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"Beschäftigungsloses" Kind: Kindergeld trotz selbständiger Tätigkeit

BFH 18.12.2014, III R 9/14

Die selbständige Betäti­gung ei­nes Kin­des (hier: Kos­me­ti­ke­rin) schließt seine Be­schäfti­gungs­lo­sig­keit i.S.v. § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 EStG aus, wenn sie nicht nur ge­le­gent­lich min­des­tens 15 Stun­den wöchent­lich um­fasst. Dies gilt auch dann, wenn die aus der Tätig­keit er­ziel­ten Einkünfte die Grenze für sog. ge­ringfügige Be­schäfti­gungs­verhält­nisse (§ 8 SGB IV) nicht über­stei­gen.

Der Sach­ver­halt:
Die be­klagte Fa­mi­li­en­kasse zahlte der Kläge­rin für ihre im Mai 1987 ge­bo­rene Toch­ter zunächst auch nach de­ren Voll­en­dung des 18. Le­bens­jahrs Kin­der­geld. Die Toch­ter war von No­vem­ber 2005 bis Au­gust 2006 als Kos­me­ti­ke­rin selbständig tätig. Aus die­ser Tätig­keit erklärte sie ge­werb­li­che Einkünfte für die Zeit vom 1.11. bis zum 31.12.2005 i.H.v. mi­nus 762 € und für den Zeit­raum vom 1.1. bis 16.8.2006 i.H.v. 1.732 €, die sich aus einem lau­fen­den Ge­winn von 832 € und einem Veräußerungs­ge­winn aus Wa­ren­ver­kauf i.H.v. 900 € zu­sam­men­setz­ten.

Nach­dem die Fa­mi­li­en­kasse von die­ser Tätig­keit er­fah­ren hatte, hob sie durch Be­scheid die Kin­der­geld­fest­set­zung ab No­vem­ber 2005 auf und for­derte das für No­vem­ber 2005 bis Juli 2006 ge­zahlte Kin­der­geld (1.386 €) zurück. Die Toch­ter sei selbständig er­werbstätig ge­we­sen und nicht bei ei­ner Agen­tur für Ar­beit oder einem an­de­ren zuständi­gen Leis­tungsträger als ar­beit­su­chend ge­mel­det ge­we­sen.

Das FG wies die ge­gen den Be­scheid ge­rich­tete Klage ab. Auf die Re­vi­sion der Kläge­rin hob der BFH das Ur­teil auf und ver­wies die Sa­che zur neuen Ver­hand­lung und Ent­schei­dung an das FG zurück.

Die Gründe:
Die Fest­stel­lun­gen des FG rei­chen nicht aus, um den Kin­der­geld­an­spruch der Kläge­rin für ihre Toch­ter be­ur­tei­len zu können.

Der Se­nat kann auf­grund der Fest­stel­lun­gen des FG auch nicht be­ur­tei­len, ob die Toch­ter in einem Be­schäfti­gungs­verhält­nis stand. Der Be­griff des Be­schäfti­gungs­verhält­nis­ses in § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 EStG ist so­zi­al­recht­lich zu ver­ste­hen. Ein Kind steht dem­nach nicht in einem Be­schäfti­gungs­verhält­nis, wenn es be­schäfti­gungs­los i.S.d. § 119 Abs. 1 Nr. 1 SGB III a.F. (jetzt § 138 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 3 SGB III) ist. Die Be­schäfti­gungs­lo­sig­keit wird gem. § 119 Abs. 3 SGB III a.F. u.a. durch die Ausübung ei­ner selbständi­gen Tätig­keit nicht aus­ge­schlos­sen, wenn die Ar­beits- oder Tätig­keits­zeit we­ni­ger als 15 Stun­den wöchent­lich um­fasst; ge­le­gent­li­che Ab­wei­chun­gen von ge­rin­ger Dauer blei­ben un­berück­sich­tigt.

Eine von Ge­winn­er­zie­lungs­ab­sicht ge­tra­gene selbständige oder ge­werb­li­che Betäti­gung des Kin­des steht der Be­schäfti­gungs­lo­sig­keit also ent­ge­gen, wenn sie min­des­tens 15 Stun­den wöchent­lich um­fasst. Das FG hat den Um­fang der Tätig­keit der Toch­ter vor­lie­gend nicht fest­ge­stellt. Al­ler­dings er­scheint es an­ge­sichts der ge­rin­gen Höhe der von ihr dar­aus er­ziel­ten Einkünfte als nicht aus­ge­schlos­sen, dass sie re­gelmäßig we­ni­ger als 15 Stun­den wöchent­lich ge­ar­bei­tet hat. Die Höhe der aus der Tätig­keit er­ziel­ten Einkünfte ist für § 119 Abs. 1 SGB III a.F. ohne Be­deu­tung. Der feh­lende fi­nan­zi­elle Er­folg der Tätig­keit der Toch­ter ver­mag des­halb ihre Be­schäfti­gungs­lo­sig­keit nicht zu begründen.

Die Ver­wal­tung geht zwar da­von aus, dass eine ge­ringfügige nicht­selbständige Be­schäfti­gung gem. § 8 SGB IV oder § 8a SGB IV (Mo­nats­ent­gelt im Streit­zeit­raum bis zu 400 €, der­zeit bis zu 450 €) der Berück­sich­ti­gung nicht ent­ge­gen­stehe. Das lässt sich aber nicht un­mit­tel­bar auf selbständige Betäti­gun­gen über­tra­gen. Denn diese er­for­dern - im Ge­gen­satz zu ge­ringfügi­gen Ar­beits­verhält­nis­sen - ins­be­son­dere in der An­lauf­phase häufig trotz ge­rin­ger Einkünfte einen er­heb­li­chen zeit­li­chen Ein­satz. Im zwei­ten Rechts­gang wird da­her im Hin­blick auf den Berück­sich­ti­gungs­tat­be­stand des § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 EStG so­wohl die tatsäch­li­che Mel­dung der Toch­ter als Ar­beit­su­chende als auch der zeit­li­che Um­fang ih­rer Tätig­keit zu prüfen sein.

Link­hin­weis:

  • Die Voll­texte der Ent­schei­dun­gen sind auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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