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Bundesregierung beschließt umfassende Änderungen im Gemeinnützigkeitsrecht

Mit dem Ge­setz­ent­wurf zur Fort­ent­wick­lung des Steu­er­rechts und zur An­pas­sung des Ein­kom­men­steu­er­ta­rifs (Steu­er­fort­ent­wick­lungs­ge­setz, Ste­FeG) hat die Bun­des­re­gie­rung weg­wei­sende Ände­run­gen im Be­reich der Ge­meinnützig­keit in das Ge­setz­ge­bungs­ver­fah­ren ein­ge­bracht. Insb. die be­ab­sich­tigte Ab­schaf­fung der Pflicht zur zeit­na­hen Mit­tel­ver­wen­dung stellt eine we­sent­li­che Er­leich­te­rung für steu­er­begüns­tigte Körper­schaf­ten dar.

Mit dem Ste­FeG möchte die Bun­des­re­gie­rung u. a. das de­mo­kra­ti­sche En­ga­ge­ment von ge­meinnützi­gen Körper­schaf­ten un­terstützen und das Ge­meinnützig­keits­recht entbüro­kra­ti­sie­ren. Zur Um­set­zung die­ses Vor­ha­bens sieht der Ge­setz­ent­wurf die fol­gen­den punk­tu­el­len Ände­run­gen vor.

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Abschaffung der zeitnahen Mittelverwendung

Die wohl weit­rei­chendste Ände­rung des Re­gie­rungs­ent­wurfs ist die Strei­chung des § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO und des § 62 AO und da­mit die Auf­he­bung der Pflicht zur zeit­na­hen Mit­tel­ver­wen­dung mit Wir­kung zum 01.01.2025. Bis­lang müssen ge­meinnützige Körper­schaf­ten ihre Mit­tel spätes­tens in den auf den Zu­fluss fol­gen­den zwei Ka­len­der- oder Wirt­schafts­jah­ren für steu­er­begüns­tigte Zwecke ver­wen­den. Eine Aus­nahme gilt le­dig­lich für die Bil­dung von Rück­la­gen, bei Sach­zu­wen­dun­gen oder (un­ter be­stimm­ten Vor­aus­set­zun­gen) so­fern die Mit­tel aus Zu­wen­dun­gen von To­des we­gen oder auf­grund ei­nes Spen­den­auf­rufs zu­ge­flos­sen sind.

Die Bun­des­re­gie­rung begründet die Ände­run­gen ins­be­son­dere mit dem Ab­bau be­ste­hen­der Büro­kra­tie. Die zeit­nahe Mit­tel­ver­wen­dung liege wei­ter­hin re­gelmäßig im In­ter­esse der steu­er­begüns­tig­ten Körper­schaf­ten. Durch das Aus­schließlich­keits­kri­te­rium des § 56 AO könne nach wie vor gewähr­leis­tet wer­den, dass es in Ex­tremfällen nicht zur An­spa­rung von Mit­teln kommt, ohne dass diese zur nach­hal­ti­gen Erfüllung der sat­zungs­gemäßen Zwecke ver­wen­det wer­den.

Änderung des § 58 AO

Laut dem Re­gie­rungs­ent­wurf soll § 58 AO da­hin­ge­hend geändert wer­den, dass eine Körper­schaft außer­halb ih­rer Sat­zungs­zwe­cke ge­le­gent­lich zu ta­ges­po­li­ti­schen The­men Stel­lung neh­men darf.

Es wird klar­ge­stellt, dass „ge­le­gent­lich“ da­bei nicht be­deu­tet, bei je­der sich bie­ten­den Ge­le­gen­heit zu po­li­ti­schen The­men sich zu äußern. Die Äußerun­gen müssen aus be­son­de­rem An­lass er­fol­gen und der steu­er­begüns­tig­ten Zweck­ver­fol­gung un­ter­ge­ord­net sein. Bei­spiel­haft wer­den der Auf­ruf ei­nes Sport­ver­eins ge­gen Ras­sis­mus oder das ver­ein­zelte En­ga­ge­ment ei­nes Kar­ne­vals- oder Sport­ver­eins für Frie­den oder ge­gen Ras­sis­mus ge­nannt. Diese Ände­rung soll nach der Ge­set­zes­verkündung in Kraft tre­ten.

Anpassung der Selbstversorgerzweckbetriebe

Eine er­freu­li­che Ergänzung soll in § 68 Nr. 2 Buch­stabe b AO mit Wir­kung zum 01.01.2025 er­fol­gen. Da­nach sol­len nun auch Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen in den Ka­ta­log der Zweck­be­triebe auf­ge­nom­men wer­den, so­weit sie zur Selbst­ver­sor­gung der Körper­schaft er­for­der­lich sind. Dies ist grundsätz­lich der Fall, wenn die Lie­fe­run­gen und sons­ti­gen Leis­tun­gen der An­la­gen an Außen­ste­hende dem Wert nach 20 % der ge­sam­ten Lie­fe­run­gen und sons­ti­gen Leis­tun­gen des Be­triebs - ein­schließlich der an die Körper­schaf­ten selbst er­brach­ten - nicht über­stei­gen. Darüber hin­aus wurde be­schlos­sen, dass kleine Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen im Sinne des § 3 Nr. 72 EStG un­abhängig von ih­rem Nut­zungs­um­fang als Zweck­be­trieb zu be­han­deln sind.

Ne­ben den po­si­ti­ven er­trag­steu­er­li­chen Aus­wir­kun­gen hätte diese Ände­rung auch einen po­si­ti­ven Ef­fekt auf die um­satz­steu­er­li­che Be­hand­lung der Ein­spei­sungs­erträge. Zu­dem könn­ten ge­meinnützig­keits­recht­lich ge­bun­dene Mit­tel zur Fi­nan­zie­rung der Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen ein­ge­setzt wer­den.

Es bleibt ab­zu­war­ten, wie Bun­des­tag und Bun­des­rat über den Ent­wurf ent­schei­den wer­den. Über den wei­te­ren Ver­lauf des Ge­setz­ge­bungs­ver­fah­rens wer­den wir Sie selbst­verständ­lich in­for­mie­ren.

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