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Beschäftigungsanspruch bei ärztlich attestierter Masken-Unverträglichkeit?

Bei ei­ner ärzt­lich at­tes­tier­ten Mas­ken-Un­verträglich­keit bil­ligt das Ar­beits­ge­richt Sieg­burg dem Ar­beit­neh­mer kei­nen Be­schäfti­gungs­an­spruch zu.

Das Ar­beits­ge­richt Sieg­burg ent­schied mit rechtskräfti­gem Ur­teil vom 18.08.2021 (Az. 4 Ca 2301/20), dass ein Ar­beit­ge­ber die Be­schäfti­gung sei­nes Ar­beit­neh­mers im Be­trieb ver­wei­gern darf, wenn es die­sem nach­ge­wie­sen durch ärzt­li­ches At­test nicht möglich ist, eine Mund-Nase-Be­de­ckung zu tra­gen. Im Streit­fall ging es um einen psy­chi­sch er­krank­ten Ver­wal­tungs­mit­ar­bei­ter im Rat­haus. Die Er­kran­kung hat es dem Ar­beit­neh­mer unmöglich ge­macht, der vom Ar­beit­ge­ber an­ge­ord­ne­ten Mas­ken­pflicht nach­zu­kom­men.

Wie das Ge­richt ausführt, steht dem Be­schäfti­gungs­an­spruch des Ar­beit­neh­mers das ord­nungs­gemäß ausgeübte Di­rek­ti­ons­recht des Ar­beit­ge­bers und der Ge­sund­heits- und In­fek­ti­ons­schutz al­ler Mit­ar­bei­ter und Be­su­cher des Rat­hau­ses ent­ge­gen. Letz­te­rer sei ge­wich­ti­ger als das In­ter­esse des Ar­beit­neh­mers an ei­ner Be­schäfti­gung ohne Mund-Nase-Be­de­ckung. Der Ar­beit­ge­ber sei auf­grund sei­ner Fürsor­ge­pflicht ver­pflich­tet ge­we­sen, während der Pan­de­mie eine Mas­ken­pflicht im Be­trieb ein­zuführen.

Hin­weis: Das Ge­richt ver­neinte we­gen der Ar­beits­unfähig­keit des Ar­beit­neh­mers auch sei­nen An­spruch auf An­nah­me­ver­zugs­lohn. Im Streit­fall be­stand zu­dem kein An­spruch auf Ein­rich­tung ei­nes Ho­me­of­fice-Ar­beits­plat­zes. Der Ar­beit­neh­mer hätte zu­min­dest Teile sei­ner Auf­ga­ben im Rat­haus er­le­di­gen müssen. Eine par­ti­elle Tätig­keit zu Hause würde die Ar­beits­unfähig­keit des Ar­beit­neh­mers nicht be­sei­ti­gen. Außer­dem kenne das Ent­gelt­fort­zah­lungs­ge­setz keine par­ti­elle Ar­beits­unfähig­keit.

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