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Steuerberatung

Zeitpunkt der Berücksichtigung eines Entstrickungsgewinns gemäß § 6 AStG

Laut BFH ist der Ent­stri­ckungs­ge­winn aus Weg­zugs­steu­er­tat­beständen nach § 6 AStG in dem Zeit­punkt zu berück­sich­ti­gen, in dem Deutsch­land letzt­ma­lig das un­be­schränkte Be­steue­rungs­recht für einen Veräußerungs­ge­winn hat.

Wird das Be­steue­rungs­recht Deutsch­lands hin­sicht­lich des Veräußerungs­ge­winns von im Pri­vat­vermögen ge­hal­te­nen Ka­pi­tal­ge­sell­schafts­an­tei­len (§17 Abs. 1 Satz 1 EStG) be­schränkt oder aus­ge­schlos­sen, steht dies ei­ner An­teils­veräußerung gleich, § 6 Abs. 1 AStG. Im kon­kre­ten Fall hatte der BFH zu ent­schei­den, ob der Ge­winn aus ei­ner, durch Ände­rung des DBA-Spa­nien zum 01.01.2013 er­folg­ten pas­si­ven Ent­stri­ckung ei­ner spa­ni­schen Ka­pi­tal­ge­sell­schaft, nachträglich, hier im Jahr 2013, be­steu­ert wer­den kann.

Der BFH ver­neinte dies in sei­nem Ur­teil vom 16.04.2024 (Az. IX R 38/21) zu der Alt­fas­sung des § 6 AStG. Der Steu­er­zu­griff knüpfe an den letzt­ma­li­gen Zeit­punkt der un­be­schränk­ten Steu­er­pflicht und nicht an den erst­ma­li­gen Ein­tritt in die be­schränkte Steu­er­pflicht an. Zu­tref­fend sei der Ge­winn aus der Ent­stri­ckung der Ka­pi­tal­ge­sell­schafts­an­teile da­mit in der letz­ten ju­ris­ti­schen Se­kunde vor Ein­tritt der Be­schränkung des Be­steue­rungs­rechts und da­mit im kon­kre­ten Fall im Ver­an­la­gungs­zeit­raum 2012 zu er­fas­sen ge­we­sen.

Hin­weis: Diese Auf­fas­sung wurde zwi­schen­zeit­lich mit Wir­kung zum Ver­an­la­gungs­zeit­raum 2022 ge­setz­lich ver­an­kert. Dem­nach ist eine Veräußerung un­mit­tel­bar vor dem Zeit­punkt, zu dem der Aus­schluss oder die Be­schränkung des Be­steue­rungs­rechts ein­tritt, er­folgt (§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AStG i. d. F. ATAD­UmsG). Laut BFH stellt dies le­dig­lich eine Klar­stel­lung der be­reits zu­vor gel­ten­den Rechts­lage dar. Ob die Ände­rung ei­nes DBA den o. g. Be­steue­rungs­tat­be­stand auslösen kann, hatte der BFH nicht zu ent­schei­den.

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