Der BFH hat mit Urteil vom 29.4.2020 (Az. XI R 14/19) zulasten des Steuerpflichtigen entschieden, dass „Wirtschaftsgut“ und damit Berichtigungsobjekt i. S. d. § 15a UStG bei einem in Abschnitten errichteten Gebäude der Teil ist, der entsprechend dem Baufortschritt in Verwendung genommen wurde.
Der Kläger hatte für die Prüfung einer Vorsteuerberichtigung auf das gesamte Gebäude abgestellt, weshalb seiner Meinung nach die Bagatellgrenzen des § 44 Abs. 2 UStDV nicht überschritten waren (§ 15a Abs. 11 UStG i. V. m. § 44 Abs. 2 UStDV). Das Finanzamt hatte der Auffassung des Steuerpflichtigen mit Verweis auf Abschn. 15a.3 Abs. 2 UStAE widersprochen und sieht sich in seiner Ansicht nun vom BFH bestätigt. Laut BFH kann ein noch nicht verwendeter Gebäudeteil nicht Gegenstand der Vorsteuerberichtigung sein - erst mit seiner erstmaligen Verwendung beginnt der Berichtigungszeitraum für diesen Gebäudeteil.