Der Sachverhalt:
Der Kläger betrieb in den Streitjahren 2006 und 2007 einen Einzelhandel mit gebrauchten Kfz. Den Gewinn ermittelte er nach § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 EStG. Im Rahmen einer im Jahr 2009 vom Finanzamt durchgeführten Außenprüfung fielen dem Prüfer Zahlungseingänge aus dem Ausland i.H.v. insgesamt rd. 180.000 € (2006) und rd. 210.000 € (2007) auf, die auf dem Betriebskonto des Klägers verbucht worden waren. Nach Angaben des Klägers sollte es sich hierbei um Darlehenszahlungen der Firma X aus Dubai handeln. Zur Aufklärung des Sachverhalts forderte der Prüfer vom Kläger u.a. die Vorlage des Darlehensvertrages und Nachweise zur finanziellen Leistungsfähigkeit des Darlehensgebers.
Das Finanzamt kam zu dem Ergebnis, dass die Geldzuflüsse den Betriebseinnahmen zuzurechnen seien, da der Kläger seinen Mitwirkungspflichten nicht im erforderlichen Umfang nachgekommen sei. In der Buchführung des Klägers seien weder Zinsverbindlichkeiten noch Tilgungsleistungen ausgewiesen worden. Zu beachten sei auch, dass im Rahmen von Ermittlungsmaßnahmen der Steuerfahndung beim Kläger ein mit Unterschrift versehener Blankobrief der Firma X beschlagnahmt worden sei.
Das FG wies die Klage ab. Auf die Beschwerde des Klägers hob der BFH das Urteil auf und verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück.
Die Gründe:
Das FG hat gegen die ihm nach § 76 Abs. 1 S. 1 FGO obliegende Sachaufklärungspflicht verstoßen, indem es die in der mündlichen Verhandlung angebotenen Nachweise hinsichtlich der Tilgungsleistungen des Klägers in den Jahren 2012 bis 2016 nicht gewürdigt hat, obwohl hierzu Anlass bestand. Danach liegt ein vom Kläger geltend gemachter Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung des FG beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO).
Gem. § 76 Abs. 1 S. 1 FGO hat das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen und dabei die erforderlichen Beweise zu erheben. Ein Verfahrensmangel liegt vor, wenn das FG einen entscheidungserheblichen Beweisantrag übergeht. Ein ordnungsgemäß gestellter Beweisantrag darf nur unberücksichtigt bleiben, wenn das Beweismittel für die zu treffende Entscheidung unerheblich, das Beweismittel unerreichbar bzw. unzulässig oder absolut untauglich ist oder wenn die in Frage stehende Tatsache zugunsten des Beweisführenden als wahr unterstellt werden kann.
Keiner dieser Ausnahmegründe lag hinsichtlich des im Streitfall gestellten Beweisantrags bzgl. der Tilgungsleistungen des Klägers in den Jahren 2012 bis 2016 vor. Aus dem Beschluss des FG zum Antrag des Klägers auf Protokollberichtigung ergibt sich, dass der Klägervertreter dem Gericht angeboten hatte, Buchungsbelege zu überreichen, welche die Rückzahlung des Darlehens dokumentieren sollten. Dieser Beweisantrag war hinreichend substantiiert und auch nicht offensichtlich untauglich. Überdies kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Inhalt der Buchungsbelege für die Entscheidung des Streitfalls erheblich ist.
Vorliegend war streitig und nach Ansicht des FG nicht feststellbar, ob die Zahlungseingänge auf dem Konto des Klägers auf einem Darlehensvertrag beruhten oder ob es sich dabei um Betriebseinnahmen handelte. Sofern der Kläger in den Jahren 2012 bis 2016 tatsächlich Tilgungsleistungen erbracht hätte, wäre dies ein Indiz für das Vorliegen eines Darlehensvertrages. Dem Beweisantrag ist das FG jedoch nicht nachgekommen. Sollte das FG die Auffassung vertreten haben, seine Beurteilung könne in keinem Fall durch die angebotenen Buchungsbelege geändert werden, so wäre dies - ungeachtet der vom FG zutreffend erkannten zahlreichen Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit der angeblichen Darlehensgewährung - eine unzulässige Vorwegnahme des Beweisergebnisses.
Nachdem das FG die vom Kläger behaupteten Tilgungsleistungen nicht als wahr unterstellte, hätte es die angebotenen Buchungsbelege entgegennehmen und würdigen müssen, anstatt die Buchungsbelege unbesehen zurückzuweisen. Unerheblich ist deshalb die auch aus Sicht des Senats fragwürdige Qualität der angebotenen Unterlagen. Schließlich handelt es sich lediglich um Buchungsbelege, die nur sehr bedingt geeignet erscheinen, Rückschlüsse auf Tilgungsleistungen in den Streitjahren zuzulassen. Unklar bleibt auch die Art und Weise der Zahlungen, die anscheinend im Wege der Verrechnung vorgenommen worden sind. Nicht alle Gegenkonten erschließen sich auf Anhieb und ohne weitere Erläuterungen. Zinszahlungen sind lediglich in Höhe von 0,01 € (31.12.2014) erkennbar. All dies hätte das FG (auch) im Rahmen seiner Würdigung berücksichtigen können, vorausgesetzt, es hätte die Unterlagen beachtet.
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