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Steuerberatung

Berücksichtigung von Beteiligungsverlusten bei Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung

Der BFH ent­schied, dass der Ver­lust der Be­tei­li­gung an ei­ner Ka­pi­tal­ge­sell­schaft, die zum Be­triebs­vermögen gehört, auch im Rah­men ei­ner Ein­nah­men-Über­schuss-Rech­nung (EÜR) ge­winn­min­dernd berück­sich­tigt wer­den kann. Ent­schei­dend für den Be­triebs­aus­ga­ben­ab­zug sei da­bei, wann die für den Er­werb der Be­tei­li­gung auf­ge­wen­de­ten Mit­tel endgültig ver­lo­ren­ge­gan­gen sind.

Im Streit­fall hielt ein Ein­zel­un­ter­neh­mer eine Be­tei­li­gung von 50 % an ei­ner GmbH. Diese wurde zunächst als not­wen­di­ges Be­triebs­vermögen in der Bi­lanz des Ein­zel­un­ter­neh­mens aus­ge­wie­sen. Seit 2009 er­mit­telte der Ein­zel­un­ter­neh­mer sei­nen Ge­winn durch Ein­nah­men-Über­schuss-Rech­nung (EÜR). 2008 wurde über das Vermögen der GmbH das In­sol­venz­ver­fah­ren eröff­net. Laut In­sol­venz­ver­wal­ter wa­ren we­der nen­nens­werte li­quide Mit­tel noch stille Re­ser­ven vor­han­den. Ein 2013 ge­stell­ter An­trag auf Ein­stel­lung des In­sol­venz­ver­fah­rens wurde vom zuständi­gen Amts­ge­richt man­gels Zu­stim­mung ei­nes Gläubi­gers zum For­de­rungs­ver­zicht ab­ge­wie­sen. Der Ein­zel­un­ter­neh­mer machte zunächst in 2012 einen Ver­lust aus der Auflösung der GmbH gemäß § 17 Abs. 4 EStG gel­tend. Nach Ab­leh­nung machte er die Ver­luste in 2013 gel­ten. Hilfs­weise sollte eine Berück­sich­ti­gung bei den ge­werb­li­chen Einkünf­ten er­fol­gen.

Mit Ur­teil vom 31.01.2024 (Az. X R 11/22, DStR 2024, S. 1976) be­jaht der BFH grundsätz­lich den Ab­zug der An­schaf­fungs­kos­ten und di­ver­ser ste­hen­ge­las­se­ner Dar­le­hens­for­de­run­gen als Be­triebs­aus­ga­ben.

Die Be­tei­li­gung an der GmbH stelle auch nach dem Wech­sel der Ge­winn­er­mitt­lungs­art not­wen­di­ges Be­triebs­vermögen dar. Die Ände­rung der Ge­winn­er­mitt­lungs­art führt nicht zu ei­ner Ent­nahme. Da­mit er­folge eine Berück­sich­ti­gung des endgülti­gen Ver­lusts der Dar­le­hens­for­de­run­gen und des ent­schädi­gungs­lo­sen Ver­lusts der Be­tei­li­gung in ent­spre­chen­der An­wen­dung des § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG erst dann, wenn die auf­ge­wen­de­ten Mit­tel endgültig ver­lo­ren­ge­gan­gen sind. Im vor­lie­gen­den Fall wäre dies nach An­sicht des BFH be­reits 2009 der Fall ge­we­sen, da in die­sem Jahr ein Überg­ang vom Be­triebs­vermögens­ver­gleich zur EÜR er­folgte. Ab die­sem Zeit­punkt ent­fiel das Wahl­recht der Teil­wert­ab­schrei­bung der Be­tei­li­gung.

Hin­weis: In­folge der Zu­ord­nung zum Be­triebs­vermögen ver­neint der BFH ex­pli­zit den Rück­griff auf die Re­ge­lung des § 17 Abs. 4 EStG, der Be­tei­li­gungs­ver­luste im Pri­vat­vermögen be­trifft. Hier­nach ist grundsätz­lich erst bei Ab­schluss des In­sol­venz­ver­fah­rens eine Ver­lus­trea­li­sa­tion ge­ge­ben.

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