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Beruf des Rentenberaters stellt keine freiberufliche oder sonstige selbständige Tätigkeit dar

FG Düsseldorf 31.8.2016, 2 K 3950/14 G

Der Be­ruf des Ren­ten­be­ra­ters ist mit dem Be­ruf des Rechts­an­walts im Hin­blick auf die Aus­bil­dung nicht ver­gleich­bar. Er ist auch nicht dem des Steu­er­be­ra­ters oder Steu­er­be­vollmäch­tig­ten ähn­lich, schon weil eine nen­nens­werte fach­li­che Über­schnei­dung bzw. Nähe zu den Auf­ga­ben der Steu­er­be­ra­ter und Steu­er­be­vollmäch­tig­ten fehlt.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin hatte nach der mitt­le­ren Reife eine Aus­bil­dung zur Bürokauf­rau ab­sol­viert und zwei Jahre die höhere Han­dels­schule be­sucht. Nach Ab­schluss der Aus­bil­dung war sie 16 Jahre lang im Be­reich der Al­ters­ver­sor­gung bei ei­ner Kran­ken­kasse tätig. Ab 2000 war sie bei der B-GmbH & Co KG bzw. der C-GmbH als Re­fe­ren­tin und Spe­zia­lis­tin in den Rechts­ge­bie­ten "ge­setz­li­che Ren­ten­ver­si­che­rung" und "Ver­sor­gungs­aus­gleichs­recht" be­schäftigt. Sie be­rech­nete So­zi­al­ver­si­che­rungs­ren­ten nach dem Rechts­stand des Jah­res 2003 bzw. nach älte­ren Rechtsständen so­wie An­wart­schaf­ten nach dem Leis­tungs­recht der VBL oder der Zu­satz­ver­sor­gungs­kas­sen. Ein be­son­de­rer Schwer­punkt ih­rer Ar­bei­ten war die An­wen­dung des Ver­sor­gungs­aus­gleichs-Härte­re­ge­lungs­ge­set­zes (VAHRG).

Im Jahr 2004 wurde ihr die Er­laub­nis zur Be­sor­gung frem­der Rechts­an­ge­le­gen­hei­ten im Sach­be­reich ei­nes Ren­ten­be­ra­ters gem. Art. 1 § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 RBerG er­teilt. Ab 2005 durfte sie zum münd­li­chen Ver­han­deln vor den So­zi­al­ge­rich­ten und dem LSG gem. § 73 SGG a.F., § 157 Abs. 3 ZPO a.F. und § 1 der Ver­ord­nung über die Zu­las­sung von Pro­zes­sagen­ten bei den Ge­rich­ten der So­zi­al­ge­richts­bar­keit. Die Kläge­rin ist mit der Er­laub­nis zur Be­sor­gung frem­der Rechts­an­ge­le­gen­hei­ten im Sach­be­reich ei­nes Ren­ten­be­ra­ters ohne Be­schränkung auf den außer­ge­richt­li­chen Be­reich so­wie mit der Zu­las­sung zum münd­li­chen Ver­han­deln vor den So­zi­al­ge­rich­ten und dem LSG im Rechts­dienst­leis­tungs­re­gis­ter re­gis­triert.

Im Jahr 2008 wurde die Kläge­rin als Sach­verständige vom Rechts­aus­schuss des Deut­schen Bun­des­ta­ges zu dem Ent­wurf der Bun­des­re­gie­rung ei­nes Ge­set­zes zur Struk­tur­re­form des Ver­sor­gungs­aus­gleichs an­gehört. Seit 2009 ist sie haupt­be­ruf­lich selbständig tätig. Der Schwer­punkt ih­rer Tätig­keit liegt seit­her im Ver­sor­gungs­aus­gleichs­recht. Die Kläge­rin erklärte im Rah­men ih­rer Ein­kom­men­steu­er­erklärung für das Streit­jahr 2011 - wie für die Vor­jahre - Einkünfte aus frei­be­ruf­li­cher Tätig­keit. Das Fi­nanz­amt folgte dem al­ler­dings nicht und setzte einen Ge­wer­be­steu­er­mess­be­trag auf der Grund­lage des erklärten Ge­winns fest.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Al­ler­dings wurde die Re­vi­sion zum BFH zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Der an­ge­foch­tene Ge­wer­be­steu­er­mess­be­scheid war rechtmäßig, da die Kläge­rin im Streit­jahr einen Ge­wer­be­be­trieb be­trie­ben hatte, der der Ge­wer­be­steuer un­ter­lag.

