Mit dem SteFeG möchte die Bundesregierung u. a. das demokratische Engagement von gemeinnützigen Körperschaften unterstützen und das Gemeinnützigkeitsrecht entbürokratisieren. Zur Umsetzung dieses Vorhabens sieht der Gesetzentwurf die folgenden punktuellen Änderungen vor.
Abschaffung der zeitnahen Mittelverwendung
Die wohl weitreichendste Änderung des Regierungsentwurfs ist die Streichung des § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO und des § 62 AO und damit die Aufhebung der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung mit Wirkung zum 01.01.2025. Bislang müssen gemeinnützige Körperschaften ihre Mittel spätestens in den auf den Zufluss folgenden zwei Kalender- oder Wirtschaftsjahren für steuerbegünstigte Zwecke verwenden. Eine Ausnahme gilt lediglich für die Bildung von Rücklagen, bei Sachzuwendungen oder (unter bestimmten Voraussetzungen) sofern die Mittel aus Zuwendungen von Todes wegen oder aufgrund eines Spendenaufrufs zugeflossen sind.
Die Bundesregierung begründet die Änderungen insbesondere mit dem Abbau bestehender Bürokratie. Die zeitnahe Mittelverwendung liege weiterhin regelmäßig im Interesse der steuerbegünstigten Körperschaften. Durch das Ausschließlichkeitskriterium des § 56 AO könne nach wie vor gewährleistet werden, dass es in Extremfällen nicht zur Ansparung von Mitteln kommt, ohne dass diese zur nachhaltigen Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Änderung des § 58 AO
Laut dem Regierungsentwurf soll § 58 AO dahingehend geändert werden, dass eine Körperschaft außerhalb ihrer Satzungszwecke gelegentlich zu tagespolitischen Themen Stellung nehmen darf.
Es wird klargestellt, dass „gelegentlich“ dabei nicht bedeutet, bei jeder sich bietenden Gelegenheit zu politischen Themen sich zu äußern. Die Äußerungen müssen aus besonderem Anlass erfolgen und der steuerbegünstigten Zweckverfolgung untergeordnet sein. Beispielhaft werden der Aufruf eines Sportvereins gegen Rassismus oder das vereinzelte Engagement eines Karnevals- oder Sportvereins für Frieden oder gegen Rassismus genannt. Diese Änderung soll nach der Gesetzesverkündung in Kraft treten.
Anpassung der Selbstversorgerzweckbetriebe
Eine erfreuliche Ergänzung soll in § 68 Nr. 2 Buchstabe b AO mit Wirkung zum 01.01.2025 erfolgen. Danach sollen nun auch Photovoltaikanlagen in den Katalog der Zweckbetriebe aufgenommen werden, soweit sie zur Selbstversorgung der Körperschaft erforderlich sind. Dies ist grundsätzlich der Fall, wenn die Lieferungen und sonstigen Leistungen der Anlagen an Außenstehende dem Wert nach 20 % der gesamten Lieferungen und sonstigen Leistungen des Betriebs - einschließlich der an die Körperschaften selbst erbrachten - nicht übersteigen. Darüber hinaus wurde beschlossen, dass kleine Photovoltaikanlagen im Sinne des § 3 Nr. 72 EStG unabhängig von ihrem Nutzungsumfang als Zweckbetrieb zu behandeln sind.
Neben den positiven ertragsteuerlichen Auswirkungen hätte diese Änderung auch einen positiven Effekt auf die umsatzsteuerliche Behandlung der Einspeisungserträge. Zudem könnten gemeinnützigkeitsrechtlich gebundene Mittel zur Finanzierung der Photovoltaikanlagen eingesetzt werden.
Es bleibt abzuwarten, wie Bundestag und Bundesrat über den Entwurf entscheiden werden. Über den weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens werden wir Sie selbstverständlich informieren.