Im Streitfall schloss eine deutsche GmbH mit einer ungarischen Kapitalgesellschaft einen Technologietransfervertrag ab, welcher der GmbH das Exklusivrecht zur Herstellung eines pharmazeutischen Wirkstoffs einschließlich des dafür nötigen Know-how einräumte. Die GmbH nahm keinen Steuerabzug für die an die ungarische Kapitalgesellschaft geleisteten Vergütungen vor und kündigte den Vertrag wegen Qualitätsmängeln nach zwei Jahren. Sie wurde aber als Vergütungsschuldnerin für die Quellensteuer in Anspruch genommen, die für die Vergütungen aus Rechteüberlassungen zu entrichten gewesen wäre.
Der BFH bestätigt mit Urteil vom 13.10.2021 (Az. I R 18/18, DStR 2022, S. 822) den nach einer Außenprüfung erlassenen Haftungsbescheid, da die Vergütungen aus dem Technologietransfervertrag für die ungarische Kapitalgesellschaft als beschränkt steuerpflichtige Einkünfte in Form der Nutzungsüberlassung eines Rechts zu werten seien und die GmbH Vergütungsschuldnerin für die darauf zu entrichtende Abzugsteuer sei. Unerheblich sei dabei sowohl, dass die Überlassung zeitlich unbegrenzt erfolge, als auch, ob die Verwendung des Know-how im Inland erfolgreich gewesen sei.
Der BFH stellt zudem fest, dass es für die Rechtmäßigkeit des Haftungsbescheids nicht darauf ankomme, ob die Einkünfte ggf. nach dem DBA Ungarn freigestellt gewesen wären. Es sei auch nicht entscheidend, dass ein Verfahren auf Erstattung einbehaltener Quellensteuer aufgrund der Insolvenz des Vergütungsgläubigers undurchführbar wäre.
Hinweis: Die Unmöglichkeit eines Erstattungsverfahrens aufgrund der Insolvenz der ungarischen Gesellschaft könnte aber ggf. in einem Billigkeitsverfahren nach § 227 AO berücksichtigt werden. Das BMF ist gerade dabei, ein Schreiben zum Steuerabzug nach § 50a EStG bei Softwareauftragsentwicklung zu formulieren. Der derzeitige Entwurf des BMF-Schreibens sieht vor, dass bei Einräumung umfassender, exklusiver und zeitlich unbeschränkter sowie unwiderruflicher Nutzungs- und Verwertungsrechte an der Software ein wirtschaftlicher Rechteverkauf vorliegt, der dann mangels zeitlich befristeter Nutzungsüberlassung eine Steuerabzugsverpflichtung nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG ausschließt. Sollte das BMF-Schreiben entsprechend umgesetzt werden, bleibt abzuwarten, welche Schlussfolgerungen sich dann für den Quellensteuerabzug nach § 50a EStG hinsichtlich der zeitlich unbegrenzten Nutzungsüberlassung von anderen Rechten ergeben.