Die Kläge­rin er­zielte keine Einkünfte aus frei­be­ruf­li­cher Tätig­keit, da sie kei­nen Be­ruf ausübt, der einem in § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG ge­nann­ten Ka­ta­log­be­rufe ähn­lich ist. Der Be­ruf des Ren­ten­be­ra­ters ist mit dem Be­ruf des Rechts­an­walts im Hin­blick auf die Aus­bil­dung nicht ver­gleich­bar. Denn gem. § 4 BRAO kann zur An­walt­schaft nur zu­ge­las­sen wer­den, wer die Befähi­gung zum Rich­ter­amt nach dem DRiG er­langt hat oder die Ein­glie­de­rungs­vor­aus­set­zun­gen nach dem Ge­setz über die Tätig­keit eu­ropäischer Rechts­anwälte in Deutsch­land erfüllt oder die Eig­nungsprüfung nach die­sem Ge­setz be­stan­den hat. Dass die Kläge­rin in ih­rem spe­zi­el­len Auf­ga­ben­ge­biet eine an­er­kannte Ex­per­tin ist, kann die­sen Um­stand nicht kom­pen­sie­ren.

Zu kei­nem an­de­ren Er­geb­nis führt der Um­stand, dass die Tätig­keit von Rechts­kon­su­len­ten bzw. Pro­zes­sagen­ten und von Rechts­beiständen in der Ver­gan­gen­heit im Ein­zel­fall als frei­be­ruf­lich qua­li­fi­ziert wur­den. Denn auch in­so­weit wurde die Ähn­lich­keit mit dem Ka­ta­log­be­ruf des Rechts­an­walts ver­neint, wenn der Steu­er­pflich­tige nur in einem ein­zi­gen Auf­ga­ben­ge­biet tätig sein durfte (vgl. z.B. BFH-Ur­teil v. 16.10.1997, Az.: IV R 19/97). Die Kläge­rin darf nur in einem sol­chen eng be­grenz­ten Auf­ga­ben­ge­biet tätig wer­den.

Der Be­ruf des Ren­ten­be­ra­ters ist auch nicht dem des Steu­er­be­ra­ters oder Steu­er­be­vollmäch­tig­ten ähn­lich, schon weil eine nen­nens­werte fach­li­che Über­schnei­dung bzw. Nähe zu den Auf­ga­ben der Steu­er­be­ra­ter und Steu­er­be­vollmäch­tig­ten fehlt. Schließlich ist er auch nicht als eine sons­tige selbständige Tätig­keit i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG an­zu­se­hen. Denn nach ständi­ger Recht­spre­chung enthält die Vor­schrift kei­nen ab­schließen­den Ka­ta­log der in Be­tracht kom­men­den Einkünfte, son­dern le­dig­lich eine Auf­lis­tung von Re­gel­bei­spie­len wie Tes­ta­ments­voll­stre­ckung, Vermögens­ver­wal­tung und Auf­sichts­ratstätig­keit. Wei­tere Tätig­kei­ten fal­len in den An­wen­dungs­be­reich der Re­ge­lung, wenn sie ih­rer Art nach den Re­gel­bei­spie­len des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG ähn­lich sind. Das ist etwa der Fall, wenn die Tätig­keit die Be­treu­ung frem­der Vermögens­in­ter­es­sen um­fasst, aber darüber hin­aus auch dann, wenn es sich um eine selbstständig ausgeübte fremdnützige Tätig­keit in einem frem­den Ge­schäfts­kreis han­delt. Der Be­ruf des Ren­ten­be­ra­ters ist den in § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG ge­nann­ten Re­gel­bei­spie­len aber nicht ähn­lich.

Link­hin­weis:

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