Der Sachverhalt:
Der Kläger erzielt aus einem Schrotthandel Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die er in den Streitjahren 2006 und 2007 durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelt hatte. Im Jahr 2010 leitete das zuständige Finanzamt ein Ermittlungsverfahren u.a. wegen Hinterziehung von Einkommensteuer 2006 und 2007 ein, da es aufgrund von Kontrollmaterial annahm, dass der Kläger seine Gewinne unvollständig erklärt hatte. Aufgrund mehrerer Anfang 2011 ergangener Prüfungsanordnungen führte das Finanzamt umfassende Außenprüfung durch. Hierbei stellte der Prüfer u.a. fest, dass für die als Betriebsausgaben erfassten Wareneinkäufe keine Belege vorhanden waren.
Das Finanzamt folgte den Prüfungsfeststellungen und erließ nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO geänderte Bescheide, in denen es die Einkommensteuer für 2006 auf 23.593 € und für 2007 auf 16.510 € erhöhte. Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage teilweise statt. Auf die Revision des Finanzamtes hob der BFH das Urteil auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück.
Gründe:
Der vom FG festgestellte Sachverhalt trug nicht dessen rechtliche Beurteilung, dass nachträglich Tatsachen oder Beweismittel bekannt worden waren, die zu einer höheren Steuer führten, sowie dass für den Schrotteinkauf Betriebsausgaben zu schätzen waren.
Nach § 162 Abs. 1 S. 1 AO muss die Finanzbehörde Besteuerungsgrundlagen schätzen, soweit sie sie nicht ermitteln oder berechnen kann. Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Steuerpflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft oder eine Versicherung an Eides statt verweigert oder seine Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 2 AO verletzt. Das Gleiche gilt u.a. dann, wenn der Steuerpflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Steuergesetzen zu führen hat, nicht vorlegen kann.
Bei der Prüfung, ob und in welchem Umfang ein zu Betriebsausgaben führender Wareneinkauf durch den Steuerpflichtigen stattgefunden hat, können sämtliche Erkenntnisse aus einer Betriebsprüfung einschließlich eines Benennungsverlangens nach § 160 AO verwertet werden. Denn die Berücksichtigung des in einer Betriebsprüfung gewonnenen Wissens beruht nicht auf § 160 AO und ist unabhängig von den Voraussetzungen und Rechtsfolgen dieser Vorschrift möglich und geboten. Es handelt sich vielmehr um Sachverhaltsermittlungen, die bereits durch § 88 Abs. 1 S. 1 AO gerechtfertigt sind.
Die Ergebnisse solcher Ermittlungen können im Rahmen des Festsetzungsverfahrens auch nach Bestandskraft eines Bescheids verarbeitet werden, wenn und soweit dies durch die entsprechenden Änderungsvorschriften gedeckt ist. Allein der Umstand, dass die entsprechenden Nachfragen ihrerseits auch als Benennungsverlangen nach § 160 AO qualifiziert werden können, ändert hieran nichts. Soll eine Änderung zu Ungunsten des Steuerpflichtigen durchgeführt werden, muss sich diese im Rahmen des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO halten. Eine darüberhinausgehende Kürzung des Betriebsausgabenabzugs wegen der fehlenden Benennung des Empfängers der zu berücksichtigenden Zahlungen nach § 160 Abs. 1 S. 1 AO ist dagegen innerhalb des Korrekturrahmens des § 173 Abs. 1 Nr.1 AO ausgeschlossen.
Entsprechend erfüllt ein Benennungsverlangen des Finanzamtes oder die hierauf verweigerte Auskunft des Steuerpflichtigen auch nicht die Voraussetzungen für eine Änderung des Bescheides nach § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO. Denn ein rückwirkendes Ereignis liegt nur vor, wenn der nach dem Steuertatbestand rechtserhebliche Sachverhalt sich später anders gestaltet und sich steuerlich in der Weise in die Vergangenheit auswirkt, dass nunmehr der veränderte anstelle des zuvor verwirklichten Sachverhalts der Besteuerung zugrunde zu legen ist. Dagegen genügt eine andere rechtliche Beurteilung des unverändert bleibenden Sachverhalts insoweit nicht. Ob einer nachträglichen Änderung des Sachverhalts rückwirkende steuerliche Bedeutung zukommt, also bereits eingetretene steuerliche Rechtsfolgen mit Wirkung für die Vergangenheit sich ändern oder vollständig entfallen, ist den Normen des materiellen Steuerrechts zu entnehmen.
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