Der Sachverhalt:
Die Klägerin übermittelte im Streitjahr 2005 eine Gutschrift ohne elektronische Signatur per E-Mail an ihren Vertragspartner, den leistenden Unternehmer. In der Gutschrift fehlte die Steuernummer bzw. Umsatzsteueridentifikationsnummer des leistenden Unternehmers. Die Leistungsbeschreibung war ungenau.
Das Finanzamt lehnte den Vorsteuerabzug ab. Die 2005 per E-Mail übermittelte Gutschrift sei keine Rechnung, die rückwirkend berichtigt werden könne. Ein Vorsteuerabzug sei erst 2011 möglich.
Das FG gab der Klage statt. Die beim BFH anhängige Revision des Finanzamts wird dort unter dem Az. V R 48/17 geführt.
Die Gründe:
Der Leistungsempfänger, die Klägerin, konnte eine Rechnung ausstellen, da dies im Streitfall vereinbart worden war (sog. Gutschrift). Enthält die Gutschrift nicht alle erforderlichen Angaben für einen Vorsteuerabzug, so kann die Klägerin diese mit Rückwirkung auf das Streitjahr berichtigen. Die im Streitjahr 2005 erteilte Gutschrift ist insoweit berichtigungsfähig.
Die ursprüngliche Leistungsbeschreibung war nicht in so hohem Maße unbestimmt, unvollständig oder offensichtlich unzutreffend, dass sie fehlenden Angaben gleichsteht. Die ungenaue Leistungsbeschreibung hat die Klägerin berichtigt. Sie hat die ursprüngliche Beschreibung ergänzt und der berichtigten Gutschrift 2011 eine Liste der gekauften Wirtschaftsgüter sowie die Steuernummer beigefügt. Die Gutschrift ist auch ohne elektronische Signatur ein Dokument, in dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird.
Ohne elektronische Signatur sind zwar die formellen Voraussetzungen für einen Vorsteuerabzug nicht erfüllt. Ein Vorsteuerabzug ist trotzdem zulässig, weil die materiellen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Rechtsentwicklung zur elektronischen Rechnung bestätigt, dass die Anforderungen an ihre Anerkennung nicht überspannt werden dürfen.
Im Übrigen hat die Klägerin den Mangel der Übertragungsform rückwirkend auf das Streitjahr durch Übermittlung einer Papierrechnung geheilt. Eine Heilung erfordert kein elektronisches Dokument mit elektronischer Signatur. Kann eine Rechnung bei inhaltlichen Fehlern rückwirkend berichtigt werden, muss dies auch bei der elektronischen Übertragung ohne elektronische Signatur zulässig sein. Eine Rückwirkung ist auch unionsrechtlich geboten. Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem garantiert die Neutralität der Steuer.
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