deen

Steuerberatung

Beschränkte Steuerpflicht bei zeitlich unbegrenzter Überlassung von Know-how

Wird Know-how über­las­sen, kommt es für das Vor­lie­gen be­schränkt steu­er­pflich­ti­ger Einkünfte, die dem Quel­len­steu­er­ab­zug un­ter­lie­gen, ent­schei­dend dar­auf an, ob eine (zeit­lich be­grenzte oder un­be­grenzte) Über­las­sung oder gar eine Veräußerung vor­liegt.

Im Streit­fall schloss eine deut­sche GmbH mit ei­ner un­ga­ri­schen Ka­pi­tal­ge­sell­schaft einen Tech­no­lo­gie­trans­fer­ver­trag ab, wel­cher der GmbH das Ex­klu­siv­recht zur Her­stel­lung ei­nes phar­ma­zeu­ti­schen Wirk­stoffs ein­schließlich des dafür nöti­gen Know-how einräumte. Die GmbH nahm kei­nen Steu­er­ab­zug für die an die un­ga­ri­sche Ka­pi­tal­ge­sell­schaft ge­leis­te­ten Vergütun­gen vor und kündigte den Ver­trag we­gen Qua­litätsmängeln nach zwei Jah­ren. Sie wurde aber als Vergütungs­schuld­ne­rin für die Quel­len­steuer in An­spruch ge­nom­men, die für die Vergütun­gen aus Rechteüber­las­sun­gen zu ent­rich­ten ge­we­sen wäre.

Der BFH bestätigt mit Ur­teil vom 13.10.2021 (Az. I R 18/18, DStR 2022, S. 822) den nach ei­ner Außenprüfung er­las­se­nen Haf­tungs­be­scheid, da die Vergütun­gen aus dem Tech­no­lo­gie­trans­fer­ver­trag für die un­ga­ri­sche Ka­pi­tal­ge­sell­schaft als be­schränkt steu­er­pflich­tige Einkünfte in Form der Nut­zungsüber­las­sung ei­nes Rechts zu wer­ten seien und die GmbH Vergütungs­schuld­ne­rin für die dar­auf zu ent­rich­tende Ab­zug­steuer sei. Un­er­heb­lich sei da­bei so­wohl, dass die Über­las­sung zeit­lich un­be­grenzt er­folge, als auch, ob die Ver­wen­dung des Know-how im In­land er­folg­reich ge­we­sen sei.

Der BFH stellt zu­dem fest, dass es für die Rechtmäßig­keit des Haf­tungs­be­scheids nicht dar­auf an­komme, ob die Einkünfte ggf. nach dem DBA Un­garn frei­ge­stellt ge­we­sen wären. Es sei auch nicht ent­schei­dend, dass ein Ver­fah­ren auf Er­stat­tung ein­be­hal­te­ner Quel­len­steuer auf­grund der In­sol­venz des Vergütungsgläubi­gers un­durchführ­bar wäre.

Hin­weis: Die Unmöglich­keit ei­nes Er­stat­tungs­ver­fah­rens auf­grund der In­sol­venz der un­ga­ri­schen Ge­sell­schaft könnte aber ggf. in einem Bil­lig­keits­ver­fah­ren nach § 227 AO berück­sich­tigt wer­den. Das BMF ist ge­rade da­bei, ein Schrei­ben zum Steu­er­ab­zug nach § 50a EStG bei Soft­ware­auf­trags­ent­wick­lung zu for­mu­lie­ren. Der der­zei­tige Ent­wurf des BMF-Schrei­bens sieht vor, dass bei Einräum­ung um­fas­sen­der, ex­klu­si­ver und zeit­lich un­be­schränk­ter so­wie un­wi­der­ruf­li­cher Nut­zungs- und Ver­wer­tungs­rechte an der Soft­ware ein wirt­schaft­li­cher Rech­te­ver­kauf vor­liegt, der dann man­gels zeit­lich be­fris­te­ter Nut­zungsüber­las­sung eine Steu­er­ab­zugs­ver­pflich­tung nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG aus­schließt. Sollte das BMF-Schrei­ben ent­spre­chend um­ge­setzt wer­den, bleibt ab­zu­war­ten, wel­che Schluss­fol­ge­run­gen sich dann für den Quel­len­steu­er­ab­zug nach § 50a EStG hin­sicht­lich der zeit­lich un­be­grenz­ten Nut­zungsüber­las­sung von an­de­ren Rech­ten er­ge­ben.

nach oben