Im Stabilisierungs- und Restrukturierungsverfahren bestätigt das Gericht den von den Planbetroffenen angenommenen Restrukturierungsplan durch entsprechenden Beschluss, § 60 StaRUG. Hiergegen steht jedem Planbetroffenen die sofortige Beschwerde zu, § 66 Abs. 1 Satz 1 StaRUG. Die sofortige Beschwerde ist allerdings u. a. nur dann zulässig, wenn der Beschwerdeführer glaubhaft macht, dass er durch den Plan wesentlich schlechter gestellt wird als er ohne den Plan stünde und dass dieser Nachteil nicht durch eine Zahlung aus den in § 64 Abs. 3 genannten Mitteln ausgeglichen werden kann, § 66 Abs. 2 Nr. 3 StaRUG. Gemäß Beschluss des LG Nürnberg-Fürth vom 17.07.2023 (Az. 4 T 3814/23) muss eine sichere wesentliche Schlechterstellung durch den Plan glaubhaft gemacht werden.
Hinweis: Nicht ausreichend sei eine bloße voraussichtliche Schlechterstellung durch den Plan, wie sie § 64 Abs. 1 StaRUG voraussetzt. Dazu stützt sich das Gericht in seiner Begründung auf die Auslegung von § 253 Abs. 2 Nr. 3 InsO, der wortgleich mit § 66 Abs. 2 Nr. 3 StaRUG ist. Danach müsse es sich um eine mindestens 10-prozentige Schlechterstellung handeln, wobei eine Mindestbeschwer von 600 Euro als absolute Geringwertigkeitsgrenze als erforderlich angesehen wird.