Der Sachverhalt:
Die Eltern des Klägers hatten im Januar 2000 ein handschriftliches Berliner Testament errichtet. In diesem setzten sie sich gegenseitig zu Alleinerben und den Kläger als Erben des Längstlebenden ein. Außerdem setzten die Ehegatten dem Kläger nach dem ersten Erbfall als Vermächtnis einen Geldbetrag i.H.d. "beim Tode des Erstversterbenden geltenden Freibetrages" bei der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer aus. Dieser Betrag sollte aber erst fünf Jahre nach dem Tod des zuerst Versterbenden fällig werden. Der auszuzahlende Geldbetrag war mit 5 % bis zur Auszahlung zu verzinsen.
Das FG wies die Klage ab. Auf die Revision des Klägers hob der BFH das Urteil auf und gab der Klage statt.
Die Gründe:
Zwar hat das FG zu Recht entschieden, dass dem Kläger ein verzinsliches betagtes Vermächtnis zugewendet worden war und die ihm danach zustehenden Zinsen zu Einkünften aus Kapitalvermögen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG führten. Es lag ein sog. betagtes Vermächtnis vor, das bereits mit dem Tod des Vaters im Jahr 2001 entstanden, aber erst fünf Jahre danach im Streitjahr 2006 fällig geworden war. Zinsen, die auf einer testamentarisch angeordneten Verzinsung eines betagten Vermächtnisanspruchs beruhen, sind beim Vermächtnisnehmer gem. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG steuerpflichtig.
Allerdings hat das FG rechtsfehlerhaft einen Zufluss der Zinsen im Streitjahr 2006 bejaht. Denn weder waren ihm im Streitjahr Zinsen gezahlt worden noch stand einer Auszahlung gleich, dass der Sohn es unterlassen hatte, den fälligen Zinsanspruch gegenüber seiner Mutter geltend zu machen. Das bloße Nichtgeltendmachen der Zinsen gegenüber dem Erben bei Fälligkeit begründet beim Vermächtnisnehmer keinen Zufluss i.S.d. § 11 EStG. Der Kläger erlangte nicht die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die Zinsen.
Die vom FG zugrunde gelegte Rechtsprechung zum Zufluss einer Gewinnausschüttung bei einem beherrschenden Gesellschafter bereits mit Fälligkeit der Forderung und nicht erst mit Gutschrift auf dem Konto (vgl. BFH-Urt. v. 2.12.2014, Az.: VIII R 2/12) war auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Denn ein beherrschender Gesellschafter hat es - anders als der Kläger - regelmäßig selbst in der Hand, sich die von seiner Gesellschaft geschuldeten Beträge auszahlen zu lassen.
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