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Steuerberatung

Bescheinigung für Händler auf Online-Plattformen

Um künf­tig nicht für aus­ste­hende Um­satz­steuer zu haf­ten, hat der Be­trei­ber ei­ner On­line-Platt­form Da­ten ei­ner Be­schei­ni­gung der die Platt­form nut­zen­den Un­ter­neh­mer auf­zu­zeich­nen. Dazu lie­gen nun Vor­druck­mus­ter vor.

Mit dem sog. JStG 2018 wur­den mit Wir­kung zum 1.1.2019 be­son­dere Pflich­ten für Be­trei­ber elek­tro­ni­scher Marktplätze ein­geführt. Diese ha­ben für Lie­fe­run­gen ei­nes Un­ter­neh­mens, die auf dem be­reit­ge­stell­ten Markt­platz recht­lich begründet wor­den sind und bei de­nen die Beförde­rung oder Ver­sen­dung im In­land be­ginnt oder en­det, be­stimmte Auf­zeich­nun­gen zu führen. Dazu gehört u. a. das Be­ginn- und End­da­tum der Gültig­keit der dem lie­fern­den Un­ter­neh­men vom zuständi­gen Fi­nanz­amt er­teil­ten Be­schei­ni­gung über des­sen um­satz­steu­er­li­che Er­fas­sung (§ 22f Abs.1 Satz 2 UStG).

Das BMF veröff­ent­licht mit Schrei­ben vom 17.12.2018 Vor­druck­mus­ter für den An­trag auf Er­tei­lung ei­ner sol­chen Be­schei­ni­gung so­wie für die Be­schei­ni­gung. Un­ter­neh­mer können einen An­trag auf Be­schei­ni­gung schrift­lich per Post oder per E-Mail an das zuständige Fi­nanz­amt sen­den.

Hinweis

Erfüllt der Be­trei­ber ei­nes elek­tro­ni­schen Markt­plat­zes die Auf­zeich­nungs­pflich­ten nicht, kann er für die vom leis­ten­den Un­ter­neh­mer nicht ab­geführte Um­satz­steuer nach § 25e UStG in An­spruch ge­nom­men wer­den. Die Haf­tung greift im Falle ei­nes außer­halb des EU-/EWR-Raums ansässi­gen Un­ter­neh­mers ab 1.3.2019, im Falle ei­nes im In­land oder im EU-/EWR-Raum ansässi­gen Un­ter­neh­mer ab 1.10.2019.

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