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Berücksichtigung von Vermögen bei der Opfergrenze nach § 33a Abs. 1 EStG

Niedersächsisches FG 19.2.2015, 16 K 10187/14

Ein­satzfähi­ges, nicht nur ge­rin­ges Vermögen des Un­ter­halts­ver­pflich­te­ten ist bei der Be­rech­nung der Op­fer­grenze für Un­ter­halts­zah­lun­gen an die Kin­der mit ein­zu­be­zie­hen. In der fi­nanz­ge­richt­li­chen Recht­spre­chung wurde die Pro­ble­ma­tik des Ein­sat­zes von ei­ge­nem Vermögen zur Be­frie­di­gung ei­nes Un­ter­halts­an­spruchs je­doch noch nicht ab­schließend geklärt.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger war im Streit­jahr 2012 zu­sam­men mit sei­ner Ehe­frau zur Ein­kom­men­steuer ver­an­lagt wor­den. Er selbst er­zielte im Streit­jahr als selbständi­ger Steu­er­be­ra­ter Einkünfte i.H.v. 425.642 €; seine Ehe­frau aus nicht­selbständi­ger Ar­beit i.H.v. 23.105 €. Da­ne­ben fie­len bei den Ehe­leu­ten noch Einkünfte aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung i.H.v. 4.190 € bzw. 2.934 € an. Für Un­ter­halts­leis­tun­gen an die bei­den volljähri­gen Söhne des Klägers und Stiefsöhne der Kläge­rin hat­ten sie in der Ein­kom­men­steu­er­erklärung be­an­tragt, gem. § 33 a Abs. 1 EStG als außer­gewöhn­li­che Be­las­tun­gen je­weils 8.004 € an­zu­set­zen.

Die bei­den Söhne stu­dier­ten im Streit­jahr und wohn­ten nicht mehr zu­hause. Ei­gene Einkünfte und Bezüge oder öff­ent­li­che Aus­bil­dungs­hil­fen wa­ren nach den An­ga­ben in der Steu­er­erklärung bei bei­den nicht an­ge­fal­len. Des Wei­te­ren lebte der Sohn der Ehe­frau und Stief­sohn des Klägers im Haus­halt der Kläger; für die­sen be­zog die Ehe­frau Kin­der­geld.

Das Fi­nanz­amt berück­sich­tigte je­doch die gel­tend ge­mach­ten Un­ter­halts­leis­tun­gen nicht, da die sog. Op­fer­grenze un­ter­schrit­ten wor­den sei. Der Kläger wies dar­auf hin, dass er die im Streit­jahr an­ge­fal­le­nen Steu­er­zah­lun­gen zum größten Teil mit an­ge­spar­ten li­qui­den Mit­teln i.H.v. etwa 410.000 € auf zwei Gi­ro­kon­ten ab­ge­deckt hätte.

Das FG gab der Klage statt. Al­ler­dings wurde die Re­vi­sion zu­ge­las­sen. Das Ver­fah­ren ist beim BFH un­ter dem Az.: VI R 21/15 anhängig.

Die Gründe:
Die Un­ter­halts­leis­tun­gen an die bei­den volljähri­gen Söhne im Streit­jahr 2012 hätten als außer­gewöhn­li­che Be­las­tun­gen nach § 33 a Abs. 1 EStG berück­sich­tigt wer­den müssen.

Zwar hatte das Fi­nanz­amt bei der Be­rech­nung der sog. Op­fer­grenze die ver­schie­de­nen Einkünfte der Ehe­leute und auch die in Ab­zug zu brin­gen­den Auf­wen­dun­gen ins­be­son­dere für die im Streit­jahr 2012 er­folg­ten Zah­lun­gen der ver­schie­de­nen Steu­er­schul­den kor­rekt berück­sich­tigt. Es er­ga­ben sich le­dig­lich in­so­weit Be­den­ken, als die Ehe­frau ge­genüber ih­ren bei­den Stiefsöhnen nicht ge­setz­lich zum Un­ter­halt ver­pflich­tet war. Des­halb wa­ren zu­min­dest ihre Einkünfte aus nicht­selbständi­ger Ar­beit, ihre Einkünfte aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung und das von ihr be­zo­gene Kin­der­geld aus­zu­klam­mern. Den­noch war der Kläger leis­tungsfähig ge­we­sen. Schließlich hatte er zur Ab­de­ckung der ge­mein­sa­men Steu­er­schul­den von ihm an­ge­sparte Mit­tel i.H.v. etwa 410.000 € ein­ge­setzt.

In der fi­nanz­ge­richt­li­chen Recht­spre­chung wurde die Pro­ble­ma­tik des Ein­sat­zes von ei­ge­nem Vermögen zur Be­frie­di­gung ei­nes Un­ter­halts­an­spruchs al­ler­dings bis­her noch nicht ab­schließend geklärt. Der BFH hat in sei­nem Ur­teil v. 4.4.1986 (Az.: III R 19/85) diese Frage hin­sicht­lich ei­ner Ein­be­zie­hung von Ab­he­bun­gen von einem Spar­buch ei­nes Un­ter­halts­ver­pflich­te­ten nur da­hin­ge­hend be­ant­wor­tet, dass eine der­ar­tige Ein­be­zie­hung je­den­falls dann nicht ge­bo­ten ist, wenn der Un­ter­halts­ver­pflich­tete nur über ein ge­rin­ges Vermögen verfügt. Begründet wurde die­ses Er­geb­nis mit ei­ner sys­te­ma­ti­schen Aus­le­gung des § 33a Abs. 1 S. 1 EStG im Ver­gleich zu § 33a Abs. 1 S. 4 EStG, aus dem sich er­gebe, dass der Un­ter­halts­be­rech­tigte auch nicht ver­pflich­tet wer­den könne, ei­ge­nes ge­rin­ges Vermögen zur Be­strei­tung sei­nes Le­bens­un­ter­halts ein­zu­set­zen.

Stellt man da­ge­gen ins­ge­samt auf eine Gleich­stel­lung von Un­ter­halts­be­rech­tig­tem und Un­ter­halts­ver­pflich­te­tem ab und berück­sich­tigt man, dass nach § 33a Abs. 1 S. 4 EStG der Un­ter­halts­be­rech­tigte auch sein ei­ge­nes nicht nur ge­ringfügi­ges Vermögen ein­zu­set­zen hat mit der Folge der feh­len­den Un­ter­halts­bedürf­tig­keit, so er­gibt sich für den Un­ter­halts­ver­pflich­te­ten eine gleich­lau­tende Ver­pflich­tung mit der Folge, dass sich sein Net­to­ein­kom­men ent­spre­chend erhöhen muss. Im vor­lie­gen­den Fall er­schien dem Se­nat die Ein­be­zie­hung der "Steu­errück­lage" des Klägers i.H.v. 410.000 € ge­rade we­gen ih­rer Funk­tion und ih­rer be­stim­mungs­gemäßen Auflösung im Streit­jahr, die der Kläger glaub­haft dar­ge­legt hatte, ge­bo­ten.

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