des un­ent­gelt­lich er­wor­be­nen Ob­jekts zu.

In­fol­ge­des­sen war die zwi­schen der Kläge­rin und ih­ren El­tern voll­zo­gene mit­tel­bare Grundstücks­schen­kung nicht nur schen­kung­steu­er­recht­lich, son­dern auch ein­kom­men­steu­er­recht­lich zu be­ach­ten. Un­ter Berück­sich­ti­gung der wirt­schaft­li­chen Be­trach­tungs­weise ist in­des der Vor­gang, mit dem je­mand ein Grundstück, das er ver­schen­ken will, sich zunächst selbst über­tra­gen lässt, um es so­dann an den zu Be­schen­ken­den wei­ter zu übe­reig­nen, ver­gleich­bar (und da­mit ein­kom­men­steuer-recht­lich in glei­cher Weise zu be­han­deln) wie der Vor­gang, in dem der Schen­ker dem Be­schenk­ten das Grundstück da­durch ver­schafft, dass er es für ei­gene Rech­nung un­mit­tel­bar an den Be­schenk­ten übe­reig­nen lässt.

Denn nicht nur bei der un­mit­tel­ba­ren, son­dern auch bei der mit­tel­ba­ren Grundstücks­schen­kung trägt der Schen­ker die An­schaf­fungs­kos­ten des Grundstücks als der­je­nige, für des­sen Rech­nung das Grundstück auf den Be­schenk­ten über­tra­gen wird. Ist aber der Schen­ker mit An­schaf­fungs­kos­ten be­las­tet, kann es un­ter wirt­schaft­li­chen Ge­sichts­punk­ten nicht von Be­deu­tung sein, ob er dem Be­schenk­ten das Grundstück selbst oder einen für die An­schaf­fung des Grundstücks er­for­der­li­chen (zweck­ge­bun­de­nen) Geld­be­trag zu­wen­det.

Mit die­ser Rechts­auf­fas­sung setzt sich der er­ken­nende Se­nat nicht in Wi­der­spruch zum Be­schluss des Großen Se­nats (23.8.1999 - GrS 2/97). Die­ser hatte le­dig­lich eine ana­loge An­wen­dung des § 11d EStDV auf die Fälle ei­ner Über­las­sung von Wirt­schaftsgütern zur Nut­zung ab­ge­lehnt; dies schließt eine (un­mit­tel­bare) An­wen­dung der Vor­schrift auf die Fälle der mit­tel­ba­ren Grundstücks­schen­kung al­ler­dings nicht aus.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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