deen

Steuerberatung

Berücksichtigung ordnungsgemäß gestellter Beweisanträge

BFH 8.11.2017, X B 64/17

Ein ord­nungs­gemäß ge­stell­ter Be­weis­an­trag darf nur un­berück­sich­tigt blei­ben, wenn das Be­weis­mit­tel für die zu tref­fende Ent­schei­dung un­er­heb­lich, das Be­weis­mit­tel un­er­reich­bar bzw. un­zulässig oder ab­so­lut un­taug­lich ist oder wenn die in Frage ste­hende Tat­sa­che zu­guns­ten des Be­weisführen­den als wahr un­ter­stellt wer­den kann. Lie­gen diese Aus­nah­me­tat­bestände nicht vor, muss das FG an­ge­bo­tene Be­weis­un­ter­la­gen auch dann ent­ge­gen­neh­men und würdi­gen, wenn es nicht da­von aus­geht, dass diese die im Be­weis­an­trag ent­hal­tene Tat­sa­chen­be­haup­tung bestäti­gen.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger be­trieb in den Streit­jah­ren 2006 und 2007 einen Ein­zel­han­del mit ge­brauch­ten Kfz. Den Ge­winn er­mit­telte er nach § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 EStG. Im Rah­men ei­ner im Jahr 2009 vom Fi­nanz­amt durch­geführ­ten Außenprüfung fie­len dem Prüfer Zah­lungs­eingänge aus dem Aus­land i.H.v. ins­ge­samt rd. 180.000 € (2006) und rd. 210.000 € (2007) auf, die auf dem Be­triebs­konto des Klägers ver­bucht wor­den wa­ren. Nach An­ga­ben des Klägers sollte es sich hier­bei um Dar­le­hens­zah­lun­gen der Firma X aus Du­bai han­deln. Zur Aufklärung des Sach­ver­halts for­derte der Prüfer vom Kläger u.a. die Vor­lage des Dar­le­hens­ver­tra­ges und Nach­weise zur fi­nan­zi­el­len Leis­tungsfähig­keit des Dar­le­hens­ge­bers.

Der Kläger legte u.a. eine vor einem deut­schen No­tar ab­ge­ge­bene ei­des­statt­li­che Ver­si­che­rung von A, dem In­ha­ber der Firma, vor. Da­nach bestätigte A, dass es sich bei den Über­wei­sun­gen um ein Dar­le­hen mit einem Zins­satz von 2 % pro Jahr han­delte. Die Til­gung sollte nach den Möglich­kei­ten des Klägers er­fol­gen. Einen ent­spre­chen­den Dar­le­hens­ver­trag legte der Kläger nicht vor.

Das Fi­nanz­amt kam zu dem Er­geb­nis, dass die Geld­zuflüsse den Be­triebs­ein­nah­men zu­zu­rech­nen seien, da der Kläger sei­nen Mit­wir­kungs­pflich­ten nicht im er­for­der­li­chen Um­fang nach­ge­kom­men sei. In der Buchführung des Klägers seien we­der Zins­ver­bind­lich­kei­ten noch Til­gungs­leis­tun­gen aus­ge­wie­sen wor­den. Zu be­ach­ten sei auch, dass im Rah­men von Er­mitt­lungsmaßnah­men der Steu­er­fahn­dung beim Kläger ein mit Un­ter­schrift ver­se­he­ner Blan­ko­brief der Firma X be­schlag­nahmt wor­den sei.

Das FG wies die Klage ab. Auf die Be­schwerde des Klägers hob der BFH das Ur­teil auf und ver­wies die Sa­che zur an­der­wei­ti­gen Ver­hand­lung und Ent­schei­dung an das FG zurück.

Die Gründe:
Das FG hat ge­gen die ihm nach § 76 Abs. 1 S. 1 FGO ob­lie­gende Sach­aufklärungs­pflicht ver­stoßen, in­dem es die in der münd­li­chen Ver­hand­lung an­ge­bo­te­nen Nach­weise hin­sicht­lich der Til­gungs­leis­tun­gen des Klägers in den Jah­ren 2012 bis 2016 nicht gewürdigt hat, ob­wohl hierzu An­lass be­stand. Da­nach liegt ein vom Kläger gel­tend ge­mach­ter Ver­fah­rens­man­gel vor, auf dem die Ent­schei­dung des FG be­ru­hen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO).

Gem. § 76 Abs. 1 S. 1 FGO hat das Ge­richt den Sach­ver­halt von Amts we­gen zu er­for­schen und da­bei die er­for­der­li­chen Be­weise zu er­he­ben. Ein Ver­fah­rens­man­gel liegt vor, wenn das FG einen ent­schei­dungs­er­heb­li­chen Be­weis­an­trag über­geht. Ein ord­nungs­gemäß ge­stell­ter Be­weis­an­trag darf nur un­berück­sich­tigt blei­ben, wenn das Be­weis­mit­tel für die zu tref­fende Ent­schei­dung un­er­heb­lich, das Be­weis­mit­tel un­er­reich­bar bzw. un­zulässig oder ab­so­lut un­taug­lich ist oder wenn die in Frage ste­hende Tat­sa­che zu­guns­ten des Be­weisführen­den als wahr un­ter­stellt wer­den kann.

Kei­ner die­ser Aus­nah­megründe lag hin­sicht­lich des im Streit­fall ge­stell­ten Be­weis­an­trags bzgl. der Til­gungs­leis­tun­gen des Klägers in den Jah­ren 2012 bis 2016 vor. Aus dem Be­schluss des FG zum An­trag des Klägers auf Pro­to­koll­be­rich­ti­gung er­gibt sich, dass der Kläger­ver­tre­ter dem Ge­richt an­ge­bo­ten hatte, Bu­chungs­be­lege zu über­rei­chen, wel­che die Rück­zah­lung des Dar­le­hens do­ku­men­tie­ren soll­ten. Die­ser Be­weis­an­trag war hin­rei­chend sub­stan­ti­iert und auch nicht of­fen­sicht­lich un­taug­lich. Über­dies kann nicht aus­ge­schlos­sen wer­den, dass der In­halt der Bu­chungs­be­lege für die Ent­schei­dung des Streit­falls er­heb­lich ist.

Vor­lie­gend war strei­tig und nach An­sicht des FG nicht fest­stell­bar, ob die Zah­lungs­eingänge auf dem Konto des Klägers auf einem Dar­le­hens­ver­trag be­ruh­ten oder ob es sich da­bei um Be­triebs­ein­nah­men han­delte. So­fern der Kläger in den Jah­ren 2012 bis 2016 tatsäch­lich Til­gungs­leis­tun­gen er­bracht hätte, wäre dies ein In­diz für das Vor­lie­gen ei­nes Dar­le­hens­ver­tra­ges. Dem Be­weis­an­trag ist das FG je­doch nicht nach­ge­kom­men. Sollte das FG die Auf­fas­sung ver­tre­ten ha­ben, seine Be­ur­tei­lung könne in kei­nem Fall durch die an­ge­bo­te­nen Bu­chungs­be­lege geändert wer­den, so wäre dies - un­ge­ach­tet der vom FG zu­tref­fend er­kann­ten zahl­rei­chen Un­stim­mig­kei­ten im Zu­sam­men­hang mit der an­geb­li­chen Dar­le­hens­gewährung - eine un­zulässige Vor­weg­nahme des Be­wei­ser­geb­nis­ses.

Nach­dem das FG die vom Kläger be­haup­te­ten Til­gungs­leis­tun­gen nicht als wahr un­ter­stellte, hätte es die an­ge­bo­te­nen Bu­chungs­be­lege ent­ge­gen­neh­men und würdi­gen müssen, an­statt die Bu­chungs­be­lege un­be­se­hen zurück­zu­wei­sen. Un­er­heb­lich ist des­halb die auch aus Sicht des Se­nats fragwürdige Qua­lität der an­ge­bo­te­nen Un­ter­la­gen. Schließlich han­delt es sich le­dig­lich um Bu­chungs­be­lege, die nur sehr be­dingt ge­eig­net er­schei­nen, Rück­schlüsse auf Til­gungs­leis­tun­gen in den Streit­jah­ren zu­zu­las­sen. Un­klar bleibt auch die Art und Weise der Zah­lun­gen, die an­schei­nend im Wege der Ver­rech­nung vor­ge­nom­men wor­den sind. Nicht alle Ge­gen­kon­ten er­schließen sich auf An­hieb und ohne wei­tere Erläute­run­gen. Zins­zah­lun­gen sind le­dig­lich in Höhe von 0,01 € (31.12.2014) er­kenn­bar. All dies hätte das FG (auch) im Rah­men sei­ner Würdi­gung berück­sich­ti­gen können, vor­aus­ge­setzt, es hätte die Un­ter­la­gen be­ach­tet.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
  • Um di­rekt zum Voll­text zu kom­men, kli­cken Sie bitte hier.
nach oben