Mit dem sog. JStG 2018 wurden mit Wirkung zum 1.1.2019 besondere Pflichten für Betreiber elektronischer Marktplätze eingeführt. Diese haben für Lieferungen eines Unternehmens, die auf dem bereitgestellten Marktplatz rechtlich begründet worden sind und bei denen die Beförderung oder Versendung im Inland beginnt oder endet, bestimmte Aufzeichnungen zu führen. Dazu gehört u. a. das Beginn- und Enddatum der Gültigkeit der dem liefernden Unternehmen vom zuständigen Finanzamt erteilten Bescheinigung über dessen umsatzsteuerliche Erfassung (§ 22f Abs.1 Satz 2 UStG).
Das BMF veröffentlicht mit Schreiben vom 17.12.2018 Vordruckmuster für den Antrag auf Erteilung einer solchen Bescheinigung sowie für die Bescheinigung. Unternehmer können einen Antrag auf Bescheinigung schriftlich per Post oder per E-Mail an das zuständige Finanzamt senden.
Hinweis
Erfüllt der Betreiber eines elektronischen Marktplatzes die Aufzeichnungspflichten nicht, kann er für die vom leistenden Unternehmer nicht abgeführte Umsatzsteuer nach § 25e UStG in Anspruch genommen werden. Die Haftung greift im Falle eines außerhalb des EU-/EWR-Raums ansässigen Unternehmers ab 1.3.2019, im Falle eines im Inland oder im EU-/EWR-Raum ansässigen Unternehmer ab 1.10.2019.