Das Arbeitsgericht Siegburg entschied mit rechtskräftigem Urteil vom 18.08.2021 (Az. 4 Ca 2301/20), dass ein Arbeitgeber die Beschäftigung seines Arbeitnehmers im Betrieb verweigern darf, wenn es diesem nachgewiesen durch ärztliches Attest nicht möglich ist, eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen. Im Streitfall ging es um einen psychisch erkrankten Verwaltungsmitarbeiter im Rathaus. Die Erkrankung hat es dem Arbeitnehmer unmöglich gemacht, der vom Arbeitgeber angeordneten Maskenpflicht nachzukommen.
Wie das Gericht ausführt, steht dem Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers das ordnungsgemäß ausgeübte Direktionsrecht des Arbeitgebers und der Gesundheits- und Infektionsschutz aller Mitarbeiter und Besucher des Rathauses entgegen. Letzterer sei gewichtiger als das Interesse des Arbeitnehmers an einer Beschäftigung ohne Mund-Nase-Bedeckung. Der Arbeitgeber sei aufgrund seiner Fürsorgepflicht verpflichtet gewesen, während der Pandemie eine Maskenpflicht im Betrieb einzuführen.
Hinweis: Das Gericht verneinte wegen der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers auch seinen Anspruch auf Annahmeverzugslohn. Im Streitfall bestand zudem kein Anspruch auf Einrichtung eines Homeoffice-Arbeitsplatzes. Der Arbeitnehmer hätte zumindest Teile seiner Aufgaben im Rathaus erledigen müssen. Eine partielle Tätigkeit zu Hause würde die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers nicht beseitigen. Außerdem kenne das Entgeltfortzahlungsgesetz keine partielle Arbeitsunfähigkeit.