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Steuerberatung

Beschränkter Betriebsausgabenabzug bei hybriden Gestaltungen

Im Rah­men der Um­set­zung der EU-recht­li­chen Vor­ga­ben der „Anti Tax Avo­idance Di­rec­tive“ durch das sog. ATAD-Um­set­zungs­ge­setz wurde eine Re­ge­lung zur Be­schränkung des Be­triebs­aus­ga­ben­ab­zugs bei hy­bri­den Ge­stal­tun­gen ein­geführt (§ 4k EStG).

Hy­bride Ge­stal­tun­gen er­ge­ben sich in Folge der un­ter­schied­li­chen recht­li­chen Ein­ord­nung von Fi­nanz­in­stru­men­ten oder Ge­sell­schaf­ten in ver­schie­de­nen Staa­ten. Ziel der Re­ge­lun­gen in § 4k EStG ist es, die ge­winn­min­dernde Berück­sich­ti­gung von Auf­wand in meh­re­ren Staa­ten, oder die Ein­ord­nung ei­ner Zah­lung als Auf­wand in einem Staat bei gleich­zei­ti­ger Nicht­be­steue­rung des Er­trags in einem an­de­ren Staat zu ver­mei­den.

Die Neu­re­ge­lung gilt rück­wir­kend für nach dem 31.12.2019 ent­stan­dene Auf­wen­dun­gen, so­dass eine Prüfung des Be­triebs­aus­ga­ben­ab­zugs be­reits im Rah­men der Er­stel­lung der Steu­er­erklärun­gen für den Ver­an­la­gungs­zeit­raum 2020 er­fol­gen muss.

Einen ers­ten Über­blick über diese Be­triebs­aus­ga­ben­ab­zugs­be­schränkung können Sie sich mit Hilfe un­se­rer Kurz­in­for­ma­tion ver­schaf­fen.

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