Nach einem rechtskräftigen Urteil des LAG Hamm vom 23.09.2021 (Az. 2 Sa 179/21) reicht zum „Erteilen“ einer Lohnabrechnung in Textform im Sinne von § 108 GewO deren bloße Bereitstellung in einem elektronischen Postfach zum Abruf durch den Arbeitnehmer nicht aus. Vielmehr sei der Arbeitgeber verpflichtet, die in elektronischer Form erstellte Lohnabrechnung in den Machtbereich des Arbeitnehmers zu verbringen.
Die in elektronischer Form übermittelte Erklärung geht dem Empfänger laut LAG Hamm nur dann zu, wenn er vorab ausdrücklich oder konkludent sein Einverständnis mit der elektronischen Übermittlung zum Ausdruck gebracht hat. Allein durch die Zurverfügungstellung der Lohnabrechnung in elektronischer Form zum Abruf durch den Arbeitnehmer werde dagegen die Pflicht des Arbeitgebers zur Erteilung einer Lohnabrechnung nicht erfüllt.
Hinweis: Arbeitgeber, die ihren Mitarbeitern die Lohnabrechnung auf einer Online-Plattform bereitstellen, sollten dafür Sorge tragen, dass eine Einwilligung der Arbeitnehmer zu dieser Form der Bereitstellung der Lohnabrechnung vorliegt.