Hybride Gestaltungen ergeben sich in Folge der unterschiedlichen rechtlichen Einordnung von Finanzinstrumenten oder Gesellschaften in verschiedenen Staaten. Ziel der Regelungen in § 4k EStG ist es, die gewinnmindernde Berücksichtigung von Aufwand in mehreren Staaten, oder die Einordnung einer Zahlung als Aufwand in einem Staat bei gleichzeitiger Nichtbesteuerung des Ertrags in einem anderen Staat zu vermeiden.
Die Neuregelung gilt rückwirkend für nach dem 31.12.2019 entstandene Aufwendungen, sodass eine Prüfung des Betriebsausgabenabzugs bereits im Rahmen der Erstellung der Steuererklärungen für den Veranlagungszeitraum 2020 erfolgen muss.
Einen ersten Überblick über diese Betriebsausgabenabzugsbeschränkung können Sie sich mit Hilfe unserer Kurzinformation verschaffen.