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Sofortige Beschwerde gegen Unternehmensrestrukturierungsplan

Eine Be­schwerde ge­gen einen Un­ter­neh­mens­re­struk­tu­rie­rungs­plan ist nur dann zulässig, wenn der Plan­be­trof­fene eine si­chere we­sent­li­che Schlech­ter­stel­lung glaub­haft ma­chen kann.

Im Sta­bi­li­sie­rungs- und Re­struk­tu­rie­rungs­ver­fah­ren bestätigt das Ge­richt den von den Plan­be­trof­fe­nen an­ge­nom­me­nen Re­struk­tu­rie­rungs­plan durch ent­spre­chen­den Be­schluss, § 60 StaRUG. Hier­ge­gen steht je­dem Plan­be­trof­fe­nen die so­for­tige Be­schwerde zu, § 66 Abs. 1 Satz 1 StaRUG. Die so­for­tige Be­schwerde ist al­ler­dings u. a. nur dann zulässig, wenn der Be­schwer­deführer glaub­haft macht, dass er durch den Plan we­sent­lich schlech­ter ge­stellt wird als er ohne den Plan stünde und dass die­ser Nach­teil nicht durch eine Zah­lung aus den in § 64 Abs. 3 ge­nann­ten Mit­teln aus­ge­gli­chen wer­den kann, § 66 Abs. 2 Nr. 3 StaRUG. Gemäß Be­schluss des LG Nürn­berg-Fürth vom 17.07.2023 (Az. 4 T 3814/23) muss eine si­chere we­sent­li­che Schlech­ter­stel­lung durch den Plan glaub­haft ge­macht wer­den.

Hin­weis: Nicht aus­rei­chend sei eine bloße vor­aus­sicht­li­che Schlech­ter­stel­lung durch den Plan, wie sie § 64 Abs. 1 StaRUG vor­aus­setzt. Dazu stützt sich das Ge­richt in sei­ner Begründung auf die Aus­le­gung von § 253 Abs. 2 Nr. 3 InsO, der wort­gleich mit § 66 Abs. 2 Nr. 3 StaRUG ist. Da­nach müsse es sich um eine min­des­tens 10-pro­zen­tige Schlech­ter­stel­lung han­deln, wo­bei eine Min­dest­be­schwer von 600 Euro als ab­so­lute Ge­ring­wer­tig­keits­grenze als er­for­der­lich an­ge­se­hen wird.

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