Mit dem am 1.5.2015 in Kraft getretenen Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst (BGBl. I 2015, S. 642) wurde eine gesetzliche Regelung für die Bestimmung und künftige Einhaltung einer ausgeglichenen Geschlechterverteilung in den Führungs- und Aufsichtsratspositionen eingeführt.
Über den Stand der Umsetzung der Geschlechterquoten haben Unternehmen im Rahmen der Erklärung zur Unternehmensführung zu berichten, sei es in einem gesonderten Abschnitt im Lagebericht oder durch Veröffentlichung auf der Internetseite der Gesellschaft mit entsprechendem Verweis darauf im Lagebericht (§ 289f Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 HGB).
Börsennotierte Unternehmen mit paritätischer Mitbestimmung haben in der Erklärung zur Unternehmensführung anzugeben, ob die fixe Geschlechterquote von 30 % für den Aufsichtsrat im Bezugszeitraum eingehalten wurde. Bei Nichteinhaltung sind die Gründe für das Zurückbleiben hinter der Mindestquote zu benennen (§ 289f Abs. 2 Nr. 5, Abs. 3 HGB).
Erstmalig ist die Regelung bei ab dem 1.1.2016 erforderlich werdenden Neuwahlen und Entsendungen zu beachten.
Börsennotierte oder mitbestimmungspflichtige Unternehmen haben jährlich in der Erklärung zur Unternehmensführung die festgelegten Zielgrößen und Zielerreichungsfristen für den Frauenanteil im Aufsichtsrat, im Vorstand und den beiden darunter liegenden Führungsebenen anzugeben (§ 289f Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3, Abs. 4, § 336 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 HGB). Nach Ablauf der Zielerreichungsfristen ist zu berichten, ob die festgelegten Zielgrößen während des Bezugszeitraums erreicht wurden bzw. auf welchen Gründen die Nichterreichung beruht. Eine inhaltliche Zwischenberichterstattung zum jeweiligen Stand der Zielerreichung vor Ablauf der Zielerreichungsfristen sieht die Regelung nicht vor.
Erstmalig waren die jeweiligen Zielgrößen bis zum 30.9.2015 mit Zielerreichungsfristen bis zum 30.6.2017 festzulegen (u. a. § 25 Abs. 1 EGAktG, § 5 EGGmbHG, § 168 GenG). Somit ist in Erklärungen zur Unternehmensführung, die sich auf Geschäftsjahre mit einem am oder nach dem 30.6.2017 liegenden Abschlussstichtag beziehen, über die Einhaltung bzw. die Gründe der Nichteinhaltung der erstmalig festgelegten Zielgrößen sowie über die neu festgelegten Zielgrößen und -erreichungsfristen zu berichten. Die neuen Zielerreichungsfristen dürfen jeweils nicht länger als fünf Jahre betragen (u. a. §§ 76 Abs. 4 Satz 4, 111 Abs. 5 Satz 4 AktG, §§ 36 Satz 4, 52 Abs. 2 Satz 5 GmbHG, § 9 Abs. 3 Satz 4, Abs. 4 Satz 4 GenG).
Hinweis
Unternehmen, die nicht zur Offenlegung eines Lageberichts, aber zur Festlegung von Zielgrößen und -erreichungsfristen für den Frauenanteil im Aufsichtsrat, im Vorstand und den beiden darunter liegenden Führungsebenen verpflichtet sind, haben gemäß § 289f Abs. 4 Satz 2 HGB eine eigenständige Erklärung zur Unternehmensführung zu erstellen und auf ihrer Internetseite zur veröffentlichen. Alternativ wird den nicht offenlegungspflichtigen Unternehmen in § 289f Abs. 4 Satz 3 HGB die Möglichkeit eingeräumt, ihre Berichtspflicht durch die Offenlegung eines freiwillig erstellten Lageberichts, der die entsprechenden Angaben enthält, zu erfüllen.
Die Regelungen gelten auch für Mutterunternehmen im Sinne des § 298f Abs. 1 und Abs. 3 HGB, die eine Erklärung zur Unternehmensführung auf Konzernebene abzugeben haben (§§ 315d, 289f Abs. 1 und Abs. 3 HGB